Umsetzung der Härtefallregelung § 26 BSHG

Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder des Arbeitsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig sind, haben nach § 26 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) grundsätzlich keinen Anspruch auf Sozialhilfe, es sei denn, dass ein Härtefall vorliegt. Um eine kulantere Abwicklung des § 26 BSHG zu gewährleisten, wurde in Hamburg bekanntlich eine Stiftung gegründet.

Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (Bafög) oder des Sozialgesetzbuches (SGB) III grundsätzlich förderungsfähig ist, haben dann keinen Anspruch auf Leistungen nach § 26 Bundessozialhilfegesetz (BSHG), wenn sie nicht lediglich Leistungen nach §12 Absatz 1 Nummer 1 Bafög oder § 66 Absatz 1 SGB III erhalten. Ausnahmsweise werden Leistungen für Härtefälle gewährt; dies ist nach der Definition des Bundesverwaltungsgerichts in ständiger Rechtsprechung nur möglich, wenn atypische Lebenssachverhalte vorliegen.

Leistungen der Stiftung für Jugendliche in Ausbildungsmaßnahmen können lediglich solchen Jugendlichen gewährt werden, die weder nach § 26 Absatz 2 BSHG noch als Härtefälle Leistungen nach § 26 Absatz 1 BSHG erhalten. Es ist ausdrücklich nicht Aufgabe der Stiftung, eine Härtefallregelung im Sinne des BSHG zu treffen. Um die soziale Lage der Jugendlichen zu verbessern und nicht lediglich den Bund finanziell zu entlasten, sind bei allen Leistungen der Stiftung die Einkommensanrechnungsvorschriften nach dem Bafög, die auch für das SGB III gelten, zu beachten. Deshalb sind laufende Leistungen aus der Stiftung weder als Beihilfe noch als Darlehen möglich, da solche Zahlungen auf die Leistungen nach dem Bafög bzw. dem SGB III angerechnet werden müßten. Dieses hat der Bundesminister für Arbeit inzwischen schriftlich mitgeteilt. Über die Ausgestaltung einer Alternative in Form einer leistungsbezogenen Prämie finden derzeit noch Verhandlungen mit der Arbeitsverwaltung statt.

Zur Prüfung der Voraussetzungen und zur Gewährung der Leistungen wurde keine neue Stiftung gegründet. Diese Aufgabe soll durch die Johann Daniel Lawaetz-Stiftung wahrgenommen werden.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt.

Betreff: Umsetzung der Härtefallregelung § 26 BSHG.

1. a) Welche genaue Voraussetzungen müssen Jugendliche erfüllen, um Gelder von der Stiftung zu bekommen?

Der Entwurf für die „Eckpunkte für eine Stiftung Jugendliche in Ausbildungsmaßnahmen" sieht folgendes vor: Prämien können nur an bedürftige Jugendliche gewährt werden, die eine Ausbildung zu einem anerkannten Berufsabschluß mit einer Ausbildungsvergütung durchführen.

Die Prämie soll außerdem nur bei Vorliegen der folgenden persönlichen Voraussetzungen gewährt werden können, wenn

­ kein verwertbares Vermögen vorhanden ist,

­ Leistungen nach dem SGB III oder Bafög nicht ausreichen,

­ ein Härtefall nach § 26 Absatz 1 BSHG nicht vorliegt,

­ Leistungen nach § 26 Absatz 2 BSHG nicht gewährt werden können,

­ bereits zwei Jahre vor Ausbildungsbeginn ein Wohnsitz in Hamburg vorhanden war,

­ die Regelausbildungszeit nicht überschritten ist,

­ keine Unterhaltsleistungen ersetzt werden sollen,

­ keine vertraglichen Regelungen vorliegen, die zum Ziel haben, eine Prämie an Stelle von vorrangigen gesetzlichen oder unterhaltsverpflichteten Leistungserbringern zu erhalten,

­ alle Selbsthilfemöglichkeiten ausgeschöpft sind.

Ausländische Jugendliche können die Prämie erhalten, wenn ein erfolgreicher Ausbildungsabschluß prognostiziert werden kann; dies ist anzunehmen, wenn sie ein dauerhaftes Bleiberecht in Hamburg haben. In besonders gelagerten Einzelfällen kann davon abgewichen werden.

