Beamtenversorgung

7. Vorsorge für künftige Versorgungsausgaben

Mit dem VersÄndG 2001 wird der Weg weiter gegangen, für künftige Versorgungsaufwendungen durch Bildung kapitalgedeckter Rücklagen vorzusorgen. Im Jahr 1999 hat Hamburg mit dem Aufbau von Sondervermögen begonnen: auf Grund gesetzlicher Verpflichtung mit der Bildung einer Versorgungsrücklage aus der Verminderung linearer Anpassungen gem. § 14 a BBesG, darüber hinaus mit der Einrichtung eines Sondervermögens Zusatzversorgung, das aus den Beiträgen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gespeist wird, und der Bildung eines zusätzlichen Versorgungsfonds, in den insbesondere die Versorgungszuschläge, die Hamburg bei Beurlaubungen von Beamtinnen und Beamten im öffentlichen Interesse von Dritten erhebt, sowie der Liquiditätsgewinn fließen, der sich jährlich aus der Verbeamtung von 1.100 zuvor angestellten Lehrkräften ergibt.

Versorgungsrücklage nach § 14 a BBesG

Gemäß dem Gesetz über eine Versorgungsrücklage der Freien und Hansestadt Hamburg (HmbVersRücklG) vom 30. November 1999 hat die Freie und Hansestadt Hamburg eine Versorgungsrücklage für die Beamtenversorgung gebildet. Sie ist in der Zeit von 1999 bis 2002 aus einer Verminderung der linearen Anpassungen um je 0,2 % ­ insgesamt 0,6 % ­ gespeist worden. Während der acht ab dem 1. Januar 2003 folgenden linearen Anpassungen, in denen das Versorgungsniveau durch das VersÄndG 2001 abgeflacht wird, ist die weitere Verminderung der linearen Anpassungen um 0,2 % ausgesetzt worden. Dafür wird in diesem Zeitraum die Hälfte der durch die Abflachung des Versorgungsniveaus erzielten Einsparungen der Versorgungsrücklage zugeführt; weiterhin wird auch die bisher erreichte Einsparung von 0,6 % zugeführt. Mit dem Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Versorgungsrücklagegesetzes vom 2. Juli 2003 sind die notwendigen landesrechtlichen Konsequenzen aus dem VersÄndG 2001 gezogen worden. Das Gesetz regelt die Zuführung der Mittel in die Versorgungsrücklage neu und passt den Zeitpunkt der frühest möglichen Entnahme, nunmehr 1. Januar 2018, an den verlängerten Zuführungszeitraum an.

Die Versorgungsrücklage darf nur zur Entlastung von Versorgungsausgaben für den Beamten- und Richterbereich verwendet werden, und zwar schrittweise über einen Zeitraum von mehreren Jahren.

Das Volumen der Versorgungsrücklage beträgt 62,54 Mio. Euro (Stand 30. Juni 2004).

Zusätzlicher Versorgungsfonds

Die Freie und Hansestadt Hamburg hat zur zusätzlichen Finanzierung der Altersversorgung seiner Beschäftigten neben der Versorgungsrücklage durch das Gesetz über einen zusätzlichen Versorgungsfonds für die Altersversorgung der Beschäftigten der Freien und Hansestadt HamGrafik 12: Wirkungen von Prof. Dr. Dr. Pfeifer bezieht sich ausschließlich auf die Entwicklung der Versorgungsausgaben.

Mögliche Auswirkungen z. B. auf die Stellenentwicklung oder den Umfang notwendiger Ausbildung sind nicht berücksichtigt worden. burg (Hamburgisches Versorgungsfondsgesetz ­ HmbVersFondsG) vom 19. Dezember 2000 ein Sondervermögen gebildet. Die Entnahme der Mittel ist zweckgebunden und kann erst ab dem Jahr 2010 nach Maßgabe des Haushaltsplans erfolgen. Die Rücklage wird ab dem 1. Januar 2000 aus den jährlichen Zuführungen und den daraus erzielten Beträgen gebildet. Die Höhe der Zuführungen bestimmt sich nach den Beträgen, die als Versorgungszuschläge von Dritten vereinnahmt werden, nach dem Liquiditätsgewinn, der sich jährlich aus der Verbeamtung von 1.100 zuvor angestellten Lehrerinnen und Lehrern ergibt (festgelegt auf 5.112.918,82 Euro), nach den Beträgen von aufgelösten Pensionsrückstellungen aus Landesbetrieben nach § 26 Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie nach weiteren Beträgen, die von der Bürgerschaft mit dem jeweiligen Haushaltsplan gesondert festgesetzt werden.

