Prototypen der Ganztagsschule

In der Entwicklung und Ausgestaltung ihrer jeweiligen Ganztagsschulkonzepte erhalten die Schulen einen weiten Gestaltungsfreiraum, sofern sie die mit dieser Drucksache beschriebenen Eckpunkte beachten. Die nachfolgend dargestellten Prototypen der Ganztagsschule dienen insofern lediglich der Darstellung und Erläuterung der ganztagsspezifischen Mehrbedarfe. Sie sind zugleich die Grundlage für die modellhaften Kostenberechnungen.

1. Prototyp für die voll gebundene und die teilweise gebundene Ganztagsschule

Der Prototyp der voll gebundenen Ganztagsschule sieht Unterricht und ergänzende Angebote für alle Schülerinnen und Schüler an vier Tagen in der Woche von 8.00 bis 16. Uhr, an einem weiteren von der Schule festgelegten Tag bis 13.00 Uhr, verpflichtend vor. An allen Wochentagen ist eine etwa einstündige Mittagspause vorgesehen, in der die Schülerinnen und Schüler in der Schule ein Mittagessen einnehmen oder bei hinreichend kurzen Wegen auch zu Hause essen können sowie ein schulisches Neigungsangebot wahrnehmen können.

In der teilweise gebundenen Ganztagsschule ist die Teilnahme an Unterricht und ergänzenden Angeboten im ganztägigen Betrieb nur für ausgewählte Klassen bzw. Jahrgangsstufen oder in anderweitig reduziertem Umfang obligatorisch. Den Umfang der Teilnahmepflicht legt die Schule für mindestens ein Schulhalbjahr verbindlich fest.

Für den ganztägigen Unterricht und die ergänzenden Angebote sind über die Grundstunden gemäß jeweiliger Stundentafel hinaus zusätzliche Wochenstunden erforderlich. Unter Berücksichtigung der Mittagspause und der sonstigen Pausenzeiten sollen an den gebundenen Ganztagsschulen an vier Tagen in der Woche je acht, an einem Tag fünf Stunden Unterricht nach Stundentafel erteilt und ergänzende Angebote vorgesehen werden, insgesamt also 37 Wochenstunden. Um beispielsweise eine Klasse einer Grundschule mit bisher 27 Wochenstunden in eine Ganztagsklasse umzuwandeln, entsteht ein zusätzlicher Bedarf von 10 Wochenstunden. Die Mehrbedarfe für die einzelnen Schulstufen und -formen betragen:

­ 17 Wochenstunden in der Vorschule,

­ 10 Wochenstunden in der Grundschule,

­ 7 Wochenstunden in der Beobachtungsstufe der Hauptund Realschule, des Gymnasiums und der Klassenstufen 5 und 6 der Gesamtschule,

­ 6 Wochenstunden in der Haupt- und Realschule,

­ 3 Wochenstunden im Gymnasium (Klassenstufen 7 bis 10),

­ 7,9 Wochenstunden (durchschnittlich) in der Sonderschule und

­ 5,75 Wochenstunden in der Gesamtschule (Klassenstufen 7 bis 10). Grundlage der Zuweisungen zusätzlicher Wochenstunden für voll und teilweise gebundene Ganztagsschulen ist die folgende Verteilung der zusätzlichen Wochenstunden auf die einzelnen Berufsgruppen: 30 Prozent Lehrkräfte, 30 Prozent Erzieherinnen und Erziehern in der Grundschule bzw. von Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen in der Sekundarstufe I sowie 40 Prozent außerschulische Fachkräfte auf Honorarbasis.

Für die Aufsicht in der Mittagspause sowie die dort eingerichteten schulischen Angebote erhalten die Schulen pro Woche und Zug 2,5 Stunden einer Lehrkraft, 2,5 Stunden einer Erzieherin/eines Erziehers (Grundschule) bzw. einer Sozialpädagogin/eines Sozialpädagogen (Sekundarstufe I) und 7,5 Stunden außerschulischer Fachkräfte auf Honorarbasis.

