Diese sicherheitsrechtliche Befragung soll helfen terroristische Gefahren möglichst frühzeitig zu erkennen und

Fragebögen zur Terrorismusbekämpfung in der Ausländerbehörde:

Laut Medienberichten sollen in der Ausländerbehörde Fragebögen ausliegen, die von den Ausländer/-innen ausgefüllt werden müssen. Bei falschen oder unvollständigen Angaben soll mit der Ausweisung gedroht werden. Der Fragebogen soll vom Landeskriminalamt für Hamburg entworfen worden sein.

Diese sicherheitsrechtliche Befragung soll helfen, terroristische Gefahren möglichst frühzeitig zu erkennen und abzuwehren.

Ich frage den Senat:

Das im Januar 2002 in Kraft getretene Terrorismusbekämpfungsgesetz hat dem Ausländergesetz (AuslG) einen neuen zwingenden Versagungsgrund hinzugefügt: Nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG wird die Aufenthaltsgenehmigung auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruches nach diesem Gesetz versagt, wenn der Ausländer die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zu Gewaltanwendung aufruft, oder mit Gewaltanwendung droht, oder wenn Tatsachen belegen, dass er einer Vereinigung angehört, die den internationalen Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt.

Ebenfalls neu geschaffen wurde die Ermächtigungsgrundlage des § 64 a Abs. 2 AuslG, die es den Ausländerbehörden ermöglicht, vor Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung die bei ihr gespeicherten personenbezogenen Daten an die Sicherheitsbehörden zu übermitteln. Eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage wurde auch für die Auslandsvertretungen im Visumverfahren geschaffen (§ 64 a Abs. 1 AuslG).

Durch die Einfügung des neuen zwingenden Versagungsgrundes sowie der Ermächtigungsbefugnis für Sicherheitsanfragen soll sichergestellt werden, dass Personen, die terroristische oder gewaltbereite Aktivitäten begehen oder unterstützen, keine Visa oder Aufenthaltsgenehmigungen erhalten und einem Einreise- und Aufenthaltsverbot unterliegen.

Auch das Ausweisungsrecht wurde entsprechend geändert. Zum einen stellt das Vorliegen des neuen Versagungsgrundes nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG gemäß § 47 Abs. 2 Nr. 4 AuslG zugleich einen Ausweisungsgrund dar, so dass auch bestehende Aufenthaltsrechte beseitigt werden können (vgl. § 44 Abs. 1 Nr. 1 AuslG). Zum anderen ermöglicht § 47 Abs. 2 Nr. 5 AuslG die Ausweisung eines Ausländers, der in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des internationalen Terrorismusverdächtig sind. Die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen falscher oder unrichtiger Angaben hingewiesen wurde.

Das Bundesministerium des Innern hat im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und unter Berücksichtigung der aktuellen Sicherheitslage durch allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 11. Juni 2002 (zuletzt geändert am 11.12.2003) bestimmt, dass Visumsanträge von Personen aus bestimmten Herkunftsstaaten mit erhöhtem Sicherheitsrisiko zur Feststellung von Versagungsgründen nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG den Sicherheitsbehörden des Bundes zugeleitet werden. Diese Verwaltungsvorschrift ist als „Verschlusssache ­ Nur für den Dienstgebrauch" eingestuft und daher hier nicht weiter erläutert.

Nach Einschätzung der Sicherheitsbehörden muss vor dem Hintergrund der allgemeinen Sicherheitslage ­ insbesondere der Lage in Zusammenhang mit Militäraktionen in Afghanistan und im Nahen Osten ­ damit gerechnet werden, dass sich neben ehemaligen Kämpfern auch Extremisten/Terroristen aus den Krisengebieten in westliche Länder absetzen, um hier Asylanträge zu stellen oder um sonstige Aufenthaltstitel zu erlangen. Es galt daher, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die bezeichneten Personengruppen davon abzuhalten, die Bundesrepublik Deutschland als Ruhe- oder ggf. Vorbereitungsraum für weitere Terrorakte zu nutzen.

Der Senat hat deshalb am 17.02.2004 für Angehörige bestimmter Herkunftsstaaten mit erhöhtem Sicherheitsrisiko die Einführung regelhafter Sicherheitsbefragungen durch die Ausländerbehörden sowie Sicherheitsabfragen bei den Sicherheitsbehörden vor Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung für vorerst ein halbes Jahr beschlossen.

Die Regelung wurde durch Weisung des Staatsrates der zuständigen Fachbehörde vom 24.02.2004 zum 01.05.2004 umgesetzt. Die Weisung nebst Fragebogen und Merkblatt ist auf der Internetseite des Einwohner-Zentralamts unter http://fhh.hamburg.de/stadt/Aktuell/behoerden/inneres/einwohner-zentralamt/service/auslaenderrechtliche-weisungen/bezirk-alb/befragung-64,property=source.pdf veröffentlicht.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt:

1. Wer hat den Auftrag gegeben, diese Fragebögen zu entwerfen, und welche Vorgaben wurden dabei gemacht?

2. Von wem wurden die Fragebögen entworfen?

Von der zuständigen Fachbehörde. Im Übrigen siehe Vorbemerkung.

