Wahl eines Mitglieds für das Kontrollgremium nach dem Gesetz zur Umsetzung von Artikel 13 Absatz 6 des Grundgesetzes

Der Abgeordnete Herr Michael Neumann hat mit Schreiben vom 2. Juni 2004 erklärt, dass er sein Mandat als Mitglied im Kontrollgremium nach dem Gesetz zur Umsetzung von Artikel 13 Absatz 6 des Grundgesetzes niederlege.

Es ist eine Ersatzwahl erforderlich. Das Vorschlagsrecht hat die SPD-Fraktion.

Der Senat unterrichtet die Bürgerschaft jährlich über die akustische Wohnraumüberwachung mit technischen Mitteln zum einen im Bereich der Gefahrenabwehr und zum anderen im Bereich der Strafverfolgung (Artikel 1 und 2 des Gesetzes zur Umsetzung von Artikel 13 Absatz 6 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 7 Satz 1 des Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei ­ GesDatVPol ­ und § 1 des Gesetzes zur Ausführung von Artikel 13 Absatz 6 des Grundgesetzes im Bereich der Strafverfolgung ­ AusfG Artikel 13 Strafverfolgg).

Auf der Grundlage dieser Berichte wird die parlamentarische Kontrolle jeweils durch ein von der Bürgerschaft in geheimer Abstimmung zu wählendes und aus sieben Mitgliedern der Bürgerschaft bestehendes Gremium ausgeübt (§ 10 Absatz 7 Sätze 2 bis 4 GesDatVPol und § 2 AusfG Artikel 13 Strafverfolgg). Bei den Beratungen im Innenund Rechtsausschuss in der 16. Wahlperiode bestand Einvernehmen, dass die Kontrolle durch ein einziges Gremium ausgeübt werden soll.

Auf Artikel 3 Absatz 2 Satz 4 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg wird hingewiesen. Danach wirkt die Staatsgewalt ­ und damit auch die Bürgerschaft ­ darauf hin, dass Frauen und Männer in kollegialen öffentlich-rechtlichen Beschlussund Beratungsorganen gleichberechtigt vertreten sind.

Das Kontrollgremium nach dem Gesetz zur Umsetzung von Artikel 13 Absatz 6 des Grundgesetzes setzte sich bisher aus vier männlichen und drei weiblichen Mitgliedern zusammen.