Wertpapier

1. Ausgangslage:

Im Zuge des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz III) hat der Gesetzgeber auch das Altersteilzeitgesetz geändert. Zum Schutz der Arbeitnehmer vor Insolvenz wird im Altersteilzeitgesetz (AtG) durch Einfügung eines § 8 a eine spezielle Insolvenzsicherung für Wertguthaben vorgeschrieben.

Bei der Durchführung der Altersteilzeit in einem Blockmodell erarbeitet der Altersteilzeitarbeitnehmer in der Arbeitsphase ein Wertguthaben, aus dem in der Freistellungsphase die Bezahlung erfolgt. Mit dem neuen § 8 a AtG führt der Gesetzgeber eine verbindliche Verpflichtung zur Insolvenzsicherung dieser Wertguthaben ein. Vor der Einführung dieser Regelung waren im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers nur die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis abgesichert, während die darüber hinausgehenden Wertguthaben und die Ansprüche der Sozialversicherungsträger auf ihre Beiträge nicht gesichert waren. Bisher bestand lediglich in § 7 d SGB IV eine gesetzliche Regelung für die Insolvenzsicherung von Arbeitszeitguthaben. Der neue § 8 a AtG ist am 1. Juli 2004 ohne Übergangsregelung in Kraft getreten, d. h. dass er auch für vor dem Stichtag bereits bestehende Altersteilzeitvereinbarungen gilt. Der Wortlaut des § 8 a AtG ist als Anhang beigefügt.

2. Voraussetzung und Durchsetzung der Pflicht zur Insolvenzsicherung

Eine nicht abdingbare gesetzliche Verpflichtung nach § 8 a Absatz 1 AtG besteht immer dann, wenn die Vereinbarung über die Altersteilzeit zum Aufbau eines Wertguthabens führt, das „den Betrag des Dreifachen des Regelarbeitsentgeltes nach § 6 Absatz 1 einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag übersteigt...".

Gemäß § 8 a Absatz 3 Satz 1 AtG hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die zur Sicherung des Wertguthabens ergriffenen Maßnahmen nachzuweisen. Hierfür kommt zur Vermeidung von Sicherheitsleistungen in Geld oder Wertpapieren insbesondere die Stellung einer Bürgschaft in Betracht (§ 8 a Absatz 4 Satz 1 AtG).

3. Auswirkungen auf öffentliche Unternehmen und institutionell geförderte Zuwendungsempfänger

Die vorgenannte Regelung gilt auch für Unternehmen der öffentlichen Hand in privater Rechtsform. Der Umgang mit der gesetzlichen Verpflichtung obliegt den Geschäftsführungen der öffentlichen Unternehmen.

Damit auch die teilweise aus Haushaltsmitteln finanzierten öffentlichen Unternehmen in privater Rechtsform und weitere institutionell geförderte Zuwendungsempfänger ihre Insolvenzsicherungspflicht von Altersteilzeitguthaben erfüllen können, sollte die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH) diesen Unternehmen gegenüber eine Bürgschaft (Garantieerklärung) aussprechen. Die Einrichtungen erfüllen hierdurch ihre gesetzliche Verpflichtung und sichern die Altersteilzeitguthaben ihrer Arbeitnehmer durch eine Garantieerklärung der FHH gegen das Risiko der Insolvenz ab. Die FHH vermeidet eine Erhöhung des Zuwendungsbedarfs, der notwendig wäre, wenn die Einrichtungen dem Risiko der Insolvenz über Sicherungswege am freien Markt vorbeugen würden (z. B. Bürgschaften, Errichtung von Pfandkonten, Verpfändung von Versicherungsansprüchen, Abschluss eines Treuhandvertrages). Hierzu wird eine Ergänzung des Haushaltsbeschlusses 2004 nach § 33 LHO vorgeschlagen, mit der zugunsten folgender öffentlicher Unternehmen und hiervon betroffener, aus dem Haushalt institutionell geförderter, Zuwendungsempfänger eine Bürgschaft vorgesehen werden soll:

