Ver- und Entsorgung von Kleingärten

Die Ver- und Entsorgung von Kleingärten in Hamburg steht seit einiger Zeit in der Diskussion.

Kleingartenorganisationen berichten, die Praxis sei in Hamburg besonders restriktiv.

Unter Hinweis auf seine Antwort auf die Schriftliche Kleine Anfrage Drucksache 15/7881 mit vergleichbarer Thematik beantwortet der Senat die Fragen wie folgt.

1. Läßt der Senat Kleinkläranlagen in Anlehnung an DIN 4261 und WHG als Lösung des Abwasserproblems zu, wie stellt sich die allgemeine Verwaltungspraxis dar, und auf welche konkreten Rechtsquellen stützt der Senat sein Handeln?

Die Errichtung von Kleinkläranlagen für Lauben mit Wohnnutzungsrecht nach §18 Absatz 2 Bundeskleingartengesetz (BKleingG) ist zulässig, aber in der Regel nicht möglich, da die Parzellen aufgrund ihrer geringen Größe und ihrer Lage zur Erfüllung der Bedingungen nicht geeignet sind. Die Anforderungen stützen sich auf die §§ 7, 7a Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und §13 Absatz 2 Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG) in Verbindung mit § 60 Hamburgische Bauordnung (HBauO). Diese Lauben sind daher in der Regel mit Abwassersammelgruben auszustatten. In Einzelfällen kann ein Sielanschluß ermöglicht werden, wenn aufgrund der örtlichen Verhältnisse ein befristeter Sielanschluß erstellt werden kann und Abwassermißstände behoben werden. Das gleiche gilt für Vereinshäuser der Kleingartenanlagen und erforderliche Abwasserübergabestellen.

2. Wie stellt sich die allgemeine Verwaltungspraxis beim Bestandsschutz nach Artikel 14 Satz 1 GG, § 3 BKleingG und WHG dar, und auf welche weiteren Rechtsquellen stützt der Senat sein Handeln?

Durch § 3 BKleingG wird die Laube in ihrer Funktion der kleingärtnerischen Nutzung der Parzelle untergeordnet. Lauben dürfen nach ihrer Ausstattung und Einrichtung nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet sein und müssen lediglich einen vorübergehenden Aufenthalt gewährleisten. Ver- und Entsorgungsanlagen sind nicht vorgesehen, weil eine Kleingartenanlage eine Grünfläche ist und nicht den Status von Wochenend-, Ferienhaus- oder Wohngebiet hat.

Im Ausnahmefall einer personengebundenen Berechtigung zur Wohnnutzung der Laube (§18

BKleingG) besteht ein ebenfalls personengebundener Bestandsschutz für wasserrechtlich genehmigte Ver- und Entsorgungseinrichtungen.

Die Verwaltungspraxis respektiert diese Regelung; weitergehende Nutzungen werden nicht hingenommen.

Artikel 14 Satz 1 GG und das WHG werden davon nicht berührt.

Betreff: Ver- und Entsorgung von Kleingärten.

3. In einem Schreiben des Umweltamtes vom 22. April 1996 an den Landesbund der Gartenfreunde in Hamburg e.V. wird laut Empfänger berichtet, das Umweltamt wolle den Landesbund mit „verwaltungsrechtlichen Vollstreckungsaufgaben gegenüber den Kleingärten" beauftragen.

a) Ist der Landesbund mit verwaltungsrechtlichen Vollstreckungsaufgaben beauftragt worden, oder ist dieses beabsichtigt?

b) Um welche Aufgaben handelt es sich ggf.?

c) Gibt es hierfür eine Rechtsgrundlage, ggf. welche?

Mit Schreiben vom 22. April 1996 wurde der Landesbund gebeten, die Vereinsvorstände unter anderem zur Beseitigung der Abwassermißstände auf den Kleingartenparzellen aufzufordern.

Die Übertragung von verwaltungsrechtlichen Vollstreckungsaufgaben hat nicht stattgefunden und ist auch nicht beabsichtigt.

4. a) In welcher Form und in welchem Umfang schränkt der Senat die Installation von Verund Entsorgungseinrichtungen ein?

b) Auf welche rechtliche Grundlagen stützt der Senat dies?

