Veräußerungsverfahren

1. Anlass:

Der Senat hatte der Bürgerschaft am 2. September 2003 im Rahmen der Drucksache 17/3280 über die Kategorisierung der unmittelbaren Beteiligungen und den Sachstand der einzelnen Privatisierungsvorhaben umfassend berichtet.

Hinsichtlich der AFG Altonaer Arbeitsförderungsgesellschaft mbH hatte die damalige Prüfung ergeben, dass eine städtische Beteiligung an der AFG nicht mehr erforderlich ist. Die gemäß § 65 LHO für eine staatliche Beteiligung notwendigen Voraussetzungen sind bei der AFG nicht mehr erfüllt.

Die Steuerung der hamburgischen Arbeitsmarktpolitik erfolgt über Zuwendungen, die als erfolgsorientierte Fallkostenpauschale gewährt werden. Damit eröffnen sich den Zuwendungsempfängern neue wirtschaftliche Möglichkeiten und Chancen, aber auch unternehmerische Risiken.

Hier steht die AFG mit einer Vielzahl von anderen hamburgischen Beschäftigungsträgern im Wettbewerb. Unternehmerische Entscheidungen sollen autonom von den Zuwendungsempfängern getroffen werden können, wobei die zuwendungsrechtlichen Vorgaben zu beachten sind. Einer zusätzlichen Steuerung als Gesellschafter bedarf es hierzu nicht.

Neben den bisherigen Aktivitäten im zweiten Arbeitsmarkt hat sich die AFG seit 2003 stark im Bereich der Personalserviceagenturen engagiert. Der Betrieb von Personalserviceagenturen ist jedoch keine staatliche Aufgabe, sondern steht im Prinzip allen hierfür geeigneten Unternehmen und Einrichtungen offen. Zudem werden drei der vier Personalserviceagenturen der AFG an Standorten außerhalb Hamburgs betrieben.

2. Aufgaben der AFG:

Die AFG ist auf dem Gebiet der Förderung und Eingliederung von Arbeitslosen in das Arbeitsleben durch Qualifizierungsmaßnahmen und individuelle Weiterbildungsangebote tätig. Sie wurde am 13. Juni 1995 mit einem Stammkapital von 50 TDM als rein städtisches Unternehmen gegründet und übernahm einen Großteil der Aktivitäten der damaligen AJA (Altonaer Jugendarbeit). Größtes Projekt der AFG ist der hamburgische Verkehrsbegleitservice, bei dem zuvor arbeitslose Personen als Zugbegleiter in der S-Bahn eingesetzt werden.

Die AFG verfolgte bis 2002 im Wesentlichen gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. 2003 wurde damit begonnen, sich durch die Errichtung von Personalserviceagenturen grundlegend umzustrukturieren und neu aufzustellen. Die AFG hat an den vier Standorten HamburgAltona, Pinneberg, Buchholz und Reinbek den Zuschlag erhalten, Personalserviceagenturen zu errichten. Damit sind die eigenwirtschaftlichen Zwecke der Gesellschaft in den Vordergrund gerückt. Auch bei der Vergabe der hamburgischen Zuwendungen im Bereich der Arbeitsmarktpolitik ist es nicht zwingend erforderlich, als Unternehmen oder Einrichtung selbstlos tätig zu sein.

3. Veräußerungsverfahren:

Am 12. Juni 2004 ist durch eine neutrale Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ein Gutachten über die Bewertung der AFG Altonaer Arbeitsförderungsgesellschaft mbH, Hamburg, vorgelegt worden. Auf der Grundlage des betriebswirtschaftlichen Ertragswertverfahrens gemäß den Standards des Instituts der Wirtschaftsprüfer wurde zum 1. Januar 2004 ein Unternehmenswert von 85.000 Euro festgestellt.

Um eine günstige Startposition für das Unternehmen in die Privatisierung zu schaffen, beabsichtigt der Senat, die AFG im Rahmen eines sog. „Management-Buy-Out" an drei leitende Angestellte der AFG zum festgestellten Unternehmenswert zu verkaufen. Damit stünde ein erfahrenes und einsatzbereites Management zur Verfügung, dem die Rahmenbedingungen sowie die Chancen und Risiken der AFG bekannt sind. Die Gesellschaftsanteile sollen zum 1. Januar 2004 rückwirkend veräußert werden.

Privatisierung der AFG Altonaer Arbeitsförderungsgesellschaft mbH:

Die Öffentlichkeit wurde mit einer Presseerklärung der Behörde für Wirtschaft und Arbeit über die beabsichtigte Privatisierung informiert. Weitere Interessenten an einer Übernahme des Unternehmens sind jedoch daraufhin nicht in Erscheinung getreten.

Der notarielle Kaufvertrag wurde am 14. Juli 2004 vorbehaltlich der Zustimmung der Bürgerschaft geschlossen.

Kaufgegenstand sind nicht nur die Unternehmensanteile der AFG, sondern auch die aus Zuwendungsmitteln angeschafften Gegenstände, die bisher von der AFG als Treuhandvermögen der Freien und Hansestadt Hamburg verwaltet wurden.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Verkaufserlös in Höhe von 85.000 Euro wird von den Erwerbern nach erfolgter Zustimmung der Bürgerschaft überwiesen und im Titel 9990.371.01 ­ Einnahmen aus der Mobilisierung von Vermögenspositionen ­ vereinnahmt. Die bereits verausgabten Kosten für die Ermittlung des Unternehmenswertes in Höhe von 7.441,40 Euro sind aus dem Titel 7450.526.03 ­ externe Beratungsleistungen ­ erbracht worden. Die Aufwendungen werden durch die Gewinnausschüttung der AFG kompensiert. Da die AFG ab 2003 nicht mehr gemeinnützig war, ist die Gewinnausschüttung aus dem Bilanzgewinn 2003 gemeinnützigkeitsrechtlich unproblematisch. Auf die Erhöhung des Unternehmenswertes und damit des Veräußerungserlöses, die sich ohne Ausschüttung ergeben hätte, wurde aus Praktikabilitätsgründen verzichtet.

Für die Zuwendungsvergabe an die AFG ergeben sich durch die Privatisierung keine Änderungen gegenüber den ursprünglichen Planungen. Die arbeitsmarktpolischen Projekte werden weiterhin mit den üblichen Fallkostenpauschalen gefördert. Für den Betrieb der Personalserviceagenturen werden keine Zuwendungen der Behörde für Wirtschaft und Arbeit gewährt.

5. Petitum:

Die Bürgerschaft wird gebeten, gemäß Artikel 72 Absatz 3 der Hamburger Verfassung der Veräußerung von 100 % der Geschäftsanteile der AFG Altonaer Arbeitsförderungsgesellschaft mbH, Hamburg, rückwirkend zum 1. Januar 2004 und den finanziellen Auswirkungen zuzustimmen.