­ Hamburgische Staatsoper GmbH

­ Thalia Theater GmbH

­ Neue Schauspielhaus GmbH

­ FilmFörderung Hamburg GmbH

­ Deichtorhallen-Ausstellungs GmbH

­ Stiftung Hamburger Öffentliche Bücherhallen

­ Vereinigung Hamburger Kindertagesstätten gGmbH

Für die Haushaltsjahre 2005/2006 legt der Senat der Bürgerschaft eine entsprechende Regelung mit dem Haushaltsplan-Entwurf 2005/2006 vor.

Im Folgenden werden die Unternehmensziele der öffentlichen Unternehmen bzw. der betroffenen aus dem Haushalt institutionell geförderten Zuwendungsempfänger kurz erläutert: Hamburgische Staatsoper GmbH: Unternehmenszweck ist die unmittelbare und ausschließliche Förderung der Kunst durch den Betrieb eines Musiktheaters. Primäre Aufgabe der Hamburgischen Staatsoper ist es, Musiktheater und Ballett durch Opernund Ballettaufführungen sowie Werkstattveranstaltungen zu pflegen. Daneben gehören auch Konzerte, Vorträge sowie die Erteilung von Kompositionsaufträgen zu den Aufgaben.

Thalia Theater GmbH: Unternehmenszweck ist die unmittelbare und ausschließliche Förderung der Kunst. Die Aufgabenstellung des Thalia Theaters ist auf die Pflege von Schauspieltheater durch Theateraufführungen, Werkstattveranstaltungen, Lesungen und ähnliches gerichtet.

Neue Schauspielhaus GmbH: Unternehmenszweck ist die unmittelbare und ausschließliche Förderung der Kunst. Die Aufgabenstellung des Deutschen Schauspielhauses ist auf die Pflege von Schauspieltheater durch Theateraufführungen, Werkstattveranstaltungen, Lesungen und ähnliches gerichtet.

FilmFörderung Hamburg GmbH: Gegenstand des Unternehmens ist die Entwicklung, Pflege und Stärkung der Filmkultur und Filmwirtschaft in Hamburg durch die Förderung von Filmproduktionen sowie durch die Erbringung von Dienstleistungen, die zur Erreichung der Förderziele notwendig sind. Kernbereiche der Arbeit der GmbH sind demnach die Filmproduktionsförderung (einschließlich Fernseh- und Videoproduktionsförderung), die Verleih- und Vertriebsförderung sowie auch Maßnahmen der Kinoförderung.

Deichtorhallen-Ausstellungs GmbH:

Die Deichtorhallen-Ausstellungs GmbH (DTH) betreibt in den ihr von der FHH überlassenen Deichtorhallen eines der größten Ausstellungszentren Europas. Hier werden zur Förderung der Bildenden Kunst und der Kultur künstlerisch besonders anspruchsvolle Ausstellungen von Bildern, Skulpturen, Installationen und kulturgeschichtlich interessanten Gegenständen präsentiert.

Stiftung Hamburger Öffentliche Bücherhallen:

Bei der Stiftung Hamburger Öffentliche Bücherhallen handelt es sich um eine zuwendungsfinanzierte Stiftung privaten Rechts ohne nennenswertes Stiftungskapital. Die Stiftung nimmt mit der Gewährleistung des Öffentlichen Bibliothekswesens eine öffentliche Aufgabe wahr.

Vereinigung Hamburger Kindertagesstätten gGmbH: Unternehmensgegenstand der Vereinigung Hamburger Kindertagesstätten gGmbH ist die Kinder- und Jugendhilfe. Insbesondere betreibt sie Kindertagesstätten nach den Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch ­ Kinder- und Jugendhilfe ­ und landesrechtlich dazu ergangenen Gesetzen. Weiterhin gibt sie behinderten Kindern Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz.

