Abmahnung

Dabei dient dieser Versorgungsvertrag der Steuerung der dem Bezirk Mitte zur Verfügung gestellten Ressourcen im Titel der ambulanten und teilstationären Hilfen zur Erziehung. Gleichzeitig soll die Planungssicherheit der Vertragspartner erhöht werden, in dem Bedarfsschwankungen durch flexibles Handeln aufgefangen werden können.

Die Vertragspartner des Bezirksamtes schließen eine Kooperationsvereinbarung, die diesem Vertrag beigefügt ist.

Die Vernetzung mit angrenzenden Verantwortungsbereichen (wie z. B. Kindertagesbetreuung, Schule, Sport, Gesundheit, Arbeitsverwaltung, soziale Stadtteilentwicklung), die in der Lebensrealität von Kindern, Jugendlichen, jungen Volljährigen und ihren Familien von Bedeutung sind, soll weiterentwickelt werden. Insbesondere sollen dabei Hilfen entwickelt und realisiert werden, die auf die Stärkung der Familie und der betroffenen jungen Menschen abzielen.

Die Kooperation von professionellen sowie nicht- oder semiprofessionellen Unterstützungsangeboten im Versorgungsgebiet soll gefördert werden, um Selbsthilfepotentiale der Hilfeempfänger erfolgreich mobilisieren zu können.

Als wesentliche Einflussfaktoren auf die nachhaltige Wirkung einer Hilfe zur Erziehung gelten die Integrationskraft von Regeleinrichtungen und die Bezüge zu Infrastrukturleistungen innerhalb und außerhalb der Jugendhilfe. Von ebensolcher Bedeutung sind die informellen Netzwerke einer Region und deren Zugangsmöglichkeiten. Es ist Aufgabe der Träger, in der Zusammenarbeit mit den vorstehend genannten Bereichen ein an den Ressourcen der Region orientiertes Problemlösungsverständnis zu entwickeln und eine abgestimmte arbeitsteilige Unterstützungs- und Hilfegestaltung zu gewährleisten.

I. Allgemeines:

1. Vertragszweck Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Bereitstellung und Vergütung von bedarfsdeckenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Leistungen der Hilfen zur Erziehung nach SGB VIII gemäß den §§

· § 28 Erziehungsberatung

· § 29 Soziale Gruppenarbeit

· § 30 Betreuungshilfe (ohne bezirkliche Jugendwohnungen und andere Formen ambulant betreuten Wohnens)

· § 31 Sozialpädagogische Familienhilfe

· § 32 Tagesgruppe

· § 35 Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung für die Region I Region II des Jugendamtes Hamburg Mitte gemäß Punkt I.2 und II.9 dieser Vereinbarung in Verbindung mit der Kooperationsvereinbarung.

(2) Der Träger nutzt bei der Erbringung seiner Leistung die vorhandene soziale Infrastruktur u. a. zur Bearbeitung von Einzelfällen.

2. Leistungsverpflichtung:

(1) Das Bezirksamt Mitte ­ Jugendamt ­ ist der in dem Versorgungsgebiet zuständige öffentliche Jugendhilfeträger. Es stellt den Rechtsanspruch der Leistungsberechtigten gegenüber dem öffentlichen Träger auf Leistungen nach dem SGB VIII fest. Die Verantwortung des Jugendamtes nach § 36 SGB VIII bleibt unberührt. Der Träger verpflichtet sich, den aus dem festgestellten Rechtsanspruch resultierenden Anspruch auf Leistungen nach Ziffer 8 dieses Vertrages einzulösen, nach Maßgabe der Kooperationsvereinbarung. Die gemeinsame Steuerung erfolgt über die Dauer und Intensität der Betreuung. Das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten nach § 5 SGB VIII ist hiervon unberührt.

Leistungen aus Aufträgen Dritter werden nicht mit den in diesem Vertrag festgelegten Kapazitäten erbracht. Der Träger hält im Versorgungsgebiet einen festen Arbeitsstandort vor, in dem Fachkräfte persönlich erreichbar sind und Teile der Arbeitsleistung/Betreuungsleistung dort bei Bedarf erbringen.

(2) Soweit die mit diesem Vertrag festgelegten Kapazitäten dies zulassen, kann der Träger nach vorheriger Abstimmung auch Beratungsangebote schaffen.

(3) Folgende Hilfen werden nicht zu dem Budget gezählt:

­ Ambulante Hilfen, die aus räumlichen Gründen an auswärtige Träger vergeben werden (in der Regel handelt es sich um Hilfen, die aus Unterbringungen nach §§ 33 oder 34 SGB VIII resultieren)

­ Fälle, die z. B. aus Übernahmen resultieren

­ Vom Bezirk eingesetzte Honorarkräfte für spezielle Hilfen

­ Altfälle, die schon vorher durch andere Träger durchgeführt wurden

­ Fälle, die nach dem Wunsch- und Wahlrecht vergeben werden und in denen der Träger nicht dem Trägerverbund angehört

­ Spezialangebote = Anbieter von speziellen Hilfen ohne regionale Zuordnung (z. B. Betreuung für Drogenkranke, Gehörlose, etc.)

