Wiedereinführung der Transportmittelscheine als Chance für Kleinstunternehmer

Ich frage den Senat:

1. Zu welchem Ergebnis ist die zuständige Behörde bei der Überprüfung betr. der Wiedereinführung der Transportmittelscheine gelangt?

2. Sollen die Transportmittelscheine wieder eingeführt werden? Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt?

3. Wo können die Transportmittelscheine künftig beantragt werden?

Die Bezirksämter können im Rahmen des vorhandenen Ermessensspielraums Sondernutzungsrechte in Form so genannter Transportmittelscheine einräumen, sofern der bereits bestehende Auflagenkatalog weiterhin zur Anwendung kommt. Eine entsprechende Information der Bezirksämter wird derzeit vorbereitet.

4. Welche Kriterien müssen die Unternehmer erfüllen, um einen Transportmittelschein beantragen bzw. genehmigt bekommen zu können?

Die Unternehmer müssen im Besitz eines Reisegewerbescheines sein. Im Übrigen hängen die Voraussetzungen vom Gegenstand der im Einzelfall geplanten Verkaufstätigkeit ab.

5. Soll für die Beantragung bzw. Genehmigung eines Transportmittelscheins künftig eine Gebühr erhoben werden? Wenn ja, in welcher Höhe?

Ja. Die Gebühr bemisst sich nach Ziffer 18.8 bzw. 18.9 der Anlage 2 der Gebührenordnung für die Verwaltung und Benutzung der öffentlichen Wege, Grün- und Erholungsanlagen. Sie beträgt danach zurzeit zwischen 23,50 Euro und 181 Euro jährlich.

6. Gibt es bereits Anträge für den Erwerb von Transportmittelscheinen?

Wenn ja, in welchem Umfang?

Im Rahmen der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit ist eine Umfrage bei den zuständigen Bezirksämtern durchgeführt worden. Derzeit liegen dort neun schriftliche Anträge vor.

7. Bleiben die bereits ausgestellten Transportmittelscheine gültig?

Ja.

8. Sollen die Transportmittelscheine künftig weiterhin verkauft oder vererbt werden können?

Die Transportmittelscheine sind adressatengebundene Verwaltungsakte und weder zu verkaufen noch zu vererben.