Die Polizei führt keine Statistik im Sinne der Fragestellungen

Wie häufig und wo wurden jeweils in den letzten zwei Jahren Identitätsfeststellungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 a) GDatPol durchgeführt?

Die Polizei führt keine Statistik im Sinne der Fragestellungen. Angaben hierzu sind nur durch umfangreiche Einzelerhebungen möglich, die mit einem unvertretbar hohen Arbeitsaufwand verbunden wären.

Worauf gründet die Polizei ihre tatsächlichen Feststellungen, dass es sich bei einem Ort um einen „gefährlichen Ort" im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 GDatPol handelt? Welche Erkenntnisse fließen in die Beurteilung ein, welche polizeilichen Prognosen und Maßstäbe liegen dieser Einstufung zugrunde?

Die Annahme, dass es sich bei einem Ort um einen gefährlichen Ort handelt, setzt voraus, dass sich nach tatsächlichen polizeilichen Feststellungen die Kriminalitätsbelastung des Ortes deutlich von anderen Orten innerhalb der Stadt abhebt. Hierfür ist es ausreichend, wenn auf Grund objektiver und der Nachprüfung zugänglichen Tatsachen an dem Ort nach früheren polizeilichen Erkenntnissen Straftaten begangen werden.

Wie viele Orte in Hamburg werden derzeit als gefährlich im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 a) eingestuft?

Um welche Stadtteile oder Straßenzüge handelt es sich im Einzelnen?

Wie hat sich die Zahl derartiger Orte im Laufe der vergangenen fünf Jahre entwickelt?

Entsprechende Örtlichkeiten können aus gefahrenabwehrenden und kriminaltaktischen Erwägungen nicht genannt werden. Die jeweilige Bewertung resultiert zudem aus einer ständig zu aktualisierenden polizeilichen Lagefortschreibung.

Welche Anforderungen hat die Verwaltungsgerichtsbarkeit für Identitätsfeststellungen an „gefährlichen Orten" formuliert und wie werden diese im Einzelnen in der polizeilichen Praxis umgesetzt?

Die Anforderungen der Verwaltungsgerichte entsprechend den Ausführungen in der Antwort zu VI. 1.2 und werden in der polizeilichen Praxis beachtet.

2. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 GDatPol darf die Polizei die Identität einer Person feststellen, wenn diese sich „in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an diesem Objekt Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen oder das Objekt erheblich gefährdet sind."

Wie häufig und wo wurden jeweils in den letzten zwei Jahren Identitätsfeststellungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 GDatPol durchgeführt?

Die Polizei führt keine Statistik im Sinne der Fragestellungen. Angaben hierzu sind nur durch umfangreiche Einzelerhebungen möglich, die mit einem unvertretbar hohen Arbeitsaufwand verbunden wären.

Wie viele „besonders gefährdete Objekte" im Sinne dieser Vorschrift gibt es derzeit ­ abgesehen von den öffentlichen Verkehrsmitteln ­ in Hamburg, wie viele davon sind jeweils Versorgungsanlagen, Amtsgebäude und anderweitige Objekte?

Wie hat sich die Zahl dieser besonders gefährdeten Objekte im Laufe der vergangen fünf Jahre entwickelt?

In Hamburg gibt es eine Vielzahl von als "besonders gefährdet" einzustufenden Objekten. Die jeweilige Bewertung resultiert aus einer ständig zu aktualisierenden polizeilichen Lagefortschreibung. Aus gefahrenabwehrenden und kriminaltaktischen Erwägungen wird von näheren Angaben hierzu abgesehen.

3. Sind die überwiegend an tatsächliche, gefahrenabwehrspezifische Anhaltspunkte anknüpfenden Identitätsfeststellungs- und Kontrollbefugnisse nach § 12 SOG und §§ 3, 4 GDatPol nach Ansicht des Senats bzw. der zuständigen Behörde insgesamt ausreichend für eine wirksame Gefahrenabwehr?

4. Wenn nein, wo werden welche Defizite bei den Eingriffsbefugnissen gesehen?

5. Welche konkreten Erkenntnisgewinne für die Gefahrenabwehr werden von verdachtsunabhängigen Kontrollen ­ über die bestehende Rechtslage hinaus ­ in welchen polizeilichen Aufgabenfeldern erwartet?

6. Welche Informationen haben der Senat bzw. die zuständige Behörde über die Erfahrungen anderer Bundesländer mit verdachtsunabhängigen Kontrollen in tatsächlicher und rechtlicher Sicht (insbesondere Mecklenburg-Vorpommern, Bayern, aber auch des Bundesgrenzschutzes) und wie werden diese bewertet? Welche verfassungsrechtlichen Grenzen sowie Anforderungen an nachprüfbare Eingriffsschwellen und dokumentierte Lageerkenntnisse hat insbesondere das Verfassungsgericht von Mecklenburg-Vorpommern formuliert, die der Gesetzgeber beachten muss?

