Glücksspiel

ANLAGE 2

Begründung:

A. Allgemeiner Teil vorliegenden Staatsvertrag zum 1. April 2009 eine für alle zehn Vertragsländer einheitliche gesetzliche Rechtsgrundlage geschaffen werden. Durch den Staatsvertrag errichten die Vertragsländer in gemeinsamer Trägerschaft eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts; die bisher als gemeinschaftlicher Eigenbetrieb der zehn Trägerländer verfasste NKL wird zum 1. April 2009 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach den Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrages bestmöglich umsetzt.

Ausgangslage

Die NKL wurde 1947 als Nachfolgerin der Hamburger Klassenlotterie aus dem Jahre 1732 von den fünf Ländern Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein als staatliche der NKL traten 1960 das Saarland und 1990 die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt bei. Die NKL wird also derzeit von zehn Ländern gemeinschaftlich veranstaltet. Rechtsgrundlage ist ein vom3./23.Dezember1992. eines Staatsvertrages veranstaltet.

Die Trägerländer hatten bei Gründung der NKL entschieden, die Durchführung der Lotterie einem Konsortium ihrer Landesbanken zu übertragen. Dieses Bankenkonsortium betreibt bislang die Lotterie im Namen und für Rechnung der Länder. Es hat zur Leitung des Unternehmens einen Vorstand eingesetzt. Das Personal der NKL ist nicht bei den Ländern, sondern beim Bankenkonsortium angestellt.

Der zum 1. Januar 2008 in Kraft getretene Glücksspielsstaatsvertrag setzt eine haben sich dazu entschieden, mit dem Staatsvertrag eine einheitliche gesetzliche Grundlage für die NKL zu schaffen.

Ziel ist, dass die NKL ihre Veranstaltungen mit eigener Rechtspersönlichkeit ohne weitere Zwischenschaltung des Bankenkonsortiums mit eigenem Personal selbst durchführen kann.

In diesem Rahmen sollen der Unternehmensauftrag und der organisationsrechtliche Klarheit kodifiziert werden.

Lösung:

1. Mit dem Staatsvertrag wird die notwendige gesetzliche Rechtsgrundlage für die NKL ­ einheitlich in allen Trägerländern ­ geschaffen.

2. Mit der Überführung der NKL in die Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts wird das Ziel der rechtlichen Verselbständigung erreicht; die Zwischenschaltung des Bankenkonsortiums für die Durchführung der Lotterie entfällt.

3. Für die Wahl der Anstalt als künftige Rechtsform sprechen folgende Argumente:

· Der Glücksspielstaatsvertrag sieht unter dem Primat des und Sportwetten vor. Für die NKL ist die öffentlich-rechtliche Rechtsform der Anstalt die Organisationsform, die für die Erfüllung des ordnungsrechtlichen geeignet ist.

· Die Organisation der Anstalt, z. B. hinsichtlich Geschäftsführung, Satzung sachgerecht geregelt.

Finanzielle Auswirkungen des Staatsvertrags Einsparungen ergeben sich aus dem Wegfall der Provision für das Bankenkonsortium und der Umsatzsteuer auf das Entgelt für die Personalgestellung durch das Konsortium. Im Jahr 2007 betrugen diese Aufwendungen ca. 2,1 Mio.. Mehraufwendungen der Anstalt können dadurch entstehen, dass bisher vom Bankenkonsortium erbrachte Leistungen künftig extern als Dienstleistung eingekauft werden müssen. Dies betrifft u. a. Beratungen in Rechtsangelegenheiten. Es werden Aufwendungen von ca. 0,2 Mio. erwartet.

Im Ergebnis wird mit einem positiven Nettoeffekt des Staatsvertrags gerechnet.

Auswirkungen auf den Personal- und Stellenbestand der NKL Veränderungen im Stellen- und Personalbestand der NKL als Folge des Rechtsformwechsel sind nicht zu erwarten.

B. Einzelbegründung

Zu § 1 (Errichtung, Rechtsform, Sitz)

Durch § 1 wird die rechtsfähige Anstalt errichtet, auf die der bisherige Eigenbetrieb übertragen werden soll.

Abs. 1 sieht im Einklang mit § 10 Abs. 2 die Errichtung der NKL mit Wirkung zum 1. April 2009 in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts vor. Der Name NKL Nordwestdeutsche Klassenlotterie wird für die Anstalt beibehalten.

Abs. 2 beschreibt die Aufgabe der Anstalt mit der Veranstaltung von staatlichen Klassenlotterien und Spielergänzungen (Zusatzspielen). Der Unternehmensgegenstand wird festgelegt und das zulässige Spielangebot der Anstalt vorgegeben. Bei der Klassenlotterie handelt es sich um eine Lotterie, die in Klassen veranstaltet wird; dieser (§ 10 Abs. 1 ansonsten nicht abgedeckt. mit anderen Unternehmen einzugehen oder mit diesen zusammenzuarbeiten. Anstalt nach § 7 Abs. 5 Nr. 1 und 2 zu entscheiden.

Gemäß Abs. 4 ist Hamburg der Sitz der Anstalt. Der bisherige Eigenbetrieb NKL hat seinen Sitz ebenfalls in Hamburg gehabt.

Die NKL ist die staatliche Klassenlotterie ihrer zehn Vertragsländer. Für die Anstalt gilt grundsätzlich das Landesrecht des Sitzlandes Hamburg; dies dient der Rechtssicherheit und -klarheit für die Anstalt.

