Immobilie

I. Anlass und Zielsetzung

Am 18. September 2003 ist das Gesetz zur Neuorganisation des Abschleppverfahrens in Kraft getreten (HmbGVBl. S. 467).

Damit wurden unter anderem die notwendigen rechtlichen Voraussetzungen für die Normierung eines öffentlich-rechtlichen Zurückbehaltungsrechts im HmbSOG zur Einrichtung eines zentralen Verwahrplatzes für abgeschleppte Fahrzeuge geschaffen. Eine grundsätzliche Billigung des Vorhabens ist durch die bürgerschaftliche Beschlussfassung zur Gesetzesänderung bereits zum Ausdruck gebracht worden.

Anlass war, dass angesichts zunehmender Verkehrsdichte und gleichzeitiger Verknappung von Parkraum sich das Abschleppwesen nicht mehr als praktikabel erwiesen hat. Die Einzelheiten sind in der Begründung zur Bürgerschaftsdrucksache Nr. 17/2810 vom 27. Mai 2003 dargelegt. Hierauf wird verwiesen.

Zur Einrichtung des zentralen Verwahrplatzes sollen

­ ein zur Verfügung stehendes städtisches Grundstück in Tiefstack/Rothenburgsort (Ausschläger Allee) betriebsfertig hergerichtet und angemietet,

­ ein Privatunternehmen nach öffentlicher Ausschreibung mit dem Betrieb des Verwahrplatzes beauftragt und

­ die Verwaltungsaufgaben teilweise auf das private Unternehmen übertragen werden.

II. Problemlösung

1. Rechtliche Rahmenbedingungen

Seit In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Neuorganisation des Abschleppverfahrens kann ein verbotswidrig abgestelltes oder liegengebliebenes Fahrzeug regelmäßig sichergestellt werden, wenn es „die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt oder eine Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Verkehrsteilnehmer nicht auszuschließen ist und der vom Fahrzeug ausgehenden Gefahr nicht mit einer Umsetzung auf einen in unmittelbarer Nähe gelegenen freien und geeigneten Platz im öffentlichen Verkehrsraum begegnet werden kann" (§ 14 Absatz 1 S. 2 SOG).

Die Verwahrung sichergestellter Fahrzeuge kann auf Grund der gesetzlichen Neuregelung Dritten übertragen werden (§ 14 Absatz 3 S. 2 SOG).

Schließlich kann die Herausgabe des Fahrzeugs von der Zahlung der angefallenen Kosten abhängig gemacht werden (§ 14 Absatz 3 S. 5 SOG), wobei ein Dritter ermächtigt werden kann, die Kosten in Empfang zu nehmen (§ 14 Absatz 3 S. 6 SOG).

Zur effektiven Umsetzung der rechtlichen Möglichkeiten ist die Einrichtung eines zentralen Verwahrplatzes erforderlich, der im Auftrag der Polizei von einem privaten Unternehmen betrieben werden soll. Dadurch sollen der zeitliche und personelle Bearbeitungsaufwand gesenkt und hohe Außenstände sowie nicht unerhebliche Zahlungsausfälle vermieden werden.

2. Einrichtung des Verwahrplatzes

Für die Einrichtung des Verwahrplatzes steht ein 5.853 m2 großes Grundstück der Freien und Hansestadt Hamburg in Tiefstack/Rothenburgsort an der Ausschläger Allee (Flurstücke 2440 und 2472 der Gemarkung Billwerder Ausschlag) bereit. Das Gelände wurde bisher von der Finanzbehörde zur Versteigerung von Fahrzeugen genutzt. Die Versteigerungen finden nunmehr auf dem Gelände der Landesfeuerwehrschule statt. Auf dem Gelände können rund 150 PKW gleichzeitig verwahrt werden.

Es ist beabsichtigt, dass die Hamburger Gesellschaft für Beteiligungsverwaltung mbH (HGV) das Grundstück von der Freien und Hansestadt Hamburg anmietet und von der Dringlicher Antrag Ergänzung des Haushaltsplan-Entwurfs 2004

Erweiterung der Ermächtigung zur vorläufigen Haushaltsführung 2004; hier: „Einrichtung eines zentralen Verwahrplatzes für abgeschleppte Fahrzeuge im Zusammenhang mit der Neuordnung des Abschleppwesens"

Hamburgischen Immobilien Management Gesellschaft mbH (IMPF) als Verwahrplatz herrichten lässt. Die entsprechenden Baumaßnahmen umfassen das Betriebsgebäude mit Kundenbereich, die Abstellflächen, Umzäunung und Sicherungsanlagen. Die Planung orientiert sich in Ausstattung und funktionalem Aufbau an ähnlichen Einrichtungen in anderen deutschen Städten.