7. Sieht der Senat bzw. die zuständige Behörde ­ auch vor dem Hintergrund der Erfahrungen anderer Bundesländer und des BGS ­ Handlungsbedarf für eine Regelung der verdachtsunabhängigen Kontrollen im hamburgischen Polizeirecht? Wenn ja, warum? Wenn nein, weshalb nicht?

8. Wird eine Regelung der verdachtsunabhängigen Kontrollen im hamburgischen Polizeirecht geprüft oder bereits vorbereitet? Wenn ja, wie ist der Stand der Vorbereitungen hierzu? wann ist beabsichtigt, der Bürgerschaft hierzu einen Gesetzentwurf vorzulegen? wurde bzw. wird der hamburgische Datenschutzbeauftragte bereits an den Vorbereitungen beteiligt? Wenn ja, wann und mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum nicht? Ist eine Beteiligung später geplant?

Die zuständige Behörde arbeitet zurzeit an einer Novellierung des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und des Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei. Der behördeninterne Meinungsbildungsprozess ist noch nicht abgeschlossen. Der Senat hat sich damit bisher nicht befasst.

VII. Regelung der DNA-Probe bei erkennungsdienstlichen Maßnahmen

Bei den erkennungsdienstlichen Maßnahmen ist bislang weder nach Landesrecht (§ 7 Abs. 3 GDatPol) noch nach Bundesrecht (§ 81 b 2. Alt StPO) die Abgabe einer DNA-Probe vorgesehen.

1. Nach Landesrecht sind erkennungsdienstliche Maßnahmen wie z. B. die Abnahme von Fingerabdrucken oder die Aufnahme von Lichtbildern möglich, wenn sie zur Identitätsfeststellung nötig sind (§ 7 Abs. 1 Nr. 1

GDatPol), aber auch zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten, wenn der Betroffene einer Straftat verdächtig ist und im Einzelfall die Gefahr besteht, dass er weitere Straftaten begeht (§ 7 Abs. 1 Nr. 2

GDatPol).

Wie viele Personen werden jährlich von der Polizei Hamburg nach § 7

GDatPol erkennungsdienstlich behandelt?

Wie häufig handelt es sich um Maßnahmen zur Identitätsfeststellung, wie häufig um Maßnahmen zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten?

In welchem Umfange werden im Rahmen dieser Behandlung sämtliche Maßnahmen nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 GDatPol durchgeführt?

Die Polizei führt keine Statistik im Sinne der Fragestellungen. Angaben hierzu sind nur durch umfangreiche Einzelerhebungen möglich, die mit einem unvertretbar hohen Arbeitsaufwand verbunden wären.

2. Sind die präventiven DNA-Identitätsfeststellungen nach § 81 e StPO bzw. § 2 DNA-IFG und die repressive DNA-Analyse nach § 81 e StPO nach Ansicht des Senats im Einzelnen ausreichend für eine wirksame Verbrechensbekämpfung und -verhinderung? Sind die bislang geregelten erkennungsdienstlichen Maßnahmen nach § 7 Abs. 3 GDatPol ein ausreichender Beitrag zur Gefahrenabwehr und Kriminalitätsbekämpfung?

3. Wenn nein, wo werden welche Defizite bei den Eingriffsbefugnissen gesehen?

4. Welche konkreten Erkenntnisgewinne für die Gefahrenabwehr werden von einer regelhaften DNA-Identitätsfeststellung bei jeder Durchführung einer erkennungsdienstlichen Maßnahme erwartet?

5. Wäre es aus Sicht des Senats bzw. der zuständigen Behörde verhältnismäßig, von jeder Person, deren Identität nach § 4 GDatPol festgestellt werden darf, auch eine DNA-Probe zu nehmen?

6. Mit welchen finanziellen, organisatorischen und personellen Konsequenzen ist bei einer solchen erheblichen Erweiterung der DNAIdentitätsfeststellung zu rechnen?

7. Haben andere Bundesländer schon Erfahrungen mit einer derartig weitgehenden Ausweitung der DNA-Identitätsfeststellung gesammelt? Wenn ja, welche?

8. Dürfen DNA-Daten, die aufgrund einer landesrechtlichen Bestimmung erhoben werden, zu der er es keine bundesrechtliche Entsprechung gibt, an das Bundeskriminalamt übermittelt und dort gespeichert werden? Weshalb?

9. Sieht der Senat bzw. die zuständige Behörde vor diesem Hintergrund Handlungsbedarf für eine Regelung der DNA-Identitätsfeststellung im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung im Landespolizeirecht? Wenn ja, warum? Wenn nein, weshalb nicht?

10. Wird eine Regelung der DNA-Identitätsfeststellung im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung nach Landesrecht geprüft oder vorbereitet? Wenn ja,