In Umsetzung der Vorgaben des § 3 Absatz 2 BKleingG sind zur Ver- und Entsorgung in Lauben von Kleingartenanlagen zulässig:

­ Wasseranschluß,

­ Stromanschluß. Unzulässig sind:

­ Sielanschluß zur Abwasserversorgung (Ausnahme: Behelfsheim),

­ Abwassergruben (Ausnahme: Behelfsheim),

­ zusätzliche Wasseranschlüsse innerhalb der Laube.

5. Welche Vorgaben macht der Senat den Kleingärtnern bei der Verbringung von Abwasser in den Untergrund, und auf welche rechtliche Grundlage stützt der Senat sein Handeln?

Auf den Parzellen der Kleingartenanlage darf kein Schmutzwasser in Entwässerungsgräben und Dränungen eingeleitet werden oder über den Boden zur Versickerung (Einbringen von Stoffen in das Grundwasser) gebracht werden. In diesen Fällen würde es sich um Grundwassernutzungstatbestände handeln, die gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 5 und §§ 7, 7a und 34 Absatz 1 WHG einer wasserbehördlichen Erlaubnis bedürfen. Solche Erlaubnisse sind nicht erteilt worden.

Im übrigen siehe Antwort zu 1.

6. Laut Bundesverfassungsgerichtsbeschluß v 1979-06-12 AZ: 1 BvL 19/76 KlGartKdgV und Bundestagsdrucksache 9/19000, Seite 9, kommt den Kleingärten heute die Funktion eines Wohngartens und Erholungsbereiches mit wichtiger sozialer Funktion zu. Damit Kleingärten dieser Funktion gerecht werden können, sind Möglichkeiten zur Körperhygiene unerläßlich:

a) Wie sieht die allgemeine Verwaltungspraxis bei der Genehmigung von Duschen, Spülen und WC auch mit Blick auf die Wasser-/Abwasserversorgung aus?

b) Auf welche rechtliche Grundlage stützt der Senat sein Handeln?

Der genannte Bundesverfassungsgerichtsbeschluß war Grundlage für die Schaffung des geltenden Kleingartenrechts.

Bezogen auf § 3 BKleingG dienen Duschen, Spülen und WC nicht der kleingärtnerischen Funktion einer Laube, widersprechen damit dem BKleingG und werden nicht genehmigt.

Lediglich in Lauben mit Wohnnutzungsrecht nach §18 Absatz 2 BKleingG (sogenanntes Recht zum Auswohnen) und in Vereinshäusern nach §15 BKleingG sind diese Einrichtungen zulässig.

6. c) Welche generelle Einstellung nimmt der Senat zur „Fäka-Kübelleerung" bei Toiletten ein, und wie begründet der Senat sein Handeln rechtlich?

Für jede Kleingartenanlage ist die erforderliche Anzahl von Abwasserübergabestellen einzurichten und vorzuhalten. Die Übergabestellen sind so zu gestalten, dass das Abwasser hygienisch einwandfrei und problemlos eingebracht werden kann.

Rechtliche Grundlagen sind bei Indirekteinleitungen §1 Absatz 1 und § 2 HmbAbwG bzw. bei Direkteinleitungen die §§ 2a, 3 und 7a WHG.

7. Welche generelle gesellschaftliche und soziale Funktion mißt der Senat Kleingärten zu?

Kleingärten ersetzen den fehlenden Hausgarten im Geschoßwohnungsbau. Sie können zur Integration sozial schwacher Bevölkerungsgruppen beitragen. Durch ihre öffentlich nutzbaren Grünanteile tragen Kleingartenanlagen zur Versorgung der Bevölkerung mit öffentlichen Freizeit- und Erholungsflächen bei.

Um diese Funktionen erfüllen zu können, ist eine ausreichende Versorgung mit Kleingärten auf wohnungsnahen Flächen erforderlich, die auch von älteren Menschen und Familien mit Kindern schnell erreicht werden können und einen vorübergehenden Aufenthalt ermöglichen.

8. Welche mittel- und langfristigen Ziele verfolgt der Senat in der Kleingartenpolitik?

Der Senat hat sich mit einer neuen Kleingartenkonzeption nicht befaßt.