Barrierefreiheit

Sie bestehen aus mindestens 25 cm tiefen und mindestens in der Breite der Furt angelegten Streifen mit Noppenstruktur. Sie grenzen unmittelbar an den Gefahrenbereich (z. B. auf 3 cm Resthöhe abgesenkter Bordstein). Gefahrenbereiche stellen auch die Überquerungen von an die Gehwegbereiche niveaugleich anliegenden sind im Gehweg der Hauptstraße beiderseits der Einmündung und mindestens über die gesamte Gehwegbreite taktile Aufmerksamkeitsfelder quer zur Gehrichtung anzulegen. Diese Aufmerksamkeitsfelder sind mindestens 60 cm tief und weisen den sehbehinderten Fußgänger einerseits auf kreuzende Verkehre hin, andererseits abzählen, um zu einer bestimmten Adresse zu gelangen.) zu verbinden. Aufmerksamkeitsfelder, die einen Abzweig eines Blindenleitstreifens markieren, bestehen aus nach DIN 32984 kontrastreich gestalteten Blindenleitstreifens in dem Aufmerksamkeitsfeld, sind die Rillen des Aufmerksamkeitsfeldes in der Laufrichtung dieses Armes auszulegen. Das Aufmerksamkeitsfeld liegt unmittelbar am durchlaufenden Blindenleitstreifen an.

Blindenleitstreifen führen insbesondere Personen, die sich eines Taststockes bedienen, oder deren Restsehvermögen stark eingeschränkt ist. Sie bestehen aus mindestens 30 cm breiten, nach DIN 32984 in der Regel in weiß gestalteten Rillenplatten, deren Rillen in die Führungsrichtung des Streifens weisen. Die Stege der Rillen sind im Querschnitt als Wellen- oder Trapezprofil angelegt. Die Breite der Rillen an der bzw. den oberen Kanten der Stege), die Höhe der Stege beträgt mindestens 3 mm2). mit Sehvermögen an diesen Leitstreifen orientieren. In Kreuzungsbereichen mit blinde Fußgänger gefahrträchtigen Verkehrsflächen in einem Aufmerksamkeitsfeld.

In notwendigen Kreuzungsbereichen mit Radwegen werden Blindenleitstreifen hingegen nicht unterbrochen. darstellen, weil dort insbesondere sehbehinderten Fußgängern eine Orientierung an den Verkehrsgeräuschen oftmals nicht mehr möglich ist, Sichtbeziehungen zwischen Fahrzeugführern und Fußgängern eingeschränkt sein können und die Fahrtrichtung von schienengebundenen Fahrzeugen von Fußgängern falsch eingeschätzt werden kann. Für solche besonderen Gefahrenbereiche sind eigene Konzepte zu entwickeln, wie diesen Gefährdungen begegnet werden kann. Gleisanlagen in gemischten Verkehrsflächen ohne eigenen Gleiskörper sind in einem 3. Gehwege

Die Mindestbreite von Gehwegen beträgt 1,75 m. Sie darf nur unterschritten werden, wenn dies aufgrund vorhandener Bebauung, bestehender Grundstücksgrenzen und zwingender Anforderungen an die Querschnittsgestaltung von Straßen und anderen Verkehrswegen unumgänglich ist. Die Längsneigung von Gehwegen sollte 6 % nur in Ausnahmefällen überschreiten, wenn dies aufgrund besonders schwieriger topo Vor einer endgültigen Festlegung der Materialeigenschaften für diese Art von Aufmerksamkeitsfeldern vor Hochpflasterungen sollen im Einvernehmen mit dem Landesbehindertenbeauftragten und den in Bremen anerkannten Verbänden zunächst noch verschiedene Ausführungen unter realen Bedingungen auf ihre Tauglichkeit getestet werden. Dies können z. B. Rippenplatten, Noppenplatten oder Schuppenplatten sein. Nach den Erkenntnissen des Gemeinsamen Fachausschusses für Umwelt und Verkehr im Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband e. V. erfüllen Rillenplatten ihre Funktion je besser desto gröber ihre Rillenstruktur ausgeprägt ist. Da gröbere Oberflächenstrukturen jedoch auch zunehmend zu Beeinträchtigungen insbesondere von Rollstuhl- und Radfahrern sowie Rollatornutzern führen können, bedarf es noch weiterer Erprobungen und Erkenntnisgewinne, bis eine allen Anforderungen optimal gerecht werdende Rillenplatte ausgewählt werden kann. Die hier aufgeführte Detailspezifikation stellt nach heutigem Wissensstand eine Mindestanforderung dar, damit blinde Personen diese Strukturen überhaupt mit zufriedenstellendem Ergebnis nutzen können. grafischer Verhältnisse oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu behebender Zwangspunkte erforderlich wird.

