Wohnungen

2. Verfahren der Baubestandsbewertung

Bewertungsansatz Bewertet wird der in der Baubestandserhebung nach HStatG ausgewiesene Baubestand (Bruttobaubestand) 33 an Hauptnutzfläche.

Bei der Bewertung des Hauptnutzflächenbestandes ist zu unterscheiden zwischen der Bewertung hinsichtlich der Kapazitätswirksamkeit und der Nutzungstauglichkeit.

Die Überprüfung der Hauptnutzfläche (HNF) im Hinblick auf ihre Kapazitätswirksamkeit hat zum Ziel, den Teil der HNF auszusondern, der von der Bemessung nach Flächenrichtwerten nicht erfasst wird.

Bei der Bewertung der Hauptnutzfläche unter dem Gesichtspunkt der Nutzungstauglichkeit wird festgelegt, inwieweit die vorhandenen Flächen in ihrer Nutzbarkeit den Nutzungsanforderungen genügen. Bei der Anmeldung zum Rahmenplan sind Abminderungen nach den im folgenden aufgeführten Bewertungskriterien nach Hochschulen und Fächergruppen aufzugliedern.

Bewertung hinsichtlich Kapazitätswirksamkeit Hauptnutzflächen für zentrale Einrichtungen, Einrichtungen für hochschulinterne Dienstleistungen (z.B. zentrale Hochschulverwaltung, zentrales Rechenzentrum, Zentralbibliothek, soziale Einrichtung der Hochschule, Mensen) werden bereits im Anmeldeformular zum Rahmenplan unter „zentrale Einrichtungen" gesondert erfasst. Sie sind in den Flächenrichtwerten nicht enthalten und werden daher bei der Berechnung der Studienplätze nicht berücksichtigt.

Der Bewertung unterliegen Hauptnutzflächen für Fächergruppen bzw. Studienbereiche. Abgezogen werden können die nicht auf Studienplätze anrechenbaren Hauptnutzflächen. Es handelt sich hierbei um Hauptnutzflächen, die im Flächenrichtwert nicht oder nur teilweise berücksichtigt sind.

Abgezogen werden können:36

a) Räume für Sport- und Gymnastikzwecke (RNS37 550-559)38 sowie Sportgerätelager (RNS 411) i.V.m. Fächergruppe Sport Vollabzug Bemerkung:

Einige Flächen, die bisher als Hauptnutzfläche ausgewiesen und in der Bestandsbewertung wieder abgemindert wurden, sind nach neuem Schlüssel Nebennutzflächen.

Sanitärräume werden nach RNS 700 verschlüsselt und sind Nebennutzflächen.

Sportgeräteräume sind nach RNS 411 zu verschlüsseln. Die Abzugsfähigkeit dieser Flächen ist nur in Kombination mit dem Fachbereichsschlüssel gegeben, da nicht alle Lagerräume abziehbar sind.

Zuschauerflächen in Sporthallen können ggf. unter RNS 562 gesondert verschlüsselt werden, sie können abgemindert werden i.V.m. Fächergruppenschlüssel Sport.

b) Versuchsbetriebe, Räume für Tierhaltung und zugehörige Ergänzungsräume (RNS 360-369) Teilabzug Futtermittellager (RNS 418) Vollabzug 33 Soweit die Daten der Baubestandserhebung nach HStatG noch nicht vollständig vorliegen, werden die in der Anmeldung aufgeführten Bruttoflächen bewertet.

In die Bewertung werden auch Hauptnutzflächen einbezogen, die für Hochschulzwecke genutzt werden, obwohl ihre Nutzung wegen ihres baulichen Zustandes baurechtlich bedenklich erscheint. Dies schließt nicht aus, dass wegen des baulichen Zustandes dieser Flächen und der baurechtlichen Gegebenheiten diese Hauptnutzflächen auf die Dauer entweder aufgegeben oder umgebaut werden müssen.

