Das Gesetz betrifft den aus Wohnungsbauförderungsprogrammen bis 2001 geförderten sozialen Wohnungsbau

Erlass eines Bremischen Wohnungsbindungsgesetzes

Der Senat übermittelt der Bürgerschaft (Landtag) den Entwurf eines Bremischen Gesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Bremisches Sitzung der Bremischen Bürgerschaft im Oktober 2008. Nach der Beschlussfassung sind bis zum Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2009 noch umfangreiche vorbereitende Arbeiten erforderlich, um die Umsetzung des Gesetzes ab 1. Januar 2009 sicherzustellen.

Das Gesetz betrifft den aus Wohnungsbauförderungsprogrammen bis 2001 Der soziale Wohnungsbau war von der Nachkriegszeit bis zum Jahr 2006 eine Gemeinschaftsaufgabe von Bund und Ländern. Die Gesetzgebungskompetenz lag aufgrund von Artikel 74 des Grundgesetzes (GG) beim Bund. Durch die Föderalismusreform I ist diese Gesetzgebungskompetenz zum 1. Januar 2007 auf die Länder übertragen worden. Die bestehenden gesetzlichen Regelungen bleiben aufgrund von Artikel125 Gesetzgebungskompetenz Gebrauch macht.

Diese neue Gesetzgebungskompetenz ermöglicht es Bremen, sowohl eigene gesetzliche Regelungen für die zukünftige Wohnraumförderung zu erlassen als auch das befindlichen Wohnungen betrifft.

In Bremen gibt es insgesamt rund 17 400 im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus Der größte Teil davon sind Sozialwohnungen des sogenannten 1. Förderungswegs aus Programmen bis 2001. Die vorgenannten Bindungen dauern je nach Förderungsart zwischen zehn und 38 Jahren, im Einzelfall bis zu 50 Jahren. Daraus ergibt sich, dass heute noch Wohnungen gebunden sind, die Anfang der 60er-Jahre des 20. Jahrhunderts errichtet worden sind. des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. und dessen Ausführungsvorschriften. Dazu gehören das Wohnungsbindungsgesetz die Zweite Berechnungsverordnung (II. BV) und die Neubaumietenverordnung.

Für die heutigen Aufgaben sind aus diesen Regelungen besonders noch die komplizierten gesetzlichen Vorschriften über die Berechnung der zulässigen Miete von Bedeutung. Diese Vorschriften haben unmittelbare Auswirkungen auf die Höhe der laufenden Förderung mit einkommensabhängigen Aufwendungszuschüssen; denn auch Aufwendungszuschüsse über einen Zeitraum von 38 Jahren gewährt.

Sie entsprechen der Differenz zwischen der gesetzlich zulässigen Miete und den dient der Deregulierung dieses Verfahrens.

Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der Begründung zum Gesetzentwurf. erhoben worden.

Die Deputation für Bau und Verkehr (L) hat dem Gesetzentwurf zugestimmt.

Bremisches Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Bremisches Wohnungsbindungsgesetz ­ Gesetz: Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

§ 1:

Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 50 des Wohnraumförderungsgesetzes für den gefördert ist oder als öffentlich gefördert gilt.

§ 2:

Sicherung der Zweckbestimmung die Gewährung von Einsicht in Unterlagen, die Besichtigung von Grundstücken, Arbeitgeber sowie die Mitteilungspflichten und die Einschränkung der Rechte zur Beendigung von Mietverhältnissen bei der Veräußerung und Umwandlung von öffentlich geförderten Wohnungen ist § 32 Abs. 2 bis 4 des Wohnraumförderungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

§ 3:

Bewilligungsstelle, zuständige Wohnungsbehörde, oberste Landesbehörde:

(1) Bewilligungsstelle im Sinne dieses Gesetzes ist die Bremer Aufbau-Bank (2) Die nach diesem Gesetz zuständige Wohnungsbehörde ist in der Stadtgemeinde Bremen der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa und in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat.

(3) Verkehr und Europa.

