Feuer in der Untersuchungshaftanstalt und in Hahnöfersand
Am 30. Juli 1998 zündete ein Häftling in der UHA Holstenglacis seine Matratze an. Der Rahmen der Zellentür soll sich durch die große Hitzeentwicklung verzogen haben. Bei der Rettung des Gefangenen zogen sich vier Justizbeamte Rauchvergiftungen zu. Am 5. August 1998 kam es in der Jugendhaftanstalt Hahnöfersand ebenfalls zu einem Brand. In der Pressemitteilung der Justizbehörde heißt es, dass beträchtliche Schäden entstanden seien. Des weiteren soll der Gefangene, der den Brand ebenfalls durch das Anzünden seiner Matratze verursacht hatte, unter einer psychischen Störung leiden.
Sämtliche hamburgischen Justizvollzugsanstalten sind nach Nummer 19 der Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug (DSVollz) und der hierzu ergangenen Allgemeinverfügung der Justizbehörde verpflichtet, Alarm- und Sicherungspläne zur Brandbekämpfung zu erstellen. Neben speziellen Verhaltensmaßregeln sind vor allem Art und Standorte der Feuerlöschgeräte und -hilfsmittel, die Plazierungen von Hydranten und Lagepläne der jeweiligen Anstalten Bestandteil des Alarmplans. Ein solcher Alarmplan liegt in allen Justizvollzugsanstalten vor.
Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des allgemeinen Vollzugsdienstes haben während ihrer Ausbildung eine Unterweisung im Brandschutz (Brandbekämpfung sowie besondere Sicherungsmaßnahmen bei Brandfällen) erhalten. Darüber hinaus werden diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Justizvollzugsanstalten in die Besonderheiten der jeweiligen Anstalt eingewiesen. Um die Funktionalität der Geräte, die Organisationsabläufe und die Effektivität des Personaleinsatzes zu testen und zu üben, werden in den Justizvollzugsanstalten Alarmübungen durchgeführt.
Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt.
1. Existiert in den jeweiligen Justizvollzugsanstalten ein Alarmplan für den Brandfall? Wenn ja, inwieweit ist sichergestellt, dass die Beamten und unter Verschluß gehaltene Gefangene in jedem Fall den vorgesehenen Fluchtweg rechtzeitig nutzen können und die Zellen nicht zur Feuerfalle werden?
Siehe Vorbemerkung.
2. In welcher Weise werden die Insassen auf vergleichbare oder schwerere Schadensereignisse vorbereitet?
Die Sicherheit der Gefangenen wird durch die Vollzugsbediensteten und die Sicherheitsvorkehrungen gewährleistet. Eine besondere Unterweisung der Gefangenen erfolgt aus Gründen des Vollzuges nicht. Es ist jedoch sichergestellt, dass die Anstaltsinsassen, auch soweit sie in ihren Hafträumen eingeschlossen sind, jederzeit sofortige Hilfe herbeirufen können.
3. Gibt es in den jeweiligen Justizvollzugsanstalten eine ausreichende Zahl von Beamten (wieviel?), die speziell zur Löschung von Kleinbränden ausgebildet worden sind? Wenn ja, in welcher Weise werden diese Beamten auf den Brandfall in einer JVA vorbereitet, wie werden sie fortgebildet und trainiert? Bitte aufgeschlüsselt nach den einzelnen Justizvollzugsanstalten angeben.
Siehe Vorbemerkung.
4. Welches Lösch- und sonstiges Rettungsgerät steht für die Beamten in der UHA Holstenglacis und in Hahnöfersand zur Verfügung?
In den erfragten Anstalten stehen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Vollzugsdienst Wasser-, Pulver- und Kohlendioxidfeuerlöschgeräte, Löschwasserleitungen, Löschdecken, Auer Fluchthauben S-Cap sowie mechanische und elektrische Aufbruchsgeräte zur Verfügung.
5. Vier Beamte in der UHA Holstenglacis und ein Beamter in der Jugendhaftanstalt Hahnöfersand erlitten Rauchvergiftungen.
Bestand für die Beamten eine lebensbedrohliche Situation?
Nein.
Wie hätten sich diese Beamten bei ihren Rettungsversuchen schützen können?
Ein vollständiger Schutz vor Gefahren ist bei derartigen, von besonderer Eile geprägten Vorfällen nicht möglich. Auch hauptamtliche Rettungskräfte könnten sich bei derartigen Situationen nur durch Unterlassen der Rettungsmaßnahmen vor Eigengefährdung sicher schützen.
Steht entsprechendes schweres Atemschutzgerät zur Verfügung, und sind die Beamten an diesem Gerät ausgebildet?
Die Benutzung schwerer Atemschutzgeräte setzt neben der gesundheitlichen Eignung ihrer Anwender eine ständige Aus- und Weiterbildung mit diesem Gerät unter Ernstfallbedingungen voraus. Da es unter diesen Voraussetzungen nicht möglich ist, einen eventuellen Bedarf über 24 Stunden abzudecken und die Feuerwehr nach Alarmauslösung in kürzester Zeit in den hamburgischen Justizvollzugsanstalten eintrifft, wird im Einvernehmen mit der Feuerwehr von einer Nutzung derartiger Geräte abgesehen.
In welcher Weise und in welchem Ausmaß sind während des Brandes toxische Stoffe freigesetzt worden?
Besondere toxische Stoffe sind nicht freigesetzt worden.
6. Wie beurteilt die Hamburger Feuerwehr nach Analyse der beiden Brände in der UHA Holstenglacis und in der Jugendhaftanstalt Hahnöfersand die Ausstattung der in den Anstalten bisher vorhandenen Lösch- und sonstigen Gerätschaften, die Ausbildung der Justizvollzugsbeamten für den ersten Angriff im Brandfall, die Flucht- und Rettungspläne für den Brandfall?
Eine Analyse der beiden Brände hat durch die Hamburger Feuerwehr nicht stattgefunden.
7. Welche Erfahrungen gibt es mit Alarmplänen und dem Einsatz von Lösch- und sonstigen Rettungsgeräten in den Justizvollzugsanstalten anderer Bundesländer unter Ernstfallbedingungen?
Soweit bekannt ist, sind die Feuerlöschpläne in den Justizvollzugsanstalten anderer Bundesländer ähnlich ausgestattet.
8. In Hahnöfersand wurde der Brand durch einen jugendlichen Strafgefangenen ausgelöst, der unter einer psychischen Störung leidet.
Ist der Gefangene von den in Hahnöfersand tätigen Psychiatern untersucht worden?
Wenn ja, zu welchem Ergebnis kamen diese?
Ist der Gefangene von dem in der UHA tätigen Psychiater untersucht worden? Wenn ja, zu welchem Ergebnis kam dieser?
Der Gefangene ist sowohl in der Jugend- und Frauenvollzugsanstalt Hahnöfersand als auch in der Untersuchungshaftanstalt von Psychiatern untersucht worden. Der Senat sieht sich jedoch aus datenschutzrechtlichen Gründen an einer Mitteilung der Untersuchungsergebnisse gehindert.