Das Quergefälle von Gehwegen darf 2,5 % nur überschreiten, wenn sich dies aufgrund vorhandener Zwangspunkte nicht vermeiden lässt. Auf eine Absenkung des Gehweges in querenden Grundstückszufahrten ist nach Möglichkeit zu verzichten.

Wenn auf eine solche Gehwegabsenkung nicht verzichtet werden kann, darf das 6 % nicht überschreiten.

Bei einer Gehweg kreuzenden Grundstückszufahrt von mehr als 6 m Breite sind die unterbrochene Flucht der Gebäude bzw. der Einfriedungen (innere Leitlinie) und ein niveaugleich angelegter Übergangsbereich zwischen Gehwegbereich und 30 cm Breite zu schließen, wenn die Führungsfunktion für blinde Fußgänger nicht anderweitig (z. B. durch einen mindestens 3 cm hohen Absatz) erreicht werden kann.

Hierfür eignet sich z. B. Natursteingroßpflaster mit einer uneben strukturierten, taktil wahrnehmbaren Oberfläche. als 4 % in regelmäßigen Abständen Sitzmöglichkeiten vorgesehen werden. Ablaufrinnen und zu querende Entwässerungsmulden sollen so gestaltet sein, dass sie mit dem Rollstuhl leicht und ohne Kippgefahr überquert werden können.

Witterung gefahrlos begangen und befahren werden kann. in einer Gehwegfläche (gemischter Verband) ist zulässig, wenn jede dieser Bodenelemente nicht beeinträchtigt wird. Eine Verwendung von Kleinpflaster in Randbereichen von Gehwegflächen ist zulässig, wenn dafür ausschließlich Pflastersteine mit glatter Oberfläche verwendet werden. Die Fugen solcher Kleinpflasterflächen sind vollständig und oberflächenbündig zu vergießen, um eine Verwechslung mit taktilen Trennstreifen und Aufmerksamkeitsfeldern zu vermeiden.

An Gehwegen niveaugleich anliegende, befestigte Radwege sollen in der Regel nur mit rotem Pflastermaterial oder in Asphaltbauweise angelegt werden, damit diese für Fußgänger gut erkennbar sind. Für den anliegenden Gehweg ist ein dazu farblich kontrastierendes Pflastermaterial (z. B. graue Betonplatten) zu wählen. schwellenfreie Wegeverbindung gibt. Die Trittstufen müssen eine mindestens 4 cm breite, nicht mehr als 2 cm von der Trittstufenkante abgerückte, dauerhafte und deutlich kontrastierende Farbmarkierung aufweisen. Bei handelsüblichen Gehwegbelägen aus hellgrauem Beton sollte diese vorzugsweise weiß sein, bei helleren Belägen dagegen vorzugsweise schwarz, um einen entsprechenden Hell-/Dunkelkontrast zu erzielen.

4. Querungsanlagen und Furten sind nach Möglichkeit rechtwinklig zur Fahrbahn anzuordnen. Kann aufgrund der örtlichen Verhältnisse eine rechtwinklige Querung in einer Fußgängerüberwegung die Laufrichtung, sind ausreichende bauliche Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sehbehinderten und blinden Fußgängern die Laufrichtung sicher vorgegeben wird.

Die in der Fußgängerüberwegung zu querenden Bordsteine sind für Blinde taktil erfassbar auszubilden und müssen von Rollstuhlfahrern ohne fremde Hilfe überwunden werden können. Die Bordsteine in einer Fußgängerüberwegung sind dazu auf eine Resthöhe von ca. 3 cm abzusenken. Um die Überfahrbarkeit mit Rollstühlen und ausgerundeten Kante eingebaut werden. kann nach Maßgabe der Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001) verzichtet werden, wenn die zu querende Straße nur ein geringes Verkehrsaufkommen aufweist.

