Hochschule

Die Kostenrichtwerte (1-5) der Tabellen 17­19 beziehen sich auf Hochschulinstitute mit jeweils unterschiedlichem Anteil der Kosten für Technik an den Gebäudekosten. Die Anteile der Kosten für Technik sind Mittelwerte. Werden diese Mittelwerte überschritten, was insbesondere bei experimentell arbeitenden Instituten der Fall sein kann, so erfolgt in sachlich begründeten Fällen eine Aufnahme der höheren Kosten.

Für die Klinische Medizin wird bei den Kostenrichtwerten unterschieden nach Grobkosten- und Objektkostenrichtwerten:

­ Grobkostenrichtwerte

Mit Hilfe der Grobkostenrichtwerte werden Kosten für Klinikvorhaben für die Rahmenplanung ermittelt.

Berechnungsgrundlage sind die Angabe der Nutzung und die geschätzte Nutzfläche (NF, DIN 277). Aus den Tabellen 21­23 ist entsprechend der Nutzungsgruppe und der Größenklasse der Grobkostenrichtwert abzulesen.

Für Bauvorhaben, die in die Nutzungsgruppen nicht einzuordnen sind (Um- und Anbauten und Gebäude mit spezifischer Nutzung), können die Grobkostenrichtwerte nicht angewandt werden.

­ Objektkostenrichtwerte (OKRG)46

Die Kosten des Objekts werden mit Hilfe der Verteilung der Kostenflächenarten (KFM) 47 und der dazugehörigen Kostenkoeffizienten ermittelt. Zu den gültigen Gleichungen zur Ermittlung von Objektkostenrichtwerten vgl. Tabelle 20.

Bei der Beurteilung der Anmeldungen zum Rahmenplan ist zunächst von den in den Tabellen 21­23 genannten Grobkostenrichtwerten auszugehen. Überschreitungen der Grobkostenrichtwerte (mit der ihnen zugrunde liegenden Kostenflächenartenverteilung ­ siehe Tabelle 24 48 sind in der Regel anhand der Objektkostenrichtwerte nachzuweisen. Die Kostenprüfung richtet sich nach dem vom Planungsausschuss beschlossenen Verfahren: Vorhaben, bei denen sich die Kosten im Rahmen der Objektkostenrichtwerte halten, werden ohne Vorbehalt der Kostenprüfung in den Rahmenplan aufgenommen.

Diejenigen Vorhaben, bei denen die veranschlagten Kosten die zunächst zugrundegelegten Kostenrichtwerte übersteigen, sind nur unter dem Vorbehalt der Kostenprüfung in den Rahmenplan aufgenommen worden. Das gleiche gilt für bereits in vorangehende Rahmenpläne aufgenommene Vorhaben, für die nunmehr Kostensteigerungen, durch die die Kostenrichtwerte überschritten werden, und/oder Änderungen der Hauptnutzfläche, die eine Kostenrichtwertüberschreitung zur Folge haben, angemeldet worden sind. Die Kostenprüfung wird von der Arbeitsgruppe „Baukostenprüfung" des Wissenschaftsrates vorgenommen.

Aufgrund der Prüfungsergebnisse der Arbeitsgruppe entscheidet der Planungsausschuss dann jeweils über die Aufhebung der Vorbehalte und die in den Rahmenplan jeweils aufzunehmenden Kosten (vgl. im einzelnen: Anhang Nr. 5.3).

Die Kostenrichtwerte für Institutsbauten und Bauten der klinischen Medizin werden mit der jährlichen Fortschreibung des Rahmenplans überprüft. Bei der Fortschreibung sollen allgemeine Baukostensteigerungen und Möglichkeiten der Baurationalisierung berücksichtigt werden. Darüber hinaus soll den Veränderungen des Klinikstandards bei der Fortschreibung der Richtwerte Rechnung getragen werden.

Verfahren der Fortschreibung Fortschreibungstermin der Kostenrichtwerte ist jeweils der 1. Januar jeden Jahres. Die Kostenrichtwerte werden jährlich rechtzeitig vor dem 15. Juni in der Arbeitsgruppe Bau- und Kostenfragen überprüft. Bund und Länder legen der Arbeitsgruppe rechtzeitig die hierfür erforderlichen Unterlagen vor.