Bei den modellhaften Kostenberechnungen für die teilweise gebundenen Formen wird von einer Teilnahmequote von 60 Prozent der Schülerinnen und Schüler ausgegangen, in der voll gebundenen Form werden 100 Prozent angenommen. Bei der Zuweisung der zusätzlichen Wochenstunden für den Ganztagsbetrieb sowie der zusätzlichen Stunden für die Mittagspause wird jeweils die tatsächliche Teilnahmequote des vorherigen Schuljahres berücksichtigt. Bei schrittweiser Umwandlung in eine Ganztagsschule werden die zusätzlichen Wochenstunden entsprechend den Umstellungsschritten auf den Ganztagsbetrieb zugewiesen.

Bedürftige Schülerinnen und Schüler erhalten einen Zuschuss zum Mittagessen in Höhe von zwei Euro pro Essen. Für die modellhaften Kostenberechnungen wird unterstellt, dass an den Gymnasien durchschnittlich 15 Prozent an allen anderen Schulformen durchschnittlich 30 Prozent aller Schülerinnen und Schüler bedürftig sind.

Für den Ganztagsbetrieb sind die für die Essenausgabe genutzten Schulgebäudeflächen in die tägliche Reinigung zu nehmen. Hierdurch sowie durch den erhöhten Energiebedarf (Heizung, Strom, Wasser) werden zusätzliche Ausgaben in der Bewirtschaftung der Schulgebäude in Höhe von durchschnittlich 3.000 Euro (Schätzung) je Ganztagsschule ausgelöst

Für die Personalausstattung der Schulbüros entsteht nach der Umstellung auf den Ganztagsbetrieb ein Mehrbedarf von durchschnittlich einer viertel Stelle Büroangestellte BAT VII je Ganztagsschule. Die zusätzlichen Stunden sollen gemäß schulspezifischer Bedarfslage differenziert zugewiesen werden.

Die Umwandlung einer Schule in eine Ganztagseinrichtung erfordert die Erweiterung und laufende Ergänzung des Bestandes an Unterrichtsmitteln. Ganztagsschulen werden deshalb mit einer einmaligen Starthilfe in Höhe von 3. Euro pro Klasse (gewichtet mit der Teilnahmequote am Ganztagsbetrieb) ausgestattet. Darüber hinaus werden die Unterrichtsmittelsätze ab dem zweiten Schuljahr als Ganztagsschule um einen Zuschlag von durchschnittlich 20 Prozent für die tatsächlich am Ganztagsbetrieb teilnehmenden Schülerinnen und Schüler erhöht.

2. Prototyp für die offene Ganztagsschule mit Ausnahme des sechs- bzw. achtstufigen Gymnasiums und des Gymnasialzweigs der kooperativen Gesamtschule

Der Prototyp der offenen Ganztagsschule sieht Unterricht und ergänzende Angebote an vier Tagen in der Woche von bis 16.00 Uhr, an einem weiteren von der Schule festgelegten Tag bis 13.00 Uhr, vor. An allen Wochentagen ist Anlage 1 eine etwa einstündige Mittagspause vorgesehen, in der die Schülerinnen und Schüler in der Schule ein Mittagessen einnehmen oder bei hinreichend kurzen Wegen auch zu Hause essen können sowie ein ergänzendes schulisches Angebot wahrnehmen können. Der Unterricht nach der Stundentafel der jeweiligen Schulform oder -stufe wird vorund nachmittags gegeben, außerdem können ergänzende Angebote gewählt werden. Dies können beispielsweise eine Hausaufgabenbetreuung, Förderkurse, Projekte sowie Neigungsangebote sein. An den ergänzenden Angeboten können die Schülerinnen und Schüler freiwillig teilnehmen. Die Teilnahme ist für mindestens ein halbes Schuljahr verbindlich zu erklären.

Die für die gebundene Form der Ganztagsschule beschriebene Ausstattung mit zusätzlichen Wochenstunden für Unterricht und ergänzende Angebote sowie für die Mittagspause wird für die offenen Ganztagsschulen mit der tatsächlichen Teilnahmequote des vorherigen Schuljahres gewichtet zugewiesen.

Bei den modellhaften Kostenberechnungen für die offene Ganztagsschule wird von einer Teilnahmequote von 50 Prozent der Schülerinnen und Schüler ausgegangen.