Fachbereichs- und Institutsbibliotheken sind in die kapazitätswirksame Fläche einzubeziehen. Bilden die Zentralbibliothek und die Fachbereichs- und Institutsbibliothek eine organisatorische Einheit, so ist der auf die Fachbereichs- und Institutsbibliotheken entfallende Anteil an Fläche in die kapazitätswirksame Fläche einzubeziehen. Die Flächen: Fakultätsfreie Institute, Forschungsgruppen (300000) (Schlüsselnummer nach dem Fächergruppenschlüssel), zentral verwaltete Hörsäle, Hörsaalgebäude, Hörräume (310001) sowie zentrale Einrichtungen für Forschung und Lehre (z.B. Strahlenzentrum, 810400) sind dem Anteil ihrer Nutzung entsprechend den Fächergruppen zuzuschlagen.

Verschlüsselung der Abminderungskriterien bei der Anmeldung zum Rahmenplan nach HBFG vgl. Tab. 16

Raumnutzungsschlüssel (neue Fassung) der Raumbestandserhebung nach dem Hochschulstatistikgesetz 38 einschließlich zugehöriger Zuschauerräume (ggf RNS 662) i.V.m. Fächergruppe Sport

c) Räume für Pflanzenzucht (RNS 370-375)39 Teilabzug Schauräume (Schausammlungen) (RNS 580-584) Teilabzug Lagerräume (RNS 410-419) Teilabzug

Diese Flächen können in einzelnen besonderen Fällen abgemindert werden, soweit die Flächen keinen Bezug zu Forschung und Lehre haben, vgl. aber im besonderen Futtermittellager und Sportgeräteräume Buchstaben a) und b).

Die Abgrenzung der Lagerflächen (RNS 410-418) zu Abstellflächen im Nebennutzflächenbereich RNS 730 sollte beachtet werden.

Hauptnutzfläche in nicht allseitig umschlossenen Räumen (RNS 011-066) Vollabzug Vorübergehend leerstehende oder in Umbau befindliche Räume sind, soweit möglich, ihrer längerfristigen oder geplanten Nutzungsart und Fächergruppe zuzuschlagen.

Sie unterliegen der Baubestandsbewertung nach den übrigen Kriterien.

Nicht nutzbare Räume sowie Räume ohne Nutzungsanweisung (RNS 000) sind der Nebennutzfläche zuzuschlagen.

d) Hochschuleinrichtungen, die auch für öffentliche Dienstleistungen herangezogen werden (z. B. Materialprüfungsamt, Mehrzweckstudios an Musikhochschulen, soweit teilweise öffentlich genutzt): Teilabzug

e) Wohnungen (RNS 110-116, 381 sowie sonstige Funktionsräume in Wohnungen wie z. B. RNS 391 und 325) Vollabzug Speiseräume (RNS 150-153) Vollabzug Geschäfts- und Ladenräume (RNS 450) Vollabzug Bemerkung:

Eine Reihe von Funktionsräumen in Wohnungen sind außerhalb des Bereiches RNS 110-116 zu verschlüsseln. Sie sind dann abzumindern, wenn diese Flächen Bestandteil von Wohnungen sind. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass Speiseräume und Cafeterias in Instituten u.a. nicht unter den Fachflächen, sondern gesondert unter Schlüssel 150-153 aufgenommen werden und hinsichtlich des Fachgebiets und zentraler Einrichtung verschlüsselt werden. Entsprechendes gilt für die zugehörigen Vorbereitungs- und Küchenräume.

f) Sondereinrichtungen für Forschung Hierunter fallen:

­ Hauptnutzflächen der Sonderforschungsbereiche mit Ausnahme der Hauptnutzfläche der Grundausstattung (unbeschadet einer etwaigen Bewertung der zur Grundausstattung gehörigen Hauptnutzfläche nach den übrigen Kriterien).

Bei der Ermittlung der abzuziehenden Flächen für das zusätzliche Personal und das zusätzliche Gerät von Sonderforschungsbereichen anhand der Stellen für das zusätzliche Personal sind die Flächenansätze für Drittmittelpersonen zugrunde zu legen.