Stiftung berufliche Bildung:

Die Stiftung berufliche Bildung (SBB) ist eine Stiftung des privaten Rechts, die sich der Reintegration von Arbeitslosen widmet. Das Kerngeschäft der SBB ist Berufsvorbereitung (Trainingsmaßnahmen), Umschulung und modulare Fortbildung.

Hamburg Tourismus GmbH:

Die HHT hat die Aufgabe, den Tourismus in Hamburg zu fördern, den Bekanntheitsgrad der Stadt zu erhöhen und die Vorzüge Hamburgs herauszustellen, insbesondere als attraktives Reiseziel und Tagungs- und Kongressplatz. Die HHT vermarktet zudem touristische Dienstleistungen und Produkte.

4. Petitum:

Der Senat beantragt, die Bürgerschaft wolle

1. von den Ausführungen in dieser Drucksache Kenntnis nehmen,

2. den Haushaltsbeschluss 2004 im Artikel 14 „ Euro, um deren gesetzliche Verpflichtung zur Insolvenzsicherung ihrer Wertguthaben aus Altersteilzeit abzusichern."

Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I Nr. 65 S. 2848) Artikel 95; In-Kraft-Treten 1. Juli 2004 zuletzt geändert durch Artikel 42 Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl I Nr. 66 S. 2954); InKraft-Treten 1. Januar 2005

Nach § 8 Altersteilzeitgesetz wird folgender § 8 a eingefügt: § 8 a Insolvenzsicherung:

(1) Führt eine Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit im Sinne von § 2 Absatz 2 zum Aufbau eines Wertguthabens, das den Betrag des Dreifachen des Regelarbeitsentgelts nach § 6 Absatz 1 einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag übersteigt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Wertguthaben einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag mit der ersten Gutschrift in geeigneter Weise gegen das Risiko seiner Zahlungsunfähigkeit abzusichern.

Bilanzielle Rückstellungen sowie zwischen Konzernunternehmen (§ 18 des Aktiengesetzes) begründete Einstandspflichten, insbesondere Bürgschaften, Patronatserklärungen oder Schuldbeitritte, gelten nicht als geeignete Sicherungsmittel im Sinne des Satzes 1.

(2) Bei der Ermittlung der Höhe des zu sichernden Wertguthabens ist eine Anrechnung der Leistungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b und § 4 Absatz 2 sowie der Zahlungen des Arbeitgebers zur Übernahme der Beiträge im Sinne des § 187 a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch unzulässig.

(3) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die zur Sicherung des Wertguthabens ergriffenen Maßnahmen mit der ersten Gutschrift und danach alle sechs Monate in Textform nachzuweisen. Die Betriebsparteien können eine andere gleichwertige Art und Form des Nachweises vereinbaren; Absatz 4 bleibt hiervon unberührt.

(4) Kommt der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach Absatz 3 nicht nach oder sind die nachgewiesenen Maßnahmen nicht geeignet und weist er auf schriftliche Aufforderung des Arbeitnehmers nicht innerhalb eines Monats eine geeignete Insolvenzsicherung des bestehenden Wertguthabens in Textform nach, kann der Arbeitnehmer verlangen, dass Sicherung in Höhe des bestehenden Wertguthabens geleistet wird. Die Sicherungsleistung kann nur erfolgen durch Stellung eines tauglichen Bürgen oder Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren, die nach § 234 Absatz 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind. Die Vorschriften der §§ 233, 234 Absatz 2, §§ 235 und 239 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.

(5) Vereinbarungen über den Insolvenzschutz, die zum Nachteil des in Altersteilzeitarbeit beschäftigten Arbeitnehmers von den Bestimmungen dieser Vorschrift abweichen, sind unwirksam.

(6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung gegenüber dem Bund, den Ländern, den Gemeinden, Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des Öffentlichen Rechts, über deren Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht zulässig ist, sowie solchen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert.

Anhang Altersteilzeitgesetz (§8a Insolvenzsicherung)