Rehabilitation

Bei einer derartigen Lösung müssen die schwächeren Patienten zu kurz kommen, insbesondere Minderheiten mit ihren Programmwünschen, wie sie von Herrn X. nachvollziehbar geschildert wurden. Hierbei ist es auch nicht ausreichend, dass Herr X. sehr häufig ­ wie im Protokollbuch der Vollversammlungen nachprüfbar ­ die Erlaubnis für eine Fernsehverlängerung erhält. Die Begründung, dass eine andersartige Regelung nicht getroffen werden konnte bevor der neue Chefarzt seinen Dienst angetreten hat, ist nicht ausreichend. Aus Sicht der Aufsichtskommission ist es zwingend, dass umgehend eine klare Regelung bezüglich der gemeinsam zu treffenden Programmauswahl aufzustellen ist. Dabei ist es erforderlich, dass das Pflegepersonal in die Programmgestaltung eingreift, sowohl was die Auswahl der Programme angeht, als auch den Schutz von Minderheiten, sodass die Interessen aller Patienten ausreichend Berücksichtigung finden können."

Im Laufe des Berichtszeitraums wurde die Aufsichtskommission darüber informiert, dass klare Regelungen für die Nutzung der gemeinsamen Fernsehapparate aufgestellt wurden. Die Patienten müssen jetzt gemeinschaftlich ein Wochenprogramm unter Anleitung des Pflegepersonals aufstellen. Diese klare Regelung hatte sich nach Aussage der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bewährt und erhebliches Konfliktpotential reduziert.

Ein Patient beschwerte sich bei der Aufsichtskommission wegen „Missachtung einer einstweiligen Anordnung des Landesgerichts Hamburg" und „Verweigerung des Rechtsschutzes aus Artikel 19 Absatz 4 GG." Der Patient schickte mehrere umfangreiche Beschwerden und Begleitmaterial an die Aufsichtskommission. Der Patient hatte mehrfach ­ unstrittig mit Genehmigung des Maßregelvollzugs ­ einen Graupapagei einer Mitarbeiterin in Pflege gehabt. Nach Verständnis des Beschwerdeführers war der Vogel nach einer geraumen Zeit Eigentum des Beschwerdeführers geworden. Nachdem die Maßregelvollzugseinrichtung einen weiteren Verbleib des Tieres im Zimmer des Patienten untersagt hatte, legte der Patient dagegen Rechtsmittel ein. Offenbar unter der Annahme, dass es sich bei dem Tier um das Eigentum des Patienten handelt, hatte das Landgericht Hamburg im Rahmen einer einstweiligen Anordnung dem Patienten Recht gegeben und das Klinikum Nord zur Neubescheidung aufgefordert. Trotz dieser Entscheidung habe die Klinikleitung aus ­ nach Einschätzung des Beschwerdeführers vorgeschobenen Gründen der Hygiene und der Hausordnung ­ darauf bestanden, dass der Vogel nicht weiter in seinem Zimmer verbleiben durfte.