­ Hauptnutzflächen für Drittmittelpersonen (Wissenschaftler ohne Lehrverpflichtung aus dem Hauptamt).

­ Flächen für besondere Forschungsgeräte einschl. funktional zugehöriger Flächen (Linearbeschleuniger, Reaktoren usw.; in diesen Fällen erfolgt kein zusätzlicher Abzug für das zugehörige Personal).

Soweit ein Teilabzug vorgesehen ist, bestimmt sich sein Ausmaß an dem jeweiligen Anteil der nicht unmittelbar für die Lehre und Forschung verwendeten Flächen an der Gesamtfläche. Die hierbei angewendeten Quantifizierungskriterien sind in der Anmeldung zum Rahmenplan zu erläutern.

Pflanzenzuchträume experimentell mit Laborcharakter sind nicht abzugsfähig.

Flächenabzug (m2 HNF) je Drittmittelstelle: Als Orientierungswerte kommen maximal folgende Werte in Betracht: Geisteswissenschaften Naturwissenschaften theoretisch bis zu 16,0 m2 HNF Wissenschaftler Ingenieurwissenschaften theoretisch Naturwissenschaften experimentell bis zu 27,0 m2 HNF Wissenschaftler Ingenieurwissenschaften experimentell bis zu 23,0 m2 HNF Wissenschaftler

Alternativ können Flächen für besonderen Forschungsbedarf abgezogen werden. Abzüge für besonderen Forschungsbedarf bedürfen auf Grund entsprechender Anmeldungen der Länder einer vorhabenbezogenen Empfehlung des Wissenschaftsrates. Die Abzüge werden entsprechend dieser Empfehlung festgeschrieben und in der Rahmenplananmeldung zum Ausbaustand und den Ausbauzielen gesondert erläutert.

Bewertung hinsichtlich der Nutzungstauglichkeit

Bei der Bewertung des Bestandes unter dem Gesichtspunkt der Nutzungstauglichkeit wird unterstellt, dass die vorhandene Nutzung mit der Nutzbarkeit der Fläche prinzipiell übereinstimmt. Das bedeutet, es wird davon ausgegangen, dass die zu bewertenden Räume entsprechend ihrer fachspezifischen Nutzungseignung belegt sind.

Bei einzelnen Gebäuden kann auch unter dieser Voraussetzung die Nutzungstauglichkeit eingeschränkt sein.

In solchen Fällen können die Hauptnutzflächen um einen Faktor abgemindert werden, der der Einschränkung der Nutzungstauglichkeit der Flächen entspricht.

g) Die Bewertung hinsichtlich der Nutzungstauglichkeit der Fläche wird gebäudeweise nach dem in Tabelle 15 aufgeführten Schema mit Abminderungsfaktoren nach Alter, Art der Belegung (experimentell oder nicht experimentell) und Art der Gebäude vorgenommen.

Tabelle 15: Abminderungsfaktoren Gebäudekategorie und -alter Abminderungsfaktor bis zu v. H. Bezeichnung (Bauzweck) exp. Fächer nicht exp. Juli 1989 folgenden Beschluss gefasst: „Der Planungsausschuss bittet den Wissenschaftsrat Abzüge wegen besonderen Forschungsbedarfs nur für einzelne, neu in die Rahmenplanung aufzunehmende oder neu in die Kategorie I höherzustufende, noch nicht begonnene Vorhaben zu empfehlen. In die Beurteilung des besonderen Forschungsbedarfs sollte ggf. auch der studienplatzbezogene Flächenbedarf aus Dienstleistungsverpflichtungen des jeweiligen Faches einbezogen werden.

Der Planungsausschuss bittet den Wissenschaftsrat, auch die Höhe des vorzusehenden Abzuges zu empfehlen, die für das Vorhaben anzusetzende Studienplatzzahl ­ soweit vorgesehen ­ anzugeben sowie den angemeldeten Gesamtflächenbedarf einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen."