Dies führt auch in den Fällen eines gesetzlich eingeräumten Verbandsklagerechts zu einer Verfahrensverschlankung und

Bisher ist ein Verbandsklagerecht im Bundesnaturschutzgesetz verbindlich geregelt.

Es lässt den Ländern nur Raum für Erweiterungen. Unabhängig davon gibt es auf europäischer Ebene zum Bereich „Klagebefugnis qualifizierter Einrichtungen" (Verbandsklagerecht) eine vergleichbare Entwicklung. Der Senat setzt sich dafür ein, dass im Interesse eines wirksamen und zügigen Rechtsschutzes formelle Voraussetzungen und Beschränkungen des gerichtlichen Zugangs für Umweltverbände möglich bleiben.

Dies führt auch in den Fällen eines gesetzlich eingeräumten Verbandsklagerechts zu einer Verfahrensverschlankung und -beschleunigung.

Welche insbesondere Industrieunternehmen berührende EU-Vorschriften sind vom Bund oder von Hamburg gegenüber dem EU-Standard verschärft umgesetzt worden (z. B. auch LärmschutzVO oder EmissionTrading)?

Wenn ja, welche und beabsichtigt der Senat eine Überprüfung oder Änderung?

Im Rahmen der Umsetzung von EU-Umweltrichtlinien in deutsches Recht ist es in den letzten Jahren häufig vorgekommen, dass das deutsche Recht schärfer gefasst wurde als die entsprechende Richtlinie. Dies hing insbesondere mit dem seit langem hohen Stand der Technik in Deutschland zusammen. Eine Auflistung aller Rechtsvorschriften, in denen es zu Verschärfungen kam, ist mit den vorhandenen Ressourcen nicht möglich. Eine Rückführung der entsprechenden Rechtsvorschriften auf die Regelung der jeweiligen Richtlinie ist in weiten Bereichen nicht sinnvoll, da die Unternehmen sich notgedrungen mit der schärferen Regelung arrangiert haben und nachträgliche Erleichterungen kaum eintreten werden. Hamburg hat sich seit einigen Jahren gegen eine solche Verschärfung im Bundesrat stark gemacht, konnte sich aber nicht immer durchsetzen.

Die Richtlinie 2000/14/EG vom 08.05.2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen ist durch die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung des Bundes (32. BImSchV) vom 29.08.2002 in deutsches Recht umgesetzt worden. Über die EG-Richtlinie hinaus sind in Abschnitt 3

(§§ 7 und 8) Betriebsregelungen für Geräte und Maschinen im Freien geschaffen worden. Soweit es zu einer weiteren hamburgischen Regelung kommt, wird diese keine Verschärfungen gegenüber EU- oder Bundesrecht enthalten.

Die Umsetzung der EU-Richtlinie über den Treibhausgas-Emissionshandel ist zwischen der Bundesregierung, den betroffenen Verbänden und den Ländern intensiv beraten worden und wird mit der Verabschiedung des TEHGs und des Gesetzes zum Nationalen Allokationsplan (NAPG) voraussichtlich Anfang Juli abgeschlossen sein.

Hamburg wird sich im Bundesrat für eine Änderung des NAPG einsetzen, um für die beteiligten Unternehmen die Menge Emissionshandelsrechte auf das unternehmerisch notwendige Maß herauszusetzen.

Der Senat wird sich auch weiterhin für eine strikte 1 : 1-Umsetzung von EU-Recht in Bundesrecht einsetzen, um die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands und damit auch Hamburgs nicht zu gefährden. Er wird dabei alle Einwirkungsmöglichkeiten nutzen, die unser föderales System hierzu zur Verfügung stellt. Vor diesem Hintergrund plant der Senat bei der künftigen Umsetzung von EU-Recht in Landesrecht keine über ein strikte 1 : 1-Umsetzung hinausgehende Verschärfungen.

7. Wirtschaftsverwaltung in Hamburg

Sieht der Senat Möglichkeiten, die Bezirke stärker für die Industrieförderung oder -ansiedlung in die Pflicht zu nehmen bzw. für Wettbewerb untereinander sorgen?

Welche anderen Anreizsysteme für die Bezirke wären denkbar?

Die Leitidee einer „Wachsenden Stadt" beinhaltet vorrangig auch die Schaffung zusätzlicher Wohn- und Gewerbeflächen. Sie erfordert dabei einen erhöhten Aufwand, um die Folgewirkungen zusätzlicher Wohn- und Gewerbeflächen umwelt- und sozialverträglich aufzufangen. Deshalb sollen den Bezirken ab 2004 insgesamt Mittel nach dem Finanzausgleichsmodell (sog. „Anreizsystem") in Höhe von bis zu 1 Mio. Euro jährlich zur Verfügung gestellt werden. Die Bezirke erhalten die Mittel entsprechend ihrem Baugenehmigungsgebührenaufkommen, und zwar in Höhe von 4 % für erteilte Baugenehmigungen im Bereich Gewerbe und Industrie und in Höhe von 2 % für erteilte Baugenehmigungen im Bereich Wohnungsbau und Sonstiges, insbesondere Büroflächen. (Prozentual höhere Förderung von Gewerbe und Industrie wegen der standortpolitischen Zielsetzungen und Aspekte der Wirtschaftsförderung.)

8. Wachsende Stadt

Welche konzeptionellen Ansätze verfolgt der Senat langfristig für die Industrie im Rahmen des Konzeptes „Wachsende Stadt"?

Das produzierende Gewerbe mit seinen großen Ausstrahlungseffekten auf andere Wirtschaftsbereiche gehört zu den Schlüsselsektoren der Stadt. Eine leistungsstarke und stabile Industriestruktur ist ein wichtiger Standortfaktor für unternehmensorientierte Dienstleister. Der Senat wird daher den Industriestandort stärken durch aktive Bestandspflege Hamburger Betriebe und deren Muttergesellschaften sowie durch die Erschließung neuer Industrie- und Gewerbeflächen. Im Übrigen siehe Antworten zu 1., zu 3., zu 5.1 und 5.3.

Welche konzeptionellen Ansätze verfolgt der Senat langfristig für die Industrie im Rahmen der Flächennutzungsplanung?

Ziel der Wachstumsstrategie des Senats ist es, dass in Hamburg künftig wieder deutlich mehr Menschen arbeiten und wohnen. Voraussetzung dafür ist, dass ein ausreichendes und nachfragegerechtes Flächenangebot in der Stadt bereitsteht. Der Senat wird deshalb den Flächennutzungsplan grundlegend überarbeiten. Ziel des neuen Flächennutzungsplans wird es sein, deutlich mehr Flächen für Wohnungsbau und die Ansiedlung von Industrie und Gewerbe auszuweisen. Der Senat wird dabei einen Flächen sparenden und Ressourcen schonenden Weg gehen, der Potenziale der Konversionsflächen ausschöpft, den grünen Charakter Hamburgs wahrt und dennoch der Stadt neue Entwicklungsperspektiven eröffnet. Den Zielsetzungen des Landschaftsprogramms und den Erfordernissen einer zukunftsfähigen Landwirtschaft wird der Senat dabei Rechnung tragen.