Wie sich später bei den Gesprächen mit den Vertretern des Klinikums Nord herausstellte, spielte bei dieser Entscheidung ganz offensichtlich auch der Eindruck der Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung eine Rolle, dass es zwischen der Mitarbeiterin, der dieser Graupapagei eigentlich gehörte, und dem Patienten zu einem nicht mehr tolerablen Distanzverlust gekommen war. Im Rahmen dieser Beschwerde hat die Aufsichtskommission einen umfangreichen Schriftwechsel geführt, Stellungnahmen eingeholt und lange Gespräche geführt. Letztendlich waren einzelne Fakten nicht zu klären und die Aufsichtskommission sah sich in ihrer abschließenden Stellungnahme gezwungen, die schleppende Bearbeitung des Vorgangs durch das Klinikum Nord zu rügen. Die Bearbeitung des gesamten Vorgangs zog sich über mehrere Monate hin, da Schreiben nur verzögert beantwortet wurden und Fakten mühsam recherchiert werden mussten. Es war für die Aufsichtskommission im Nachhinein nicht mehr zu klären, ob der Graupapagei nun im Einvernehmen mit den übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Klinik dem Patienten geschenkt worden war oder nicht. Diesbezüglich standen Aussage gegen Aussage, ohne dass eine Seite dies belegen konnte. Letztendlich war diese Frage nach Einschätzung der Aufsichtskommission aber auch zweitrangig. Auf jeden Fall war die Pflege des Graupapageis durch den Patienten in seinem Zimmer viel zu lange im Einvernehmen mit allen Beteiligten geduldet worden. So konnte zumindest bei dem Patienten der Eindruck entstehen, er könne den Graupapagei dauerhaft behalten. Hier hat es nach Einschätzung der Aufsichtskommission an einer klaren, für den schwer persönlichkeitsgestörten Patienten nachvollziehbaren Haltung gefehlt. Grundsätzlich konnte die Aufsichtskommission die Entscheidung, dass der Patient den Graupapagei nicht weiterpflegen sollte, nachvollziehen, insbesondere auch die wegen des sich anbahnenden Distanzverlustes vorgenommene Versetzung der Mitarbeiterin auf eine andere Station. Diese Entscheidung war nach Einschätzung der Aufsichtskommission sachgerecht und im Interesse der Sicherheit der Einrichtung sogar geboten. Die Aufsichtskommission regte darüber hinaus an, dass zur Frage der Haustierhaltung transparente Regelungen unter Berücksichtigung der Hygiene geschaffen werden sollten. Problematisiert wurde gegenüber dem Klinikum Nord allerdings von Seiten der Aufsichtskommission, dass es zunächst unterschiedliche Aussagen dazu gab, wann die Anordnung des Landgerichts auf Neubescheidung dem Klinikum Nord bekannt wurde. Letztendlich war die Entscheidung des Landgerichts offenbar der Klinikleitung schon zu einem Zeitpunkt bekannt, als auf die Rückgabe des Graupapageis noch hätte verzichtet werden können. Dennoch wurde die Anordnung, den Vogel zu entfernen, nicht zurückgenommen, da das Klinikum Nord, so seine eigene Aussage, davon ausging, dass das Gericht von falschen Voraussetzungen bezüglich der Eigentümerschaft ausgegangen war. Dies hätte aber nach Einschätzung der Aufsichtskommission das Klinikum Nord nicht berechtigt, diese Entscheidung zu ignorieren.

Ein Patient hatte sich mündlich bei der Aufsichtskommission darüber beschwert, dass seine geplanten Lockerungsmaßnahmen unbefristet ausgesetzt worden seien. Diese Entscheidung war im Zusammenhang mit den im Frühjahr 2001 bekannt gewordenen Lockerungsmissbräuchen getroffen worden.

Eigentlich waren für den nach § 64 StGB verurteilten Patienten im Rahmen der Lockerung arbeitstherapeutische Maßnahmen in der Elektrowerkstatt geplant. Nach Bekanntwerden der Lockerungsmissbräuche und kurzfristiger Einstellung aller Lockerungsmaßnahmen war ihm zunächst mitgeteilt worden, dass sich die Lockerungsmaßnahmen um wenige Tage verzögerten, dann seien diese auf unbestimmte Zeit ausgesetzt worden. Die Aufsichtskommission führte auch in dieser Angelegenheit ein ausführliches Gespräch mit dem Patienten und dem zuständigen Arzt. Die Maßregelvollzugseinrichtung konnte deutlich machen, dass es auf Grund der besonderen Problematik dieses Patienten notwendig gewesen war, die geplanten Lockerungsmaßnahmen zunächst auszusetzen.

