Rundfunkgeräte von Gefangenen und GEZ-Gebühren

Viele Gefangene melden Rundfunkgeräte ordnungsgemäß ­ befristet auf die Haftdauer ­ an.

Mit der Anmeldung beantragen die meisten Inhaftierten gleichzeitig die Befreiung von den Rundfunkgebühren. Nach der Haftentlassung scheint es des öfteren vorzukommen, dass die Anmeldung von Rundfunkgeräten, obwohl sie befristet und gebührenfrei angemeldet waren, berechnet wird. Die Gefangenen gehen jedoch davon aus, dass der Vertrag ­ wie im Anmeldeformular vermerkt ­ befristet und damit gleichzeitig die Abmeldung enthalten ist. Nach der Entlassung ist es vorgekommen, dass die Gebühren weiter berechnet wurden. Nach wenigen Monaten hatte sich bei einigen ehemaligen Gefangenen ein beträchtlicher Gebührenrückstand ergeben. Auf Nachfrage einer Obdachloseninitiative aus Hamburg bei der GEZGebührenstelle in Köln beharrte diese jedoch auf die Zahlung des Rückstandes. Die Gebührenstelle in Hamburg hat nach Prüfung festgestellt, dass die Rundfunkgeräte in der Tat bereits als abgemeldet galten.

1. Beinhalten die Anmeldeformulare die Möglichkeit, die Rundfunkgeräte befristet auf die Haftdauer und gebührenfrei anzumelden?

In den Justizvollzugsanstalten werden keine Anmeldeformulare von den Gefangenen oder anderen Personen ausgefüllt. Es besteht seit dem 1. Juni 1996 eine Vereinbarung, dass die Justizvollzugsanstalten halbjährlich dem NDR die Anzahl der von den Insassen bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte unter Angabe der Namen der Insassen und aufgeschlüsselt nach Hörfunk- und Fernsehgeräten mitteilen. Die Mitteilungen der Justizvollzugsanstalten gelten als Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Der NDR gewährt den in den Mitteilungen der Justizvollzugsanstalten aufgeführten Insassen eine Gebührenbefreiung gemäß §1 Absatz 1 Ziffer 7 der Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (BefrVO) für die Zeit ihres Aufenthaltes in der betreffenden Anstalt. Mit der Entlassung oder Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt endet die Befreiung für den betreffenden Insassen.

2. Beinhaltet die befristete Anmeldung gleichzeitig die Abmeldung der Rundfunkgeräte?

3. Wie kommt es, dass es immer wieder Fälle gibt, bei denen Gebühren, obwohl die Gefangenen von der Zahlung der Gebühren befreit waren, auch nach deren Entlassung weiter berechnet werden?

Gemäß § 5 Absatz 4 BefrVO hat der Berechtigte Tatsachen, die die Voraussetzungen für seine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht entfallen lassen, unverzüglich der Rundfunkanstalt mitzuteilen. Die Befreiung endet mit dem Fortfall einer der Voraussetzungen.

Die Insassen werden von der Justizvollzugsanstalt darüber aufgeklärt, dass sie nach der Haftentlassung in eigener Verantwortung eine An- oder Abmeldung mit der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) vornehmen bzw. einen Antrag auf Gebührenbefreiung wegen Mittellosigkeit stellen müssen. Die Justizbehörde hat keinen Einfluß und keine Kenntnisse darüber, wieviel Insassen es versäumt haben, sich nach ihrer Haftentlassung eigenverantwortlich mit der GEZ in Verbindung zu setzen.

4. Ist der Justizbehörde bekannt, warum die Handhabung bei Rückständen von Gebühren in der GEZ-Stelle in Köln anders beurteilt wird als bei der GEZ-Stelle in Hamburg, die solche Gebührenrückstände dann auch als unbegründet zurückgenommen hat?

Nein.

Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Manfred Mahr (GAL) vom 24. 07. 98 und Antwort des Senats

Betreff: Rundfunkgeräte von Gefangenen und GEZ-Gebühren.

5. Wird in den Justizvollzugsanstalten darauf geachtet, dass mit der Entlassung die Rundfunkgeräte abgemeldet sind?

Siehe Antwort zu 2. und 3.

6. Gibt es für die Anmeldung und Abmeldung von Rundfunkgeräten in den Justizvollzugsanstalten eine einheitliche Regelung mit einem einheitlichen Formular? Wenn nein, wie wird dieses Problem in Zukunft geregelt werden?