3. Seit wann liegen diese Fragebögen in der Ausländerbehörde aus und wer veranlasst, dass die Besucher/-innen sie ausfüllen?

Die Fragebögen werden seit dem 01.05.2004 in den Ausländerdienststellen an die betroffenen Personen aus Herkunftsstaaten mit besonderem Sicherheitsrisiko ausgehändigt, wenn sie zur Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung dort vorsprechen.

4. Wo liegen sie aus, in welchen Sprachen gibt es Erläuterungen dazu?

Der Fragebogen und das dazugehörige Merkblatt liegen den Ausländerbehörden in 12 Sprachen, darunter Englisch, Französisch und Arabisch, vor. Die genaue Angabe aller Sprachen würde Rückschlüsse auf die Liste der Staaten mit erhöhtem Sicherheitsrisiko ermöglichen. Die Liste ist jedoch als Bestandteil der Verwaltungsvorschrift des Bundes zu § 64 a AuslG als „Verschlusssache ­ Nur für den Dienstgebrauch" eingestuft.

5. Welche Fragen werden im Einzelnen mit welchem Ziel gestellt?

Für die einzelnen Fragen wird auf die in der Vorbemerkung genannte Veröffentlichung des Fragebogens verwiesen.

Primäres Ziel der Fragen ist es, Ausländer zu erkennen, die die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden könnten, weil sie terroristischen oder terrorismusverdächtigen Gruppierungen nahe stehen oder verdächtige Falschangaben zu ihrer Person machen und ihnen eine Erteilung bzw. Verlängerung ihrer Aufenthaltsgenehmigung zu versagen (§§ 8 Abs. 1 Nr. 5, 47 Abs. 2 Nr. 4 AuslG) Sekundäres Ziel ist es, Personen, die wissentlich falsche Angaben zu ihren die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschlands gefährdenden Aktivitäten gemacht haben (beispielsweise Verheimlichung von Reisen in Staaten mit erhöhtem Sicherheitsrisiko, Verbindungen zu Personen und Organisationen, die den internationalen Terrorismus unterstützen), bereits aufgrund dieser Falschangaben auszuweisen (§ 47 Abs. 2 Nr. 5 AuslG).

6. Wie erfolgt die Auswertung des Fragebogens?

7. Wie wird nach welchen Kriterien ggf. festgestellt, dass Antworten auf Fragen falsch sind und welche weiteren Schritte werden dann von wem unternommen?

8. Wer erhält die ausgewerteten Fragebögen und durch wen und in welchem Zeitraum erfolgt die Bewertung?

Die Auswertung erfolgt durch die hamburgischen Sicherheitsbehörden (Landesamt für Verfassungsschutz und Landeskriminalamt). Das Verfahren geht einher mit der in der Weisung ebenfalls angeordneten Sicherheitsüberprüfung.

Sofern alle Fragen des Fragebogens mit „nein" beantwortet werden, soll der Fragebogen von der Ausländerbehörde lediglich zur Ausländerakte genommen werden und nur eine normale Sicherheitsabfrage stattfinden. Stellt sich dabei heraus, dass die Sicherheitsbehörden über Erkenntnisse verfügen, die vermuten lassen, dass falsche Angaben gemacht wurden, so fordern sie die Akte an und ermitteln weiter. Sofern Fragen anders als mit „nein" beantwortet (z. B. Zusätze angebracht) werden, wird der Fragebogen den Sicherheitsbehörden zusammen mit dem Vordruck für die Sicherheitsüberprüfung übermittelt. Die Sicherheitsbehörden führen die Auswertung anhand ihrer elektronischen und anderer Dateien durch und teilen der anfragenden Ausländerbehörde gemäß § 64 a Abs. 3 AuslG regelmäßig innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des Versagungsgrundes des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG erfüllt sind oder nicht. Wenn sie feststellen, dass sie über Erkenntnisse verfügen, die den Rückschluss auf eine falsche Beantwortung einer Frage zulassen, so teilen sie auch dies der anfragenden Ausländerbehörde mit. Wenn danach ein Ausweisungsgrund erfüllt ist, wenn also (1) die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG nach Einschätzung der Sicherheitsbehörden erfüllt sind und/oder

(2) Fragen falsch beantwortet wurden, gibt die Ausländerbehörde den Fall zur Prüfung einer Ausweisung an das Ausweisungssachgebiet der Ausländerabteilung des Einwohner-Zentralamts ab. Das Ausweisungssachgebiet hört die Betroffenen zunächst an und entscheidet anschließend über die Ausweisung.

9. Ist die Erstellung des Fragebogens mit dem Hamburger Datenschutzbeauftragten abgestimmt? Wenn ja, in welcher Form? Wenn nein, warum nicht?

Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte wurde im Rahmen der Behördenabstimmung der zugrunde liegenden Senatsdrucksache beteiligt, deren Bestandteil auch Weisung, Fragebogen und Merkblatt waren. Seine Forderungen, die den Fragebogen inhaltlich nicht betrafen, wurden weitgehend berücksichtigt.

10. Inwieweit wurde bei der Erstellung des Fragebogens mit dem Bundesinnenministerium zusammengearbeitet?

Eine Zusammenarbeit mit dem Bundesinnenministerium hat es bei der Erstellung des Fragebogens nicht gegeben.