Im übrigen siehe Vorbemerkung.

1. b) Müssen nur bei Vorliegen der Voraussetzungen Gelder bewilligt werden, oder hat die Stiftung einen Ermessensspielraum?

Es handelt sich um eine Einzelfallprüfung im Rahmen der Eckpunkte.

1. c) Wie hoch sind die Overhead-Kosten der Stiftung?

Diese Kosten betragen für 1998 91 868 DM.

2. a) Wie viele Härtefallanträge wurden bisher an die Stiftung gerichtet?

Härtefallanträge können nicht an die Stiftung, sondern nur an die zuständigen Sozialdienststellen gerichtet werden.

Bei der Stiftung liegen derzeit 38 konkrete Anträge auf Leistungen aus dem Fonds vor.

2. b) Wie viele Jugendliche bekommen derzeit Fördergelder nach Bewilligung des Härtefallantrages?

Keine. Im übrigen siehe Vorbemerkung.

2. c) Wie hoch waren die bisherigen Sozialhilfeaufwendungen für die Jugendlichen?

Sozialhilfeleistungen werden von der Stiftung nicht gewährt.

3. a) Wie viele Härtefallanträge wurden in den letzten beiden Jahren bei den zuständigen Dienststellen gestellt?

b) Wie viele Härtefälle wurden anerkannt?

Anträge auf Anerkennung als Härtefall nach § 26 BSHG werden im Verfahren der Projektorganisation Sozialhilfe-Automation (PROSA-Verfahren) nicht explizit festgehalten, so dass die Anzahl nicht bekannt ist. Die Zahl der als Härtefall anerkannten Personen ist nur durch eine Sonderauswertung zu ermitteln, die in der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich ist.

4. a) Ist es zutreffend, dass es seit Jahren eine Übereinkunft in der Arbeitsgemeinschaft der Sozialamtsleiter der kreisfreien Städte Schleswig-Holstein gibt, bei dem der angesprochene Personenkreis grundsätzlich das Vorliegen eines Härtefalls unterstellt und der Differenzbetrag bis zur Höhe der bisherigen Sozialhilfe weitergezahlt wird?

b) Ist es zutreffend, dass die Regelung der beiden anderen Stadtstaaten (unter anderem die Berliner Ausführungsvorschriften für die Gewährung von Hilfen zum Lebensunterhalt nach §§11 bis 26 BSHG) eine kulante Vorgehensweise gewährleisten?

c) Ist es weiterhin zutreffend, dass solche Regelungen auch in anderen Bundesländern praktiziert werden?

d) Ist der Senat bereit, aufgrund der Vorgehensweise anderer Städte ebenfalls eine kulantere Abwicklung der Anerkennung von Härtefällen nach § 26 BSHG zu gewährleisten, und dieses auch außerhalb des „Stiftungsmodells"?

Die von der Fragestellerin zitierten Regelungen sind nicht bekannt. Auf eine entsprechende frühere Umfrage sind derartige Regelungen nicht mitgeteilt worden.

Im übrigen siehe Antwort zu 5.c).

5. a) In wie vielen Fällen wurde in diesem Jahr die Beantragung eines Härtefalls nach § 26 BSHG abgelehnt?

Da Härtefälle nicht gesondert festgehalten werden (vgl. Antwort zu 3.a), ist auch die Zahl der Ablehnungen nicht bekannt.

5. b) Ist dem Senat bekannt, dass Hamburger Träger das jetzige Verfahren als zu bürokratisch empfinden und die Schwierigkeit sehen, dass Jugendliche unter bestimmten Voraussetzungen von der Förderung ausgegrenzt werden?

Ja.

5. c) Welche Maßnahmen wird der Senat zu welchem Zeitpunkt einleiten, um eine bessere Umsetzung der Härtefallregelung nach § 26 BSHG zu gewährleisten?

Der Senat verkennt nicht die Schwierigkeiten, die in der rechtlichen Problematik des § 26 BSHG im Zusammenhang mit den bundesgesetzlichen Regelungen der Ausbildungsförderungsgesetze liegen, ist allerdings an Gesetz und Rechtsprechung gebunden. Eine wirkliche Lösung des Problems ist nur durch eine Novellierung der Ausbildungsförderungsgesetze oder des § 26 BSHG möglich.