Nach Fertigstellung des Bauvorhabens wird die HGV das Grundstück an die IMPF verpachten, die es ihrerseits in funktionsfähigem Zustand an die Polizei vermieten wird.

Der Mietvertrag soll für Gebäude und Umzäunung über 25 Jahre, für die technischen Komponenten über 5 Jahre geschlossen werden. Nach einer groben Kostenschätzung der IMPF im Februar 2004 wird die Jahresmiete für das Gebäude 114.000 Euro, für die technischen Komponenten 17.000 Euro betragen. Das Entgelt für die Grundstücksnutzung beträgt 75.000 Euro. Insgesamt ergibt sich dadurch eine Jahresmiete in Höhe von rund 206.000 Euro.

3. Ausschreibung zur Vergabe an einen privaten Betreiber

Die Auswahl des privaten Unternehmens erfolgt im Wege einer öffentlichen Ausschreibung. Die Vertragslaufzeit soll fünf Jahre betragen. Die von dem Unternehmen zu erbringenden Leistungen sollen im Wesentlichen in einem zwischen dem Unternehmen und der Polizei zu schließenden Vertrag festgelegt werden.

Weitere Einzelheiten werden von der Polizei in einer für das Unternehmen verbindlichen Dienstanweisung festgelegt.

Die Höhe der von der Polizei an den Unternehmer zu zahlenden jährlichen Pauschale wird erst bei Erteilung des Zuschlags feststehen, weil die Bewerber in ihren Angeboten auf Grund voraussichtlich unterschiedlicher Konzepte verschieden hohe Pauschalen kalkulieren werden. Das Ergebnis eines von der Polizei im Vorfeld der Ausschreibung durchgeführten Interessenbekundungsverfahrens lässt zum gegenwärtigen Zeitpunkt 1 Mio. Euro jährlich als Annahme zu.

4. Organisatorische Änderungen bei der Polizei

Nach Abschluss der baulichen Maßnahmen ist beabsichtigt, die verkehrsbehindernd abgestellten Fahrzeuge, die nicht auf einem in unmittelbarer Nähe gelegenen freien und geeigneten öffentlichen Parkplatz versetzt werden können, sicherzustellen. Das wird zunächst vorrangig die verkehrsstarken citynahen Bereiche betreffen (s. Anlage). Anschließend sollen die Fahrzeuge auf das Verwahrgelände Tiefstack geschleppt und dort durch ein privates Unternehmen im Auftrag der Polizei verwahrt werden.

Die Herausgabe der Fahrzeuge soll künftig von der Zahlung der angefallenen Abschleppkosten und Gebühren abhängig gemacht werden. Der Betreiber des Verwahrplatzes soll grundsätzlich die Fahrzeuge mit Gebührenbescheid gegen Vorkasse herausgeben. Er fungiert dabei lediglich als Erklärungs- und Empfangsbote der Polizei, deren Weisungsrecht er untersteht. Darüber hinaus soll der Unternehmer die Abrechnung mit den betroffenen Abschleppunternehmen eigenständig abwickeln. Schließlich obliegen ihm die vertraglich zu vereinbarenden Sicherungs- und Obhutspflichten. Er hat die Polizei von allen Ansprüchen freizuhalten, die ­ gleich aus welchem Rechtsgrund ­ gegen sie geltend gemacht werden könnten.

Alle anfallenden Kosten sollen mit der Erhebung von Gebühren refinanziert und auf die für die Verkehrsbehinderung polizeirechtlich verantwortlichen Störer umgelegt werden. Hierzu muss unmittelbar vor der tatsächlichen Inbetriebnahme der Verwahrstelle eine Gebührenordnung für Kraftfahrzeugverwahrungen erlassen werden. Deren Gebührensätze sollen nach Maßgabe des § 6 GebG sämtliche Kosten abdecken und wären daher entsprechend etwaigen Veränderungen des Verwahrfallaufkommens jeweils zeitgerecht den tatsächlichen finanziellen Gegebenheiten anzupassen. Damit sind die Einrichtung des Verwahrplatzes und der Betrieb durch ein privates Unternehmen haushaltsneutral.