Dennoch betonte die Aufsichtskommission in ihrer Stellungnahme, dass auch ein individualrechtlicher Anspruch der Patienten auf ihre Rehabilitation und damit auf Lockerung besteht. Eine pauschale Aufhebung sämtlicher Lockerungen wurde aus Sicht der Aufsichtskommission als problematisch angesehen, insbesondere da die Situation der nach § 64 StGB verurteilten Patienten auf Grund ihrer Erkrankung in der Regel anders einzuschätzen ist als bei den psychisch kranken Straftätern.

Die Aufsichtskommission bat daher die Vertreter des Klinikums Nord im Falle des Beschwerdeführers zunächst eine klare Aussage zu machen, wann und in welchem Verfahren über weitere Lockerungsmaßnahmen entschieden würde. Des weiteren wurde das Klinikum Nord gebeten, zu prüfen, welche arbeits- und oder beschäftigungstherapeutischen Maßnahmen während der Zeit ohne Lockerungen gerade auch für diese Patienten innerhalb des Hauses 9 möglich sind.

Eine weitere Beschwerde erreichte die Aufsichtskommission über eine Bürgerschaftsabgeordnete, zu der ein Patient, der nach einer Maßregel nach § 64 StGB verurteilt war, Kontakt aufgenommen hatte. Der Patient hatte zunächst angegeben, dass die Reparatur seiner Brille, die er dringend benötige, vom Krankenhaus verweigert bzw. hinausgezögert worden sei. Der Patient, der sich zum Zeitpunkt des Gespräches mit der Aufsichtskommission bereits in der sogenannten „Absonderung" befand (die Erledigung der Maßregel wegen Aussichtslosigkeit war beantragt) erweiterte im Gespräch seine Beschwerde dahingehend, dass im Rahmen der Absonderung die Patienten während der sehr heißen Tage des Sommers nicht ausreichend mit frischem Trinkwasser versorgt wurden, die Pflegekräfte Gesprächskontakt verweigerten, er nicht ausreichend an seine Kleidung käme und im Rahmen der Absonderung keinerlei Beschäftigung angeboten würde.

Die Aufsichtskommission stellte nach ausführlichem Gespräch mit dem Beschwerdeführer und Vertretern des Klinikums Nord fest, dass die Beschwerde in Bezug auf die Reparatur der Brille unbegründet war. Zum einen war die Darstellung des Patienten zur Nutzbarkeit seiner Brille während der Wartezeit auf die Reparatur ohne Zweifel übertrieben dargestellt. Darüber hinaus hatte der Beschwerdeführer andere Möglichkeiten, die Brille kurzfristig reparieren zu lassen, z. B. im Rahmen der regelmäßigen Besuche durch seinen Bruder, nicht genutzt.

Eine solche Möglichkeit wäre aber vor dem Hintergrund erheblicher Personalbelastung der Maßregelvollzugseinrichtung sehr wohl zumutbar gewesen. Die übrigen Punkte der Beschwerde konnten nicht abschließend geklärt werden. Die Darstellungen des Beschwerdeführers und des Klinikums Nord waren zum Teil widersprüchlich, zum Teil waren die Vorwürfe des Beschwerdeführers sehr pauschal und daher auch nicht im einzelnen nachprüfbar.

Grundsätzlich problematisch erschien der Aufsichtskommission die Frage des Tagesablaufes auf dem gesonderten Teil der Akutstation, wo die Patienten deren Erledigung der Maßregel beantragt ist, abgesondert werden. Die Zeit bis zur Rechtskraft der Erledigung kann durch Widersprüche oder die Anordnung ergänzender Gutachten manchmal mehrere Monate dauern. Die Monotonie des Tages sei ausschließlich unterbrochen durch den einstündigen Hofgang und einer halbstündigen täglichen Telefonzeit. Der Rest des Tages sei nur durch den Rhythmus der Mahlzeiten und Fernsehen geprägt. Eine reguläre Beschäftigung gäbe es in diesem Teