Tierversuche und Tierversuchskommission

Seit dem Jahr 2002 ist der Tierschutz als Staatsziel im Grundgesetz verankert (GG Art. 20 a). Dass dem Tierschutz von der Verfassung damit ein höheres Gewicht beigemessen wird, ist unter anderem für die Abwägung zwischen Tierschutz und Forschungsfreiheit bei der Genehmigung von Tierversuchen von Bedeutung. Dies wird auch von der aktuellen Rechtsprechung unterstrichen (vgl. Beschluss des Hess. VGH Az. 11 ZU 3040/03).

Ich frage den Senat:

1. Sind die Kriterien, nach denen von der zuständigen Behörde über Anträge zur Genehmigung von Tierversuchen entschieden wird, nach der Aufnahme des Tierschutzes als Staatsziel ins Grundgesetz überarbeitet worden? Wenn ja, in welcher Form? Wenn nein, warum nicht?

Nein. Die Kriterien sind im Tierschutz festgelegt.

2. In Hamburg besteht eine Tierversuchskommission, die bei der Entscheidung über die Genehmigung von Tierversuchen eine beratende Stimme hat.

a) Bei welcher Behörde ist die Tierversuchskommission angesiedelt?

Die Kommission nach § 15 des Tierschutzgesetzes ist bei der Behörde für Wissenschaft und Gesundheit eingerichtet.

b) Wer gehört gegenwärtig der Kommission an und welche Institutionen oder Organisationen repräsentieren die Mitglieder der Kommission?

Der Kommission nach § 15 des Tierschutzgesetzes gehören sechs Mitglieder sowie deren Stellvertreter an. Die Mitglieder wurden von der ehemaligen Behörde für Wissenschaft und Forschung, der Ärztekammer, der Tierärztekammer, dem Hamburger Tierschutzverein von 1841 e. V. und der Tierschutzorganisation Terra Mater e. V. vorgeschlagen.

c) Wer führt den Vorsitz der Kommission?

Die Kommission wählt den Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter aus ihrer Mitte.

Der Vorsitz der Kommission wird zurzeit durch einen Vertreter der Wissenschaft wahrgenommen.

d) Aufgrund welcher Auswahlkriterien werden die Mitglieder der Kommission berufen?

Die Auswahlkriterien sind in § 15 des Tierschutzgesetzes festgelegt. Danach muss die Mehrheit der Kommissionsmitglieder die für die Beurteilung von Tierversuchen erforderlichen Fachkenntnisse der Veterinärmedizin, der Medizin oder einer naturwissenschaftlichen Fachrichtung haben. In die Kommission sind auch Mitglieder zu berufen, die aus Vorschlagslisten der Tierschutzorganisationen ausgewählt worden sind und die auf Grund ihrer Erfahrungen zur Beurteilung von Tierschutzfragen geeignet sind.

e) Welche Tierschutzorganisationen hat der Senat vor Einberufung der gegenwärtigen Kommissionsmitglieder zum Vorlegen von Vorschlagslisten (entsprechend § 15 (1) TierSchG) aufgefordert?

Hamburger Tierschutzverein von 1841 e. V. V. Verein Deutscher Katzenfreunde e. V.

f) In welchem Turnus wechseln die Mitglieder der Kommission?

Die Kommission wird für die Dauer von drei Jahren berufen.

g) Wie oft tagt die Kommission und von wem wird sie einberufen?

Die Kommissionssitzungen finden in der Regel einmal im Monat statt. Die zuständige Behörde hat die Geschäftsführung und lädt zu den Sitzungen ein.

3. Wie ist das Verfahren der Tierversuchskommission? Insbesondere:

a) Liegt der Kommission bereits ein Votum oder eine Beschlussempfehlung der Behörde vor, wenn sie mit einem Antrag befasst wird?

Nein.

b) Mit welcher Mehrheit fasst die Kommission ihre Beschlüsse?

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

c) Welche Folgen ­ beispielsweise die Verpflichtung zu nochmaliger Prüfung ­ ergeben sich für die Behörde aus einem abweichenden Votum der Kommission?

Die Kommission nach § 15 des Tierschutzgesetzes unterstützt die zuständige Behörde bei der Entscheidung über die Genehmigung von Tierversuchen. Empfiehlt die Kommission, Rückfragen beim Antragsteller zu stellen oder den Antragsteller zur Erläuterung seines Antrages einzuladen, folgt die zuständige Behörde stets diesem Votum.

4. a) Wie viele Anträge auf Tierversuche wurden in den Jahren 2001, 2002 und 2003 bei der zuständigen Behörde jeweils gestellt?

b) Wie viele dieser Anträge wurden jeweils bewilligt, wie viele wurden abgelehnt?

c) Wie hoch war die Quote abschlägiger Bescheide vor und wie hoch war sie nach der Grundgesetzänderung?

In den Jahren 2001 bis 2003 wurde jeweils ein Antrag abgelehnt. Die weiteren Differenzen, die sich aus der Tabelle ergeben, entstehen durch zurückgezogene Anträge vom Antragsteller auf Grund der behördlichen Prüfung sowie zusammengefasste Genehmigungen von Anträgen desselben Antragstellers.

5. a) In wie vielen Fällen hat die Tierversuchskommission in den Jahren 2001 bis 2003 ein von der Entscheidung der Behörde über die Genehmigung eines Versuches abweichendes Votum abgegeben?

b) In wie vielen Fällen hat die Behörde ihre Entscheidung aufgrund des Votums der Kommission revidiert?