Unterbringung nach § 64 StGB im Landeskrankenhaus Brauel

Der Gefangene M. I. aus der JVA Am Hasenberge ist durch einen Einweisungsbefehl nach §126a StPO zu einer Therapie nach § 64 StGB in eine Entziehungsanstalt einzuweisen. In der Urteilsbegründung soll es heißen, dass die Unterbringung nach § 64 StGB erst zu vollziehen ist. Bisher befindet sich der Gefangene immer noch in der JVA Am Hasenberge, Anstalt II. Nach der Strafzeitberechnung muss ab 20. März 1998 das Urteil vom 20. Juni 1996 vollstreckt werden.

1. Wie viele Plätze sind für die Vollstreckung nach § 64 StGB im Landeskrankenhaus Brauel für das Bundesland Hamburg vorgesehen?

Im Niedersächsischen Landeskrankenhaus Brauel stehen für den Vollzug einer Maßregel nach § 64

Strafgesetzbuch (StGB) für Hamburger Patientinnen und Patienten, die von illegalen Drogen abhängig sind, 15 Plätze zur Verfügung.

2. Wie viele Plätze sind seit 1998 monatlich belegt worden? Bitte aufgegliedert nach Monaten aufführen.

3. Wie viele Gefangene in Hamburg warten zur Zeit auf eine Verlegung nach § 64 StGB in das Landeskrankenhaus Brauel?

4. Welche Wartezeiten bestehen zur Zeit im Durchschnitt für Hamburger Gefangene, die nach § 64 StGB im Landeskrankenhaus Brauel unterzubringen sind?

Zur Zeit befinden sich auf der Warteliste des Landeskrankenhauses Brauel fünf Gefangene aus Hamburg. Bis Februar 1998 haben für Hamburger Verurteilte keine auf Kapazitätsgründe zurückzuführende Wartezeiten bestanden. Für die fünf Personen, die sich gegenwärtig auf der Warteliste befinden, errechnet sich eine durchschnittliche Wartezeit von zehn Wochen. Wegen dieses Umstandes wird zur Zeit geprüft, ob die Wartefrist dadurch verkürzt werden kann, dass in Einzelfällen eine Unterbringung in einem anderen Landeskrankenhaus erfolgt.

Betreff: Unterbringung nach § 64 StGB im Landeskrankenhaus Brauel.

5. Die Staatsanwaltschaft Hamburg bemüht sich für den oben genannten Gefangenen um einen Therapieplatz im Landeskrankenhaus Brauel. Die zur Zeit durchgeführte Haft in der JVA Am Hasenberge bezeichnet sie als „Organisationshaft".

Was ist eine sogenannte Organisationshaft?

Wo ist sie rechtlich geregelt, und wie lautet sie im Wortlaut?

Als „Organisationshaft" wird diejenige Haftzeit verstanden, die nach Rechtskraft eines Urteils bis zum tatsächlichen Beginn des Maßregelvollzugs in den Fällen verbüßt wird, in denen gemäß § 67 AbSatz 1 StGB die Maßregel vor der Strafe zu vollstrecken ist. Eine gesetzliche Normierung existiert nicht. Es handelt sich um ein in der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit langem anerkanntes Rechtsinstitut, dessen Zulässigkeit sich im Wege der Auslegung mittelbar aus dem Gesetz ergibt.

Hat der Gefangene in einer sogenannten Organisationshaft dieselben Rechte (z.B. auf Arbeit) wie ein Gefangener in Strafhaft? Wenn nein, warum nicht?

Der Gefangene wird in der Justizvollzugsanstalt Am Hasenberge entsprechend den Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes behandelt.

6. Auf welcher rechtlichen Grundlage kann die angeordnete Vollstreckung der zunächst zu vollziehenden Unterbringung nach § 64 StGB aufgeschoben werden?

7. Der Gefangene kann dadurch seine Behandlung erst später antreten. Stimmt der Senat mit mir überein, dass ein verspäteter Beginn für den Gefangenen einen Nachteil bedeutet und den Erfolg der Behandlung ggf. beeinträchtigen kann? Wenn nein, warum nicht?

Da die „Organisationshaft" auf die gegen den Gefangenen verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird, wird sie nicht zu einer Verlängerung seiner Haftzeit führen. Die kurze zeitliche Verschiebung des Therapiebeginns stellt insbesondere angesichts einer noch zu verbüßenden Freiheitsstrafe von neun Jahren und zehn Monaten keinen unzumutbaren Nachteil für den Gefangenen dar. Eine Beeinträchtigung des Therapieerfolges hierdurch ist nicht ersichtlich.

8. Wann kann der Gefangene M. I. voraussichtlich seine Behandlung nach § 64 StGB im Landeskrankenhaus Brauel antreten?

Sobald ein geeigneter Platz zur Verfügung steht. Dabei kommt auch ein anderes Landeskrankenhaus in Betracht.

9. Beabsichtigt der Senat, zukünftig seine Platzkapazitäten im Landeskrankenhaus Brauel zu erhöhen? Wenn ja, um wie viele Plätze? Wenn nein, warum nicht?

Nein. Eine Erhöhung von elf auf 15 Plätze ist Anfang 1996 erfolgt, deren Inanspruchnahme ist zunächst weiter zu beobachten. Ein weiterer Ausbau der Kapazitäten ist zur Zeit nicht geplant.