Der Hamburger Senat hat im Regierungsprogramm festgelegt dass für die Aufgabenwahrnehmung Bürgernähe das oberste Gebot

LBK-Teilprivatisierung: der Senat verletzt demokratische Grundsätze

In der letzten Deputations-Sitzung der Behörde für Wissenschaft und Gesundheit teilte der zuständige Senator den Deputierten mit, dass die Deputationen an der Entscheidung über die Teilprivatisierung des LBK nicht beteiligt werden. Die Deputationen sind dem Inhalt nach in Art. 56 der Hamburgischen Verfassung genannt. Dort heißt es "Das Volk ist zur Mitwirkung an der Verwaltung berufen. Die Mitwirkung geschieht insbesondere durch die ehrenamtlich tätigen Mitglieder der Verwaltungsbehörden". Hierzu zählen u. a. die Deputationen der Fachbehörden. Das Gesetz über die Verwaltungsbehörden (VwBehG) regelt in § 9 die Aufgaben und Kompetenzen der Deputationen. Es besagt u. a., dass die Senatoren in Angelegenheiten, die von grundsätzlicher Bedeutung sind, die Deputationen an Entscheidungen beteiligen müssen.

Der Hamburger Senat hat im Regierungsprogramm festgelegt, dass für die Aufgabenwahrnehmung "Bürgernähe das oberste Gebot" sei.

Dies vorausgeschickt frage ich den Senat: Gem. § 12 der Geschäftsordnung der Deputation in der Behörde für Wissenschaft und Gesundheit unterliegen die Äußerungen in den Sitzungen der Deputation der Verschwiegenheit, soweit dies vom Vorsitzenden verlangt wird. Der Vorsitzende der Deputation hat zu Beginn der Sitzung am 22.06.2004 auf die Pflicht der Verschwiegenheit hingewiesen. Die Einhaltung auch dieser Rechtsvorschriften ist wesentlicher Bestandteil der demokratische Grundsätze.

Der Senat hat am 18.11.2003 seinen Beschluss zur Teilprivatisierung des LBK auf der Grundlage der von den zuständigen Fachbehörden nach Beteiligung ihrer Deputationen erarbeiteten Beschlussempfehlung gefasst.

Der Senat hat vor dem Hintergrund des laufenden Volksentscheides am 16.12. beschlossen, seine Mitteilungen an die Bürgerschaft Drucksachen 17/3691, 17/3541 und 17/3785 aus der Bürgerschaft zurückzuziehen und seine Entscheidungen zum LBK nach dem Ergebnis des Volksentscheids zu überprüfen. Er hat in diesem Stadium des Verfahrens die weiteren zu treffenden Entscheidungen nicht mit der Wirkung aus der Bürgerschaft zurückgezogen, dass auf der Ebene der Verwaltungsbehörden ein neuer Entscheidungsprozeß mit einer erneuten Beteiligung der Deputationen beginnt. Der Senat setzt das im Jahre 2003 begonnene Verfahren fort. Er wird die Bewertung der Prüfungsergebnisse vornehmen und danach der Bürgerschaft berichten.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt:

1. In Hamburg haben sich 600 000 Hamburgerinnen und Hamburger gegen einen Mehrheitsverkauf entschieden. Der LBK Hamburg mit seinen sieben Krankenhäusern und 13 000 Beschäftigten ist zudem der größte Arbeitgeber in Hamburg. Teilt der Senat die Auffassung, dass die Privatisierung eine Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung ist? Wenn nein, warum nicht?

Ja. Vgl. aber Vorbemerkung.

2. Das Gesetz zur Teilprivatisierung des LBK ist beim "ersten Privatisierungsversuch" im letzten Jahr ausführlich und rechtzeitig in der Deputation der damaligen Behörde für Umwelt und Gesundheit sowie in einer gemeinsamen Sitzung der Deputationen der Finanzbehörde und der BUG beraten und mehrheitlich beschlossen worden. Der CDU-Senat lehnt nunmehr eine Beteiligung der Deputationen bei der Entscheidung über die Teilprivatisierung des LBK ab.

a) Welche rechtlichen Grundlagen haben sich konkret in den letzten zwölf Monaten verändert?

Keine; vgl. Vorbemerkung.

b) Welche Gründe haben den Senat bewogen, von dem bisherigen Verfahren, die Deputationen zu beteiligen, abzuweichen?

c) Fürchtet der Senat keine Verzögerung der Privatisierung, falls durch eine Nichtbeteiligung der Deputationen das Verkaufsverfahren nicht korrekt ablaufen sollte?

Siehe Vorbemerkung.

3. Teilt der Senat die Auffassung, dass auch eine absolute Regierungsmehrheit Mitentscheidungsrechte der ehrenamtlichen Bürgerinnen und Bürger vor allem bei Grundsatzentscheidungen respektieren sollte?

4. Aussagen des Senates zufolge soll die Entscheidung über das Privatisierungsmodell und die Höhe der Verkaufsanteile im Juli 2004 entschieden werden. Durch ein vorausschauendes Verwaltungshandeln kann die Mitwirkung der Deputation entsprechend des Gesetzes über die Verwaltungsbehörden in den Entscheidungsprozess mit eingeplant werden. Teilt der Senat die Auffassung, dass es, wie im vergangenen Jahr beim ersten Privatisierungsversuch, keinen Sachzwang gibt, die Deputationen zu übergehen, da der Zeitrahmen für die Einladung zu einer Sondersitzung der Deputation ausreichen würde?

Entfällt; vgl. Vorbemerkung.