Bezogen auf den Mehrbedarf in den Schulbüros, den Zuschuss zum Mittagessen für bedürftige Schülerinnen und Schüler, die einmalige Starthilfe und die jährlichen Zuschläge bei den Unterrichtsmitteln sowie die Bewirtschaftung, insbesondere Reinigung, der Schulgebäude werden die offenen Ganztagsschulen wie die gebundenen ausgestattet.

3. Prototyp der offenen Ganztagsschule für das sechs- bzw. achtstufige Gymnasium und den Gymnasialzweig der kooperativen Gesamtschule

Im sechs- bzw. achtstufigen Gymnasium und im Gymnasialzweig der kooperativen Gesamtschule werden in den Klassenstufen 7 bis 10 an zwei Tagen fünf und an drei Tagen acht Unterrichtsstunden nach Stundentafel erteilt. An den drei Tagen mit Nachmittagsunterricht ist eine etwa einstündige Mittagspause vorgesehen, in der die Schülerinnen und Schüler in der Schule ein Mittagessen einnehmen oder bei hinreichend kurzen Wegen auch zu Hause essen können sowie ein ergänzendes schulisches Angebot wahrnehmen können. Für die Klassenstufen 7 und 8 schließt sich an den drei Tagen mit Nachmittagsunterricht eine Hausaufgabenbetreuung auf freiwilliger Basis an. Diese wird in zwei Schritten zum Schuljahr 2004/2005 und Schuljahr 2005/2006 umgesetzt werden.

An den Tagen ohne Nachmittagsunterricht haben die Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit zur außerschulischen Freizeitgestaltung (Sport, Musik, kirchlicher Unterricht etc.), oder sie können Neigungsangebote der Schule wahrnehmen (beispielsweise Schulmannschaften, Wettbewerbe, Chor, Orchester, Arbeitsgemeinschaften etc.); teilweise können dabei wie bisher externe Anbieter von Freizeitangeboten mit den Schulen kooperieren.

Die Klassenstufen 5 und 6 des achtstufigen Gymnasiums und der kooperativen Gesamtschule werden in die ganztägige Gestaltung einbezogen, indem die Schülerinnen und Schüler dieser Klassen an zwei Tagen fünf und an drei Tagen sieben Stunden Unterricht nach Stundentafel erhalten.

Auch hier findet an den drei Tagen mit Nachmittagsunterricht eine Mittagspause statt, in der die Schülerinnen und Schüler in der Schule ein Mittagessen einnehmen oder bei hinreichend kurzen Wegen auch zu Hause essen können sowie ein ergänzendes schulisches Angebot wahrnehmen können. An diesen drei Tagen mit Nachmittagsunterricht wird nach der siebten Stunde eine Hausaufgabenbetreuung auf freiwilliger Basis angeboten. Diese wird zum Schuljahr 2005/2006 umgesetzt werden.

Die Schülerinnen und Schüler der Klassen 5 und 6 erhalten somit gegenüber der jetzt gültigen Stundentafel eine zusätzliche Unterrichtsstunde. Diese Stunde können die Schulen entweder als Klassenlehrerstunde zur pädagogischen Betreuung der Schülerinnen und Schüler oder als Zusatzstunde zur Ausgestaltung des jeweiligen Schulprofils (beispielsweise Sprachen, musische Bildung, Naturwissenschaften, Sport etc.) nutzen. Die zusätzliche Stunde wird zum Schuljahr 2005/2006 eingeführt werden.

Dem sechs- bzw. achtstufigen Gymnasium und dem Gymnasialzweig der kooperativen Gesamtschule werden für die Betreuung der Schülerinnen und Schüler in der Mittagspause pro Lehrerstelle des Unterrichtsbedarfs nach geltenden Bedarfsgrundlagen zusätzliche 15 Minuten einer Lehrkraft zugewiesen. Die Zuweisung erfolgt ab dem Schuljahr 2004/2005.

Bezogen auf den Mehrbedarf in den Schulbüros, den Zuschuss zum Mittagessen für bedürftige Schülerinnen und Schüler sowie die Bewirtschaftung, insbesondere Reinigung, der Schulgebäude werden die sechs- bzw. achtstufigen Gymnasien und die Gymnasialzweige der kooperativen Gesamtschule wie die anderen offenen und die gebundenen Ganztagsschulen ausgestattet. Die Zuweisung des Mehrbedarfs in den Schulbüros erfolgt ab dem Schuljahr 2005/2006.