Das Volumen des Versorgungsfonds beträgt 32,19 Mio. Euro (Stand 30. Juni 2004).

Sondervermögen Zusatzversorgung

Auf Grund des HmbZVG leisten die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Freien und Hansestadt Hamburg seit dem 1. August 1999 monatlich einen Beitrag in Höhe von 1,25 % ihres steuerpflichtigen Bruttoarbeitsentgelts zu den Versorgungsausgaben. Diese Beiträge werden dem Sondervermögen „Zusatzversorgung der Freien und Hansestadt Hamburg" zugeführt, welches durch das Gesetz über das Sondervermögen „Zusatzversorgung der Freien und Hansestadt Hamburg" vom 14. Juli 1999 (HmbGVBl. S. 146) errichtet wurde. Die Mittel des Sondervermögens stehen nach einer fünfjährigen Ansparphase ­ frühestens ab Juli 2004 ­ kontinuierlich zur Entlastung von Zusatzversorgungsausgaben zur Verfügung. Ein diesbezügliches Entnahmekonzept wird zur Zeit von Personalamt und Finanzbehörde vorbereitet und soll dem Beirat bei dem Sondervermögen im September 2004 unterbreitet werden.

Das Volumen des Sondervermögens Zusatzversorgung betrug 56,98 Mio. Euro (Stand 30. Juni 2004). Aus diesem Volumen sind am 23. Juli 2004 insgesamt 5,8 Mio. Euro an das UKE ausgekehrt worden, die aus dessen bis zum 31. Dezember 2001 eingezahlten Arbeitnehmerbeiträgen angespart worden waren. Diese Entnahme hatte der Beirat bereits am 19. März 2002 beschlossen, weil das UKE mit Ablauf des 31. Dezember 2001 aus dem Geltungsbereich des Gesetzes über das Sondervermögen ausgeschieden war.

Eine frühere Entnahme war wegen des fünfjährigen gesetzlichen Entnahmeverbotes ausgeschlossen und auch nicht erforderlich, weil in dem Betrag von 5,8 Mio. Euro auch die bis zur Auskehr erzielten Zinsgewinne enthalten sind.

B. Schlussbetrachtung

In genereller Betrachtung bestätigt die Prognose auf der Grundlage der Stufe 3 des Instruments den Trend, der in den letzten Jahren beobachtet wurde: Strukturell steigen die Versorgungsausgaben im Prognosezeitraum nahezu kontinuierlich an, ab ca. 2015 etwas abgeflacht und im Jahr 2024 ist ein kleiner Rückgang der Ausgaben festzustellen.

Im Zuge der Analyse zeigen sich aber die Ausgaben mindernden Wirkungen des HmbZVG, das ab 2014 zu einer deutlichen und nachhaltigen Ausgabensenkung führen wird. Weiter sind die Wirkungen des HmbSonderzahlungsG zu beobachten und die fortdauernden Wirkungen des VersÄndG 2001.

Dieses führt zu einer deutlichen und ebenfalls nachhaltigen Senkung des Niveaus der individuellen Versorgung.

Vor dem Hintergrund der strukturell bedingten Entwicklungen hat Prof. Dr. Pfeifer schließlich weitere Maßnahmen untersucht, die die Ausgaben dämpfende Wirkung der Verlängerung der Lebensarbeitzeit verdeutlichen ­ sei es der tatsächlichen Lebensarbeitszeit im Rahmen der Altersgrenze, sei es durch Hinausschieben dieser Altersgrenze.

Der Senat beantragt, die Bürgerschaft wolle Kenntnis nehmen.