5. Rationalisierungseffekte

Mit der Einführung eines privat betriebenen Verwahrplatzes wird eine Verringerung des Verwaltungsaufwandes bei der Polizei erreicht. Die Übertragung der Abrechnung mit den Abschleppunternehmen, des Abschleppkostenund Verwahrgebühreneinzugs und der Aushändigung von Gebührenbescheiden auf den privaten Betreiber führt zu einer Entlastung der Polizei. Lediglich die Vorgangsbearbeitung zur Geltendmachung von Gebühren für abgebrochene Abschlepp- und komplette Umsetzungsvorgänge verbleibt weiterhin bei der Polizei.

Nach grober Schätzung wird künftig mit 30.000 Fällen gut die Hälfte der zurzeit rund 55.000 jährlichen Abschleppfälle über den Verwahrplatz abgewickelt, was sich besonders im Erstbescheidbereich mit einer zeitlichen Verzögerung auch im Widerspruchs- und Prozessvertretungsbereich auswirken wird. Derzeit sind im Erstbescheidbereich 13 Sachbearbeiterstellen (Wertigkeiten BAT VII, V c und Besoldungsgruppe A 8) mit einem Budgetwert von insgesamt 490. Euro ausgebracht. 2 Stellen der Besoldungsgruppe A 10 sind für die Widerspruchssachbearbeitung mit einem Budgetwert von insgesamt 92.400 Euro ausgebracht. Ausgehend von der Annahme, dass künftig rund 60 % der Fälle über den Verwahrplatz abgewickelt werden, ergibt sich ein Einsparpotential von rund 350 Tsd. Euro bei den Personalkosten.

6. Zeitliche Realisierung

Die Ausschreibung für den Betrieb des Verwahrplatzes wird im April 2004 erfolgen. Sie steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Bürgerschaft zu den haushaltsrechtlichen Auswirkungen. Die Einreichungsfrist wird im Mai ablaufen, so dass voraussichtlich noch im selben Monat die Betreiberpauschale feststehen wird und der Zuschlag erteilt werden kann.

Für die Anmietung des Verwahrplatzes nebst Baulichkeiten soll nach Beschlussfassung der Bürgerschaft über die ausgebrachte VE ein Vorvertrag auf der Basis der Grobkalkulation mit der IMPF geschlossen werden, um mit der Herrichtung des Platzes und der Errichtung der Baulichkeiten durch die IMPF unverzüglich zu beginnen. Ein endgültiger Mietvertrag soll nach Fertigstellung des Platzes geschlossen werden, da erst dann die entstandenen Kosten und damit die Miethöhe feststehen werden.

Nach Aussage der IMPF kann die Inbetriebnahme des Platzes zum 1. Januar 2005 erfolgen, wenn die Beauftragung unverzüglich erfolgt. Aus diesem Grunde ist eine Beschlussfassung im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung vorgesehen.

III. Finanzierung und haushaltsrechtliche Anpassungsbedarfe

Im Zuge der Neuordnung des Abschleppwesens ist zum 1. Januar 2004 die Umstellung auf eine gebührenrechtliche

Regelung erfolgt (s. Drucksache 17/2810). Dabei wurden die bisherige Personalkostenpauschale in Höhe von 31 Euro und der Gemeinkostenzuschlag in Höhe von 10 % der in Rechnung zu stellenden Kosten durch eine Gemeinkostenpauschale in Höhe von rund 40 Euro ersetzt und zusätzlich eine Amtshandlungsgebühr in Höhe von je 43 Euro neu eingeführt. Dadurch erhöhte sich der Durchschnittsbetrag je Fall von 118,90 Euro auf 154,20 Euro. Durch die Gebührenanpassung hat sich die Einnahmeerwartung in 2004 um 1.789 Tsd. Euro verbessert; daher sind die im Haushaltsplan-Entwurf 2004 veranschlagten Einnahmen aus Ersatzvornahmen von bisher 5.926 Tsd. Euro auf 7.715 Tsd. Euro zu erhöhen.

Da sich die Ausgabenhöhe für die Abschleppvorgänge nicht verändert, sinkt der Anteil der Einnahmen, der für die Ausgaben aufzuwenden ist, von 65,95 % auf 48,7 %.