In die Fortschreibung der Kostenrichtwerte sind insbesondere die Gesichtspunkte der Preisentwicklung auf dem Baumarkt auf der Basis des jeweils letzten Baupreisindexes, der Kostenentwicklung im Hochschulbau 45 Zum Verfahren der Baukostenprüfung vgl. Anhang Nr. 5.3

Der Objektkostenrichtwert bezieht sich wie der Grobkostenrichtwert auf die Kosten der Kostengruppen der DlN 276 (1981) bzw. DIN 276 (1993). 47 Kostenflächenarten (KFM 1-3) werden als Nutzflächenbereiche mit gleicher Kostenwirkung definiert (s. Tabelle 24). Gleiche Kostenwirksamkeit ergibt sich aus gleichen oder ähnlichen bautechnischen Kennwerten. Dabei wurden neun verschiedene Nutzungsgruppen unterschieden, die jeweils eine typische Verteilung der drei Kostenflächenarten auf die Gesamtnutzfläche aufweisen.

In Tabelle 25 ist die Kostenflächenartenverteilung nach dem Raumzuordnungskatalog (Raumnutzungsschlüssel) des statistischen Bundesamtes (in Zusammenarbeit mit der LAG Hochbau, Stand 31. Juli 1981) dargestellt. auf der Grundlage abgerechneter Bauten, der Ergebnisse der Baukostenprüfung, der Änderung der qualitativen und baurechtlichen Anforderungen an den Hochschulbau sowie etwaige Möglichkeiten der weiteren Baurationalisierung einzubeziehen.

Eine automatische Koppelung der Richtwerte an den Baupreisindex oder andere Regelbindungen sind auszuschließen.

Auszug aus dem „Beschluss zur Neuordnung und Fortschreibung der Kostenrichtwerte" vom 05. Mai 1997

Bericht der Arbeitsgruppe „Bau- und Kostenfragen"

Die Arbeitsgruppe Bau- und Kostenfragen hat sich in ihren letzten Sitzungen intensiv mit der Kostenflächenartenmethode befasst. Im Ergebnis wurde Einigkeit darüber erzielt, dass die Kostenflächenartenmethode zwar zu einer differenzierteren nutzungsbezogenen Argumentation in der Kostenprüfung geeignet ist, jedoch nicht als offizielles Instrument in die Rahmenplanung eingeführt werden sollte. Eine Veröffentlichung der HIS GmbH zu Nutzungs- und Kostenflächenarten steht für die Anwendung in der Baukostenprüfung zur Verfügung.

Darüber hinaus hat sich die Arbeitsgruppe Bau- und Kostenfragen mit der Anpassung der Kostenrichtwerte an die durch Beschluss des Planungsausschusses vom Juli 1996 erhöhte Baunebenkostenpauschale, mit der Definition der Kostenrichtwerte im Zusammenhang mit der Fortschreibung der DIN 276 auf den Stand 1993 sowie mit der Neuzuordnung von Fächern zu den Richtwertgruppen für Institutsbauten befasst.

Neuordnung der Kostenrichtwerte bei Einführung der neuen DIN 276

(1993) in die Rahmenplanung

Nach einer Vereinbarung der Arbeitsgruppe Rahmenplan ­ Referenten ­ soll zum 28. Rahmenplan die DIN 276 (1993) in die Rahmenplanung eingeführt werden.

Die Veränderungen von Kostengruppen der DIN 276 (1993) erfordern sowohl eine Neustrukturierung des Kostenrichtwertes I (Gebäudekosten), als auch des Kostenrichtwertes II (Gesamtbaukosten).

In den Kostenrichtwert I49 werden nach der DIN 276 (1993) folgende Kostengruppen einbezogen: 300 Bauwerk ­ Baukonstruktion 400 Bauwerk ­ Technische Anlagen

Der Kostenrichtwert I schließt damit auch die Kostengruppen 445 ­ Beleuchtung ­ sowie 414 ­ bewegliches Sicherheitsgerät ­ mit ein, die mit den Kostengruppen 4.1 und 4.5 der DIN 276 (1981) nicht im Kostenrichtwert I enthalten waren. Darüber hinaus sind bestimmte Gruppen der alten Kostengruppe 6 ­ wie z. B. Schlechtwetterbau ­, ­ sonst. Maßnahmen für technische Anlagen ­ nach der DIN 276 (1993) den Kostengruppen 300 bzw. 400 zugeordnet und damit zusätzlich im Kostenrichtwert I enthalten. Zum Ausgleich für diese zusätzlichen Kosten wird bei Einführung der DIN 276 (1993) der Kostenrichtwert I um 3% erhöht, nämlich um 2% aus den Kostengruppen 4.1 und 4.5 und um 1% aus der Kostengruppe 6 der DIN 276 (1981).