Abschnitt 2:

Bindungen der Verfügungsberechtigten

§ 4:

Überlassung an Wohnberechtigte:

(1) Sobald voraussehbar ist, dass eine Wohnung frei wird, haben die Verfügungsberechtigten dies der zuständigen Wohnungsbehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen und den voraussichtlichen Zeitpunkt des Freiwerdens mitzuteilen.

(2) die Wohnberechtigung im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau (§ 5) übergeben und wenn die in der Bescheinigung angegebene Wohnungsgröße nicht überschritten wird. Auf Antrag von Verfügungsberechtigten kann die zuständige geringfügig überschreitet, genehmigen, wenn dies nach den wohnungswirtschaftlichen Verhältnissen vertretbar erscheint.

(3) Ist die Wohnung bei der Bewilligung der öffentlichen Mittel für Angehörige eines bestimmten Personenkreises vorbehalten worden, so dürfen die angehören.

(4) Die Verfügungsberechtigten haben binnen zwei Wochen, nachdem sie die Wohnung Wohnungssuchenden überlassen haben, der zuständigen Wohnungsbehörde den Namen des Wohnungssuchenden mitzuteilen und ihr in den Fällen der Absätze 2 und 3 den ihnen übergebenen Wohnberechtigungsschein vorzulegen.

(5) der Wohnung ausgezogen sind, dürfen die Verfügungsberechtigten die Wohnung Maßgabe der Absätze 1 bis 3 zum Gebrauch überlassen. Personen, die nach dem Tod Gesetzbuchs in das Mietverhältnis eingetreten sind, darf die Wohnung auch ohne Übergabe eines Wohnberechtigungsscheins zum Gebrauch überlassen werden.

(6) haben, haben auf Verlangen der zuständigen Wohnungsbehörde das 5 zu überlassen. Können Verfügungsberechtigte die Beendigung des Mietverhältnisses durch Kündigung nicht alsbald erreichen, so kann die zuständige Wohnungsbehörde von Inhabern der Wohnung, denen diese entgegen den Absätzen 2, 3 und 5 überlassen worden sind, die Räumung der Wohnung verlangen; dies gilt nicht, wenn die Inhaber der Wohnung vor dem Bezug eine Bestätigung nach § 18 Abs. 2 erhalten haben, dass die Wohnung nicht eine öffentlich geförderte Wohnung sei.

§ 5:

Ausstellung der Bescheinigung über die Wohnberechtigung

Die Bescheinigung über die Wohnberechtigung (Wohnberechtigungsschein) wird in entsprechender Anwendung des § 27 Abs. 1 bis 5 des Wohnraumförderungsgesetzes von der zuständigen Wohnungsbehörde erteilt.

§ 6:

Freistellung von Belegungsbindungen, Übertragung von Belegungs- und Mietbindungen, Erhaltung der Mietwohnnutzung, Kooperationsverträge:

(1) in entsprechender Anwendung des § 30 des Wohnraumförderungsgesetzes freistellen.

(2) und Änderung von Belegungs- und Mietbindungen sowie sonstigen Berechtigungen und Verpflichtungen in entsprechender Anwendung des § 31 des Wohnraumförderungsgesetzes vereinbaren.

(3) Änderung der Wohnung gilt § 27 Abs. 7 des Wohnraumförderungsgesetzes wenn das Gesamteinkommen die maßgebliche Einkommensgrenze übersteigt.

(4) Kooperationsverträge können in entsprechender Anwendung der §§ 14 und 15 des Wohnraumförderungsgesetzes abgeschlossen werden.

§ 7:

Überleitung von der Kostenmiete zur Förderungsmiete:

(1) Die Kostenmiete wird zum 1. Januar 2009 zur Förderungsmiete übergeleitet. Die Höhe der Förderungsmiete entspricht der am 31. Dezember 2008 geltenden Nach dem 31. Dezember 2008 eintretende Veränderungen bleiben vorbehaltlich der Absätze 5 bis 7 unberücksichtigt.