Gehwege auf Fahrbahnteilern und Verkehrsinseln sind beidseitig mit mindestens 6 cm hohen Hochborden einzufassen, die die Laufrichtung vorgeben. Einfassungen könnenabgeflachthergestelltwerdenbzw.aufsiekannganzverzichtetwerden,wenn sich an diese Gehwegsflächen ein Haltestellenbereich bzw. ein Radweg angrenzend anschließt. Die Breite der Aufstellfläche auf Fahrbahnteilern und Verkehrsinseln beträgt mindestens 2,0 m. Die Tiefe der Aufstellfläche sollte mindestens 2,0 m sein und Rollstuhlfahrer mit einer Begleitperson bzw. Eltern mit Kinderwagen einen sicheren Aufenthalt auf der Aufstellfläche zu gewährleisten.

An die Beläge von Fußgängerüberwegungen auch im Bereich der Fahrbahnen werden die gleichen Anforderungen wie für Gehwege gestellt. erforderlich werden und unter Abwägung aller verkehrstechnischen Belange nicht durch einen Übergang mit gerader bzw. rechtwinklig abgelenkter Wegführung mit entsprechender Signalisierung ersetzt werden können. Sie sind nach Maßgabe der anliegenden Richtzeichnung zu gestalten.

5. Plätze Plätze stellen insbesondere für die Orientierung blinder und sehbehinderter auf gefährdende Hindernisse treffen können. Aus diesem Grund sind auf größeren, vielschichtig strukturierten Plätzen die Hauptwegebeziehungen festzulegen die Nutzung und die Sondernutzungen des Platzes entsprechend mitberücksichtigt werden. wenn die Orientierung auf diesen Hauptwegebeziehungen nicht durch andere Elemente in vergleichbarer Weise erreicht werden kann.

An den Belag in Gehwegbereichen auf Plätzen werden grundsätzlich die gleichen und nahezu ebenes Granitkleinpflaster erfüllt z. B. diese Voraussetzungen noch, handelsübliches Natursteingroßpflaster mit gewölbter Oberfläche hingegen nicht.

Erfüllt das für die Platzbefestigung gewählte Pflastermaterial die Anforderungen an Breite mit Belägen, die den Anforderungen an Barrierefreiheit entsprechen, versehen werden.

In Ausnahmefällen, in denen aus Gründen der Stadtgestaltung Oberflächenbeläge verwendet werden, die keinen ausreichenden Kontrast zu taktil wahrnehmbaren Bodenelementen zulassen, können diese Bodenelemente entweder beidseitig von mindestens jeweils 30 cm breiten, ebenen und fugenarmen Plattenbelägen eingerahmt mindestens 90 cm breiten Leitstreifen fugenarmen Belagmaterials mit ebener Oberfläche ausgewichen werden, das die Anforderungen an Gehwegbeläge erfüllt.

6. Haltestellenbereiche des Öffentlichen Personennahverkehrs Haltestellenbereiche sollen grundsätzlich so gestaltet sein, dass auch mobilitätseingeschränkten Personen der Einstieg in das öffentliche Verkehrsmittel ermöglicht wird.

Jede ÖPNV-Haltestelle erhält auf dem anliegenden Gehweg einen taktilen Auffangstreifen, der sehbehinderte und blinde Fußgänger auf das Blindenleitsystem der Haltestelle zuführt. Der taktile Auffangstreifen hat die Funktion, blinden und sehbehinderten Fußgängern das Vorhandensein einer Haltestelle des ÖPNV zu signalisieren.

Der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa prüft zurzeit die baulichen Anforderungen für Haltestellenbereiche, mit denen an der Schnittstelle zu sehr unterschiedlichen, betriebenen Fahrzeugtypen das größtmögliche wirtschaftlich vertretbare Maß an Barrierefreiheit erreicht werden könnte. Es ist beabsichtigt, diese Richtlinie um die diesbezüglich konkretisierten baulichen Anforderungen zum gegeben Zeitpunkt zu ergänzen.