Ferner wird für den Abschluss des langfristigen Mietvertrages mit der IMPF (vgl. Nr. 2 dieser Drucksache) eine Verpflichtungsermächtigung (VE) in Höhe von 618 Tsd. Euro benötigt (nach den haushaltsrechtlichen Regeln ist die Höhe der VE auf der Grundlage von 3 Jahresmieten zu bemessen).

Mit Inbetriebnahme des zentralen Verwahrplatzes wird die Auslösung der Fahrzeuge nur noch nach Zahlung einer Verwahrgebühr möglich sein. Da wie vorstehend erläutert, die genaue Kalkulation der künftig zu erhebenden Gebühr erst nach Vorliegen des Ausschreibungsergebnisses und der Miethöhe des Betriebsplatzes möglich ist, erfolgt die dafür berechnete Ansatzveränderung auf qualifizierten Schätzwerten, auf Grund des Ergebnisses des Interessenbekundungsverfahrens für den Verwahrplatzbetrieb und der Kostenschätzung der IMPF für die Platzmiete. Ausgehend von angenommenen Kosten von 1.000 Tsd. Euro Betreiberpauschale und rund 200 Tsd. Euro Mietkosten würde sich bei rund 30.000 Fällen eine durchschnittliche Verwahrgebühr von rund 40 Euro je Fall ergeben.

Durch die vorgesehene Direktabrechung des Verwahrplatzbetreibers mit den Abschleppunternehmen entfällt künftig für die Polizei die Einnahmeerhebung der Abschleppkosten und die Zahlung an die Abschleppunternehmer für die auf dem Verwahrplatz eingeschleppten Fahrzeuge. Damit wird sich im Einzelfall die Einnahme und die Ausgabe um durchschnittlich 72,20 Euro vermindern.

Aus Ausschreibungsergebnis und Miethöhe sich ergebende Korrekturbedarfe werden bei der künftigen Verwahrgebühr berücksichtigt.

Die sich hieraus ab 2005 ergebenden Veränderungen bei den Einnahmen und Ausgaben für Ersatzvornahmen werden im Doppelhaushalt 2005/06 veranschlagt.

Für den Verwahrplatzbetrieb soll das von der Behörde für Inneres/Polizei angemietete Grundstück an der Ausschläger Allee dem künftigen Betreiber zur vertragsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben aus dem Vertrag über Fahrzeugannahme-, Verwahr-, Herausgabe und Abrechnungsleistungen (Verwahrvertrag) unentgeltlich überlassen werden.

Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 5 LHO bedarf die unentgeltliche Überlassung eines Grundstücks einer bürgerschaftlichen Ermächtigung, die mit der nachfolgenden Ergänzung zum Haushaltsbeschluss-Entwurf 2004 (Artikel 23) beantragt wird (vgl. Petitum Nr. 2). V.

Petitum:

Der Senat beantragt, indem er diesen Antrag als dringlich bezeichnet, die Bürgerschaft wolle

1. von den Ausführungen in der Drucksache Kenntnis nehmen und der Einrichtung eines zentralen Verwahrplatzes für abgeschleppte Fahrzeuge sowie den damit in Zusammenhang stehenden finanziellen Auswirkungen zustimmen

2. ihren Beratungen über den Haushaltsplan-Entwurf 2004 die in der Anlage 1 dargestellten Änderungen sowie die nachfolgende Ergänzung des Haushaltsbeschlusses zugrunde legen: Haushaltsbeschluss Artikel 23 (unentgeltliche Überlassung), neue Nummer 6 : „6. das Grundstück Ausschläger Allee, 20539 Hamburg (Flurstücke 2440 und 2472 der Gemarkung Billwerder Ausschlag) nebst Betriebsgebäude und Sicherungsanlagen für den Betrieb der zentralen Verwahrstelle für abgeschleppte Fahrzeuge durch einen privaten Unternehmer.

Begründung:

Das Grundstück wird dem Unternehmer zur vertragsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben aus dem Vertrag über Fahrzeugannahme-, Verwahr-, Herausgabe und Abrechnungsleistungen (Verwahrvertrag) unentgeltlich überlassen, weil ein dringendes Interesse an der Erfüllung der Aufgabe besteht."

3. zustimmen, im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung bis zum In-Kraft-Treten des Haushaltsplans 2004 die beim Titel 8500.546.93 „Ersatzvornahmen" ausgebrachte VE für den Abschluss des langfristigen Mietvertrages in Anspruch zu nehmen.