Gymnasien mit vier und mehr 7. Klassen werden ab Herbst 2004 in den Schulbüros ausgestattet.

Das Hamburgische Schulgesetz vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 18. Februar 2004 (HmbGVBl. S. 67, 68) wird wie folgt geändert:

1.Gliederung des Schulwesens und Organisation des Unterrichts".

Folgender Absatz 3 wird angefügt: „(3) Der Unterricht wird im Klassenverband oder in Kursen erteilt. Eine Schule kann klassen-, kurs- oder stufenübergreifende Unterrichtsformen wählen."

3. § 13 erhält folgende Fassung: „§ 13

Ganztagsschulen:

(1) Offene und gebundene Ganztagsschulen verbinden in der Primarstufe und der Sekundarstufe I auf Grund eines pädagogischen Gesamtkonzeptes Unterricht nach Stundentafel und ergänzende Angebote jeweils verteilt auf Vor- und Nachmittage. Ergänzende Angebote können neben der pädagogischen Begleitung der Mittagspause insbesondere Hausaufgabenbetreuung und Neigungsgruppen umfassen. Unterricht und ergänzende Angebote erstrecken sich in Ganztagsschulen an mindestens drei Tagen in der Woche auf mindestens sieben Zeitstunden.

(2) Schulen können in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I auf Antrag der Schulkonferenz als Ganztagsschulen geführt werden, wenn die personellen, sächlichen und räumlichen Voraussetzungen erfüllt sind oder erfüllt werden können. Die Entscheidung trifft die zuständige Behörde.

(3) In der offenen Form der Ganztagsschule ist die Teilnahme am Unterricht nach Stundentafel Pflicht, an den ergänzenden Angeboten freiwillig. Entscheiden sich die Erziehungsberechtigen für die Teilnahme ihres Kindes an einem ergänzenden Angebot, so ist die Teilnahme für ein Schulhalbjahr verpflichtend.

(4) In den gebundenen Formen der Ganztagsschule ist die Teilnahme am Unterricht nach Stundentafel und an den ergänzenden Angeboten verpflichtend. Den Umfang der Teilnahmepflicht an den ergänzenden Angeboten legt die Schule fest. Die tägliche Aufenthaltsdauer der Schülerinnen und Schüler in der Schule soll einen Zeitraum von neun Stunden nicht überschreiten.

(5) Schulen für Geistigbehinderte und Schulen für Körperbehinderte werden in der Regel als Ganztagschule in einer gebundenen Form geführt."

4. § 53 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

In Nummer 1 wird die Textstelle „2 Satz 1" durch die Textstelle „5 Satz 3" ersetzt.

In Nummer 3 wird die Textstelle „Absatz 1 Satz 3" durch die Textstelle „Absatz 2 Satz 1" ersetzt.

5. § 57 Absatz 2 Nummer 6 erhält folgende Fassung: „6. Ordnungsmaßnahmen nach § 49 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 sowie Anträge an die zuständige Behörde auf Ordnungsmaßnahmen nach § 49 Absatz 4 Satz 2 Nummern 5 und 6."

6. In § 60 Absatz 2 wird Satz 2 gestrichen.

7. § 87 wird wie folgt geändert:

Die Überschrift von § 87 erhält folgende Fassung: „Schulstandorte, Klassengrößen, Bildung von Eingangsklassen". Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Basisfrequenz bestimmt die Schülerzahl einer Klasse, die zur Erteilung des Grundunterrichts nach der Stundentafel mit den der Schule zur Verfügung stehenden Lehrkräften erforderlich ist. Die Organisationsfrequenz bestimmt die Schülerzahl, die regelmäßig zur Bildung von Eingangsklassen erforderlich ist. Werden in eine Klasse zusätzliche Schülerinnen und Schüler aufgenommen, soll diese Schülerzahl nicht um mehr als 10 vom Hundert überschritten werden. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Organisationsfrequenzen festzulegen."

Die bisherigen Absätze 1 bis 4 werden Absätze 2 bis 5.

Im neuen Absatz 5 wird das Wort „Orientierungsfrequenzen" durch das Wort „Organisationsfrequenzen" ersetzt.