Zu § 2 (Vermögensübertragung, Grundkapital, Verteilung der Anteile) die Verteilung des Grundkapitals der Anstalt.

Abs. 1 bestimmt, dass der Eigenbetrieb zum Ablauf des 31. März 2009 auf die Anstalt der Vertragsländer stehenden, von dem Eigenbetrieb genutzten Betriebsmittel sowie die von dem Eigenbetrieb begründeten Rechte und Verbindlichkeiten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge als Ganzes auf die Anstalt über. Sinn und Zweck dieser Geschäftstätigkeit des bisherigen Eigenbetriebs fortführen kann. Durch die Gesamtrechtsnachfolge wird Rechtssicherheit u. a. dadurch hergestellt, dass die vom Eigenbetrieb geschlossenen Verträge, z. B. mit Lieferanten und Dienstleistern, auch für die Anstalt weiter gelten, ohne dass Neuabschlüsse oder Nachverhandlungen darüber notwendig sind.

Abs. 2 bezieht sich auf die aktiven sowie die beendeten Beschäftigungsverhältnisse und regelt die Überleitung der daraus resultierenden Rechte und Pflichten bzw. Versorgungslasten auf die neue Anstalt. Hintergrund dieser Regelung ist, dass alle heutigen Mitarbeiter der NKL nicht bei dem Eigenbetrieb beschäftigt sind, sondern bei dem bisher von den Ländern mit der Durchführung der NKL beauftragten Bankenkonsortium. Zweckerfüllung auflöst und die Anstalt nicht dessen Rechtsnachfolger wird, findet für die bei dem Eigenbetrieb bestehenden Beschäftigungsverhältnisse ­ anders werden die Beschäftigungsverhältnisse vertraglich auf die Anstalt überführt.

Abs. 2 beauftragt den Vorstand, dies sicherzustellen.

Abs. 3 legt das Grundkapital der Anstalt auf eine Million Euro fest und bestimmt den prozentualen Anteil der Vertragsländer daran. Die Quoten wurden aus dem Durchschnitt der Anteile der Vertragsländer am Kapital des bisherigen Eigenbetriebs NKL der Geschäftsjahre 2004 bis 2006 berechnet. Beim Eigenbetrieb sind die Anteile der Länder zu einem geringen Teil variabel; ihre Berechnung erfolgt in Analogie zu dem Gewinnverteilungsschlüssel in § 11 Abs. 2 dieses Vertrages. Für die Festlegung der der letzten Geschäftsjahre zurückgegriffen worden.

Zu § 3 (Nachhaftung) die Vertragsländer ist es zweckmäßig, die Haftung dafür zeitlich auf fünf Jahre zu begrenzen; dies folgt dem Rechtsgedanken des § 159 Abs. 1 Handelsgesetzbuch. Die Nachhaftung wird auf bis zum 31. März 2014 fällig werdende Verbindlichkeiten jedoch nachrangig und kommt nur in Betracht, wenn und soweit keine Befriedigung aus dem Anstaltsvermögen erlangt werden kann. Entsprechend ihrem Anteil am Grundkapital der Anstalt sind die Vertragsländer untereinander zum Ausgleich verpflichtet.

Zu § 4 (Haftungsverhältnisse) für die Verbindlichkeiten der Anstalt nach ihren Anteilen am Grundkapital fest.

Verbindlichkeiten der Anstalt können zum einen aus dem Geschäftsbetrieb, zum der Klassenlotterien ist die sogenannte Gewinnplangarantie. Im Gegensatz zu Totalisatorspielen, wie z. B. Lotto 6 aus 49, werden alle Gewinne eines Gewinnplans der Anzahl und Höhe nach garantiert ausgespielt, unabhängig von der Anzahl der verkauften Lose. In Abhängigkeit davon, ob nun relativ mehr oder weniger Gewinne auf verkaufte Lose fallen, als im Durchschnitt zu erwarten ist, kann in einer Lotterie eine höhere oder niedrigere Ausschüttungsquote als geplant (Unter- bzw. Überplanspiel)auftreten. geplanten Ausschüttungsquote durch ihren Bilanzgewinn und eine eigens für diesen theoretisch möglich, dass in einzelnen Lotterien temporär durch eine außergewöhnlich hohe Ausschüttungsquote ein negatives Bilanzergebnis entstehen könnte. Dies muss aber erst einmal von den Vertragsländern übernommen werden. sich aus dieser Sicht nichts an der Risikosituation für die Länder.

Die NKL lässt ihr Spielangebot zu jeder Lotterie risikomathematisch bewerten, um etwaige Risiken zu minimieren. Ferner verfügte die NKL bislang immer über z. B. durch Aufnahme von Krediten, bislang nicht erforderlich war.

Zu § 5 (Organe und Beiräte)

Die Norm zählt in Abs. 1 mit der Gewährträgerversammlung, dem Aufsichtsrat sowie dem Vorstand die drei Organe der NKL als Anstalt des öffentlichen Rechts auf. Dieser Staatsvertrag geht nach § 4 von einer unbegrenzten Gewährträgerhaftung der Anstaltsträger und damit einer Beibehaltung der heutigen Situation für die Länder aus.

Je umfassender die Gewährträgerhaftung aber ist, desto notwendiger muss auch das Interesse der Trägerländer an einer Gewährträgerversammlung sein, welche die originären Eigentümerinteressen wahrnimmt. Aus diesem Grund ist die Organstruktur der Anstalt NKL dreistufig.