3. Vergütungsverpflichtung

Das Bezirksamt Mitte verpflichtet sich unter der Voraussetzung der Einhaltung aller sonstigen Regelungen dieses Vertrages zur Zahlung des unter Abschnitt 0 festgelegten Jahresbudgets. Im übrigen erfolgen die Zahlungen unter dem Vorbehalt entsprechender Haushaltsbeschlüsse der Hamburgischen Bürgerschaft.

4. Laufzeit dieses Vertrages

Dieser Vertrag hat eine Laufzeit vom 01.07.2004 bis zum 31.12.2004. Er wird nur dann jeweils um ein Jahr verlängert, wenn über die Rahmenbedingungen des Folgevertrages bis zum 30.09. des jeweils lfd. Jahres Einigung erzielt worden ist. Das zur Verfügung stehende Budget für den Sozialraum wird zeitnah zur neuen Vertragslaufzeit ermittelt und steht unter dem Vorbehalt entsprechender Haushaltsbeschlüsse der Bürgerschaft.

5. Schutz von Sozialdaten

Der Träger gewährleistet den Schutz der im Zusammenhang mit ihrer Aufgabenerfüllung erhobenen, genutzten und verarbeiteten Sozialdaten nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 61 ff. SGB VIII. Die seitens des Trägers zu erfüllenden Anforderungen ergeben sich aus Anlage 1 dieses Vertrages.

6. Kündigung

Der Versorgungsvertrag kann nur aus wichtigem Grund und nur dann vorzeitig beendet werden, wenn dem Bezirksamt oder dem Träger eine Fortsetzung nicht zumutbar und eine Änderung des Vertrages nicht möglich ist. Die Kündigung ist mit einer Frist von einem Monat zum Quartalsende zu erklären. Unbeschadet dessen ist eine fristlose Kündigung aus schwerwiegenden Gründen jederzeit möglich.

Kommt der Vertragspartner seinen Verpflichtungen nicht nach, kann das Bezirksamt nach Abmahnung eine Kündigung mit einer Frist von einem Monat aussprechen.

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und begründet werden.

II. Leistungsvereinbarung

7. Zielgruppen

Kinder, Jugendliche, Eltern und andere Erziehungsberechtigte, die bei Bewältigung individueller und familienbezogener Probleme und der zu Grunde liegenden Faktoren, bei der Lösung von Erziehungsfragen sowie bei Trennung und Scheidung Unterstützung bedürfen.

Ältere Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen.

Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, die einer Unterstützung bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen unter Einbeziehung des sozialen Umfeldes und einer Förderung bei der Verselbständigung unter Erhaltung des Lebensbezuges zur Familie bedürfen.

Familien, die bei der Erfüllung ihrer Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, bei der Lösung von Konflikten und Krisen innerhalb der Familie Unterstützung und Hilfe zur Selbsthilfe benötigen und zur Mitarbeit bereit sind.

Kinder und Jugendliche deren Verbleib in der Familie durch Unterstützung der Entwicklung durch soziales Lernen in der Gruppe, Begleitung der schulischen Förderung, Elternarbeit und sonstiger Hilfe gesichert werden kann.

Jugendliche und junge Volljährige, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen.

8. Leistungsinhalte

Grundlage für die zu erbringenden Leistungen ist der Abschluss einer Leistungsvereinbarung nach § 77 und § 78 a bis g SGB VIII.

Zur Erfüllung der vereinbarten Leistungsinhalte setzt der Träger für die Aufgabenstellung qualifiziertes Personal ein. Die Hilfedurchführung im Einzelfall ist durch pädagogische Fachkräfte zu leisten. Die Bewertung der Eignung bzw. der Qualifikation des eingesetzten Personals obliegt der fachlichen Kompetenz des Trägers. Das gilt auch für zugekaufte externe Leistungen Dritter, die aus dem vereinbarten Budget finanziert werden. Die Prüfung der Qualität externer Leistungen Dritter obliegt dem Träger. Der Träger verpflichtet sich, vor dem geplanten Einsatz von neuen Personen mit Kontakt zu Betreuten von diesen ein polizeiliches Führungszeugnis zu verlangen, das nicht älter als einen Monat sein darf.

Der Träger stellt die Überprüfung des Hilfeverlaufs im Einzelfall sowie die Erreichung der im Hilfeplan festgelegten Ziele durch eine mit dem Jugendamt abgestimmte Zusammenarbeit und Dokumentation sicher. Eine Beendigung der Hilfemaßnahme erfolgt durch das Jugendamt.