Jugendamt

Der Träger verpflichtet sich, Berichte über besondere Vorkommnisse unverzüglich dem Jugendamt zu liefern.

V. Projektbegleitung

Für die Regionalen Versorgungsverträge in den Versorgungsgebieten im Bezirk Hamburg Mitte gilt das erste Jahr als Projektlaufphase. Zur Gestaltung des Anlaufprozesses ist Moderation, und Begleitung vorgesehen. Organisation und Vergabe erfolgen im Rahmen vorhandener Mittel durch das Jugendamt.

VI. Sonstige Vereinbarungen Allgemeine Geschäftsbedingungen des/der Auftragnehmers/Auftragnehmerin sind durch diesen Vertrag ausgeschlossen. Mündliche Abreden sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Der Träger erklärt,

­ dass die Firma nicht nach der Technologie von L. Ron Hubbard geführt wird,

­ dass weder die Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen noch die Geschäftsleitung Kurse und Seminare nach der Technologie von L. Ron Hubbard besuchen und

­ dass die Geschäftsleitung die Technologie von L. Ron Hubbard bei der Durchführung dieses Auftrages ablehnt.

Unterschrift: Bezirksamt Mitte, vertreten durch XXXXX Träger vertreten durch XXXXX

Anhang 6

Kooperationsvereinbarung für den Regionalen Versorgungsvertrag Mitte Region I und II

Im Rahmen der Weiterentwicklung der Jugendhilfe wird das Jugendamt Mitte ab 01.07.2004 ein Budget für die ambulanten Hilfen zur Erziehung nach §§ 29 bis 32 und 35 SGB VIII ausbringen und als regelmäßige Zahlungen an die beteiligten Träger übertragen. Mit dieser Entscheidung soll inhaltlich die teilweise isolierte Arbeitsweise identischer und unterschiedlicher Angebote der Jugendhilfe überwunden werden.

Ziele sind die Verbesserung der Qualität der Jugendhilfe in der Region, eine verstärkte sozialräumliche Ausrichtung durch Vergabe der Hilfen vorrangig an regional ausgerichtete Träger und Stärkung der Kooperation zwischen Trägern und des Jugendamt.

Die vorliegende Kooperationsvereinbarung verfolgt das Ziel, die Rahmenvorgaben aus dem Vertrag, den die einzelnen Träger mit dem Jugendamt geschlossen haben, in konkrete Handlungsschritte umzusetzen. Sie fördert die vertrauensvolle Zusammenarbeit und dient sowohl der wechselseitigen Transparenz als auch einer Abstimmung der Aktivitäten der Träger untereinander.

Die Umsetzung und Ausgestaltung dieser Ziele wird durch eine Lenkungsgruppe begleitet. Diese setzt sich zusammen aus Leitungskräften der Träger der regionalen Trägerkooperation und des Jugendamtes. Näheres regelt eine zu erlassende Geschäftsordnung der Lenkungsgruppe.

Die Vertragspartner verpflichten sich, im Sinne der Weiterentwicklung der Jugendhilfe die Fragen, die in diesem Vertrag nicht ausdrücklich geregelt sind, einvernehmlich zu klären. Dazu gehört auch die Übernahme von Koordinationsfunktionen innerhalb der Trägerkooperation.

1. Annahme der Aufträge und Steuerung der Fallzahlen

Der ASD gibt nur Aufträge an die Träger, in denen andere Maßnahmen im Vorfeld (z. B. in Einrichtungen der Förderung der Erziehung in der Familie, im sozialen Umfeld, in den Projekten der Weiterentwicklung der Jugendhilfe o. Ä.) nicht gegriffen haben oder nicht angezeigt sind.

Grundlage für die Erteilung eines Auftrages ist eine Problemanalyse, aus der bereits die notwendigen Schritte zur Problemlösung hervorgehen. Es wird jeweils festgelegt, welche Zielsetzung mit dem Auftrag verbunden ist. Die Problemanalyse soll, wo dies auf Grund von Multiproblemlagen nötig ist, eine Rangfolge der Hilfeziele festlegen. Im Rahmen der zu verfolgenden Ziele entscheiden die Träger in der Gestaltung der einzelfallbezogenen Hilfen flexibel. Sie nutzen individuelle Möglichkeiten (Empowerment) und die Ressourcen des Stadtteils.

Die Fallverteilung erfolgt im Rahmen der regelmäßigen Sitzungen des Regionalgremiums Hilfen zur Erziehung (Regionalteam), zu dem Vertreter des Jugendamtes und der beteiligten Träger gehören. Dazu werden zwischen Jugendamt und Trägern auf ASD-Abteilungsebene verbindliche Strukturen festgelegt. Das Regionalteam trifft sich mindestens einmal im Monat und befasst sich mit der Fallverteilung.