Kostenrichtwerte für Institutsbauten 3.3.2.1. Neuberechnung der Kostenrichtwerte nach DIN 276 (1981) wegen Anhebung der Baunebenkostenpauschale

Der Kostenrichtwert II ­ Gesamtbaukosten ­ ist auch weiterhin insbesondere zur Kostenschätzung in frühen Bauphasen erforderlich. Da der Kostenrichtwert II die Baunebenkosten einschließt, wird seine Neuberechnung durch die vom Planungsausschuss mit Beschluss vom Juli 1996 vorgenommene Anhebung der Baunebenkostenpauschale von 9,8 auf 15 % erforderlich.

Der Kostenrichtwert II in der gültigen Fassung, der die Baunebenkostenpauschale in Höhe von 9,8 % beinhaltet, beträgt derzeit 125 % des Kostenrichtwertes I. Mit der Erhöhung der Baunebenkostenpauschale auf 15 % wird der Kostenrichtwert II auf 131 % des Kostenrichtwertes I erhöht.

Eine Neuberechnung der Kostenrichtwerte ist in Tabelle 18 bereits erfolgt. Die Werte können unmittelbar mit den im 26. Rahmenplan veröffentlichten Werten verglichen werden, da auf eine Indexanpassung der Richtwerte verzichtet wird (s.u.).

Neuordnung der Kostenrichtwerte durch Neuzuordnung der Kostengruppen nach DIN 276 (1993)

Wie in 1. dargestellt, wird bei Einführung der DIN 276 (1993) durch die veränderte Zuordnung von Kostengruppen der Kostenrichtwert I um 3% erhöht, weil bestimmte Kostengruppen aus dem Kostenrichtwert II in den Kostenrichtwert I verlagert werden. Die Erhöhung des Kostenrichtwertes für Gebäudekosten um 3% ist in Tabelle 19 vorgenommen worden. Da es sich dabei um eine Umgruppierung der Kostengruppen innerhalb der Gesamtbaukosten handelt, darf der Kostenrichtwert für die Gesamtbaukosten nicht steigen. Er muss konstant bleiben.

Das Verhältnis von Kostenrichtwert I zu Kostenrichtwert II wurde neu berechnet. Danach beträgt der Kostenrichtwert II 127,2 % des Kostenrichtwertes I. Der Kostenrichtwert II wird bei künftigen Fortschreibungen mit diesem Anteil aus dem Kostenrichtwert I abgeleitet.

Neuzuordnung von Fächern zu Richtwertgruppen von Institutsbauten Grundlage einer Neuzuordnung von Fächern zu Richtwertgruppen sind die Daten des HIS-Projekts „Nutzungs- und Kostenflächenartenprofile im Hochschulbereich"51. Danach werden ab 1.1.1997 die derzeit noch in der Richtwertgruppe 1 befindlichen Fächer Informatik und Geographie der Richtwertgruppe 2 zugeordnet.

Kostenrichtwerte Medizin

Neuberechnung der Kostenrichtwerte nach DIN 276 (1981) wegen Anhebung der Baunebenkostenpauschale

Das Verhältnis der Baunebenkosten zur Kostengruppe 3 wird in Analogie der Berechnung der Kostenrichtwerte für Institutsbauten nach DIN 276 (1981) neu berechnet.

Im Ergebnis wird die Baunebenkostenpauschale, die derzeit 15 % der in Anhang Nr. 20 des 26. Rahmenplans festgelegten Kostengruppen beträgt, auf 17,09 % der Kostengruppe 3 festgelegt.52 In der Tabelle 22 sind die Baunebenkostenanteile entsprechend geändert und die Kostenrichtwerte neu berechnet.

Vgl. dazu ­ Gerken u.a. „Nutzungs- und Kostenflächenarten-Profile im Hochschulbereich" HIS Hochschulplanung 123, S. 65 ff 52 Analog zum Institutsrichtwert werden die im Gesamtkostenrichtwert II (131% vom KGR 3) enthaltenen 15% Baunebenkosten (in Prozent der Berechnungsgrundlage nach 26. Rahmenplan, Anhang Nr. 20) als 17,09 % der KGR 3 festgestellt.