Umwandlung des LBK Hamburg in eine Besitz- und eine Betriebsanstalt unter Wahrung der Mehrheitsbeteiligung der Stadt

Der LBK ist eines der größten, der modernsten, der am besten geführten und der wirtschaftlichsten Krankenhausunternehmen in Deutschland. Den LBK drücken aber hohe Pensionslasten insbesondere ehemaliger Beschäftigter. Diese Lasten wandeln die betrieblichen Gewinne in bilanzielle Verluste um. Dieses Problem gefährdet auf Dauer die wirtschaftliche Basis des LBK.

Um den Krankenhausbetrieb auch zukünftig sicherzustellen, ist eine Umwandlung des LBK Hamburg in eine Besitz- und eine Betriebsanstalt notwendig. Die Besitzanstalt LBK Immobilien übernimmt die Alt-Pensionsverpflichtungen und entlastet dadurch die Betriebsanstalt LBK Hamburg ­ Neu.

Für die notwendigen Modernisierungsprozesse innerhalb des Krankenhausbetriebes sowie für die Zahlung der Betriebsrenten der ehemaligen LBK-Beschäftigten ist neues Eigenkapital erforderlich. Dieses ist durch eine Minderheitsbeteiligung eines privaten Investors zu erzielen. Es ist dabei gesetzlich sicherzustellen, dass eine Umwandlung der Rechtsform des LBK Hamburg nur zulässig ist, soweit die Hansestadt Hamburg dauerhaft die Mehrheitsbeteiligung hält. Damit wird dem Volksentscheid „Gesundheit ist keine Ware" entsprochen. Ferner sind die Besitzstände der Beschäftigten des LBK Hamburg zu wahren.

Über eine darüber hinausgehende Rechtsformänderung der Betriesanstalt LBK Hamburg ­ Neu in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft entscheidet die Bürgerschaft. Die Wahl der Rechtsform für den LBK Hamburg ­ Neu ist entscheidend für die Gesundheitsversorgung dieser Stadt und darf deshalb nicht unter Ausschluss der Öffentlichkeit vom Senat in einer Rechtsverordnung beschlossen werden.

Die Bürgerschaft möge beschließen:

Der Senat wird aufgefordert,

1. Gesetzentwürfe zur Umwandlung des LBK Hamburg in eine Besitz- sowie in eine Betriebsanstalt vorzulegen. Dabei ist zu gewährleisten, dass eine Überführung der gesamten Anstalt, einzelner Krankenhäuser oder anderer Einrichtungen des LBK Hamburg in eine andere Trägerschaft nur zulässig ist, soweit die Freie und Hansestadt Hamburg die Mehrheitsbeteiligung behält. Ferner ist sicherzustellen, dass Rechtsstände und erworbene Besitzstände der Beschäftigten, die zum Stichtag des Übergangs beim LBK Hamburg beschäftigt waren, nicht eingeschränkt werden.

2. keinen Gesetzentwurf zur Umwandlung der Betriebsanstalt LBK Hamburg in eine Kapitalgesellschaft vorzulegen, solange nicht feststeht, welche Rechtsform angestrebt wird.