Mindestens vierteljährlich trifft sich das Regionalteam zu folgenden Themen:

· Förderung der sozialräumlichen Kooperation,

· Fachthemen und Handlungsschritte,

· Qualifizierung der Mitarbeiter,

· Störungen und Probleme,

· Datenabgleich.

In einer solchen Sitzung werden keine Einzelfälle bearbeitet.

Bei Bedarf lädt das Jugendamt zu weiteren Sitzungen ein.

Um eine zügige Fallverteilung sicherzustellen, ist es notwendig, dass den Trägern die Fallbeschreibung 2 Tage vor der Sitzung übermittelt wird.

Für den Fall, dass die Nachfrage nach ambulanten Hilfen die verfügbaren Ressourcen entsprechend der Rahmenvorgaben des Jugendamtes übersteigt, haben sich die Träger auf eine Überlastquote von 10 % verständigt, die im Laufe des Jahres ausgeglichen werden soll. Hierbei berät das Regionalteam das Jugendamt ggf. bei der Entscheidung über die Beendigung von Fällen. Die Kooperationspartner übernehmen die Verantwortung, für adäquate Lösungen zu sorgen und sich ggf. fehlende Kompetenzen anzueignen.

Das Jugendamt wird versuchen, durch Umsteuerung bei den stationären Hilfen nach §§ 33, 34 SGB VIII Spielräume für eine Aufstockung des Budgets für die ambulanten Hilfen zur Erziehung zu erwirtschaften.

2. Leistungsinhalte

Die Träger gewährleisten gemeinsam die notwendige Infrastruktur zur Erbringung von Leistungen nach § 28 SGB VIII Erziehungsberatung § 29 SGB VIII Soziale Gruppenarbeit § 30 SGB VIII Erziehungsbeistand/Betreuungshilfe, jedoch ohne ambulant betreute Wohnangebote § 31 SGB VIII Sozialpädagogische Familienhilfe § 32 SGB VIII Erziehung in einer Tagesgruppe § 35 SGB VIII Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung, die wirtschaftliche Jugendhilfe bzw. der notwendige Unterhalt nach § 39 SGB VIII wird einzelfallbezogen durch das Jugendamt erbracht

Mit den vereinbarten Kapazitäten werden auch Hilfen nach § 35 a Absatz 2 Nrn. 1, 2 und 4 SGB VIII in Form von Sozialer Gruppenarbeit, Erziehungsbeistandschaft/Betreuungshilfe, Sozialpädagogischer Familienhilfe oder Erziehung in einer Tagesgruppe geleistet. Therapeutische Leistungen werden nicht erbracht.

3. Controlling

Das Jugendamt erfasst die erteilten Aufträge zentral und stellt das Datenmaterial dem Regionalteam HzE zur Verfügung. Die Träger stellen ihren Betreuungsaufwand im Einzelfall in einer kurzen Zusammenfassung als Entscheidungshilfe für das Regionalteam HzE bei der Fallverteilung dar.

4. Dokumentation des Hilfeverlaufes

Die Träger erarbeiten eine gemeinsame Form der Dokumentation. Dafür werden zügig einheitliche Berichtsformulare entwickelt.

5. Evaluation

Im Rahmen eines Auswertungsgespräches erhalten die Träger im dritten Quartal des Jahres vom Jugendamt eine Rückmeldung über ihre Arbeit. Notwendige Veränderungen werden beschrieben und für das folgende Jahr in die Verträge mit dem Jugendamt bzw. in die Kooperationsvereinbarung aufgenommen.

6. Gemeinsame Qualifizierung

Die Kooperationspartner beraten und planen die notwendigen Qualifizierungsmaßnahmen.

7. Erstellung von Trägerprofilen Kooperation setzt die Kenntnisse über Möglichkeiten und Arbeitsschwerpunkte der einzelnen Träger voraus. Die Kooperationspartner vereinbaren daher die Erstellung von Profilen, die Aufschluss über Arbeitsschwerpunkte, die Professionen und Zusatzausbildungen der eingesetzten Mitarbeiter sowie über materielle Ressourcen geben.

8. Kooperation im Rahmen von gemeinsamen Projekten Kooperation ermöglicht Synergien. Die Kooperationspartner verabreden gemeinsame Projekte auf der Ebene der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die dazu notwendigen Vorarbeiten werden im Rahmen gemeinsamer Fortbildungen erarbeitet.

9. Beendigung der Kooperation Scheidet einer der Träger aus der Kooperation aus, so muss die Vereinbarung nicht gekündigt werden, sofern sich die Kooperationspartner binnen eines Monats über eine Anpassung verständigen und laufende Hilfen des ausgeschiedenen Trägers durch die anderen übernommen werden. Alternativ kann im Einvernehmen zwischen den Kooperationspartnern ein neuer Träger aufgenommen werden.