Glücksspiel

Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen den Ländern Berlin, Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein Westfalen, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein zur Errichtung der Anstalt des öffentlichen Rechts NKL Nordwestdeutsche Klassenlotterie

Der Senat überreicht der Bürgerschaft (Landtag) den Entwurf eines Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die NKL Nordwestdeutsche Klassenlotterie mit der Bitte um Beschlussfassung. der Freien und Hansestadt Hamburg hinterlegt werden. Der Staatsvertrag über die NKL Nordwestdeutsche Klassenlotterie tritt am 1. April 2009 in Kraft.

Anlass und Ziele des Gesetzentwurfs vorliegenden Staatsvertrag zum 1. April 2009 eine für alle zehn Vertragsländer einheitliche gesetzliche Rechtsgrundlage geschaffen werden. Durch den Staatsvertrag errichten die Vertragsländer in gemeinsamer Trägerschaft eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts; die bisher als gemeinschaftlicher Eigenbetrieb der zehn Trägerländer verfasste NKL wird zum 1. April 2009 im Wege der öffentlichen Rechts bietet die Gewähr dafür, dass die NKL ihre ordnungsrechtliche Aufgabe nach den Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrages bestmöglich umsetzt.

Die NKL wurde 1947 als Nachfolgerin der Hamburger Klassenlotterie aus dem Jahre 1732 von den fünf Ländern Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein als staatliche Klassenlotterie dieser Länder mit Sitz in Hamburg gegründet. Der Trägergemeinschaft der NKL traten 1960 das Saarland und 1990 die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt bei. Die NKL wird also derzeit von der Trägerländer (Ländervereinbarung) vom 4. Dezember 1947 in der Fassungvom3./23.Dezember1992. Grundlage eines Staatsvertrages veranstaltet

Die Trägerländer hatten bei Gründung der NKL entschieden, die Durchführung der Lotterie einem Konsortium ihrer Landesbanken zu übertragen. Dieses Bankenkonsortium betreibt bislang die Lotterie im Namen und für Rechnung der Länder. Es hat zur Leitung des Unternehmens einen Vorstand eingesetzt. Das Personal der NKL ist nicht bei den Ländern, sondern beim Bankenkonsortium angestellt.

Der zum 1. Januar 2008 in Kraft getretene Glücksspielsstaatsvertrag setzt eine haben sich dazu entschieden, mit dem Staatsvertrag eine einheitliche gesetzliche Grundlage für die NKL zu schaffen.

Ziel ist, dass die NKL ihre Veranstaltungen mit eigener Rechtspersönlichkeit ohne weitere Zwischenschaltung des Bankenkonsortiums mit eigenem Personal selbst durchführen kann.

In diesem Rahmen sollen der Unternehmensauftrag und der organisationsrechtliche Klarheit kodifiziert werden.

Lösung:

1. Mit dem Gesetz zum Staatsvertrag über die NKL Nordwestdeutsche Klassenlotterie wird die notwendige gesetzliche Rechtsgrundlage für die NKL ­ einheitlich in allen Trägerländern ­ geschaffen.

2. Mit der Überführung der NKL in die Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts wird das Ziel der rechtlichen Verselbständigung erreicht; die Zwischenschaltung des Bankenkonsortiums für die Durchführung der Lotterie entfällt.

3. Für die Wahl der Anstalt als künftige Rechtsform sprechen folgende Argumente:

· Der Glücksspielstaatsvertrag sieht unter dem Primat des Spielerschutzes und der Spielsuchtbekämpfung ein staatliches Monopol für der Anstalt die Organisationsform, die für die Erfüllung des ordnungsrechtlichen Auftrages nach den Zielen des Glücksspielstaatsvertrages in besonderem Maß geeignet ist.

· Die Organisation der Anstalt, z. B. hinsichtlich Geschäftsführung, Aufsichtsorganen, Rechnungslegung und Berichtswesen, soll durch Staatsvertrag und Satzung sachgerecht geregelt werden.

Finanzielle Auswirkungen dieses Staatsvertrags und der Umsatzsteuer auf das Entgelt für die Personalgestellung durch das Konsortium. Im Jahr 2007 betrugen diese Aufwendungen ca. 2,1 Mio. pro Jahr.

Mehraufwendungen der Anstalt können dadurch entstehen, dass bisher vom Bankenkonsortium erbrachte Leistungen künftig extern als Dienstleistung eingekauft werden müssen. Dies betrifft u. a. Beratungen in Rechtsangelegenheiten. Es werden Aufwendungen von ca. 0,2 Mio. pro Jahr erwartet.

Im Ergebnis wird mit einem positiven Nettoeffekt des Staatsvertrags gerechnet der dringend benötigt wird, um die aus dem Glücksspielstaatsvertrag resultierende negative Einnahmesituation der NKL teilweise auszugleichen.

Anlagen Anlage 1: Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag über die NKL Nordwestdeutsche Klassenlotterie Anlage 2: Begründung des Gesetzentwurfs Anlage 3: ANLAGE 1

Gesetz zu dem Staatsvertrag über die NKL Nordwestdeutsche Klassenlotterie Gesetz:

Artikel 1:

Dem am 1. Juli 2008 von der Freien Hansestadt Bremen unterzeichneten wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2:

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Staatsvertrag tritt nach seinem § 18 Abs. 1 Satz 2 am 1. April 2009 in Kraft.

Der Tag des Inkrafttretens ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu geben.Anstalt oder NKL ­.

(2) Aufgabe der Anstalt ist die Veranstaltung von staatlichen Klassenlotterien und Spielergänzungen(Zusatzspielen).

(3) soweit es der Erfüllung ihrer Aufgaben aus diesem Vertrag dient.

(4) Sitz der Anstalt ist Hamburg.

(5) oder in der Satzung der Anstalt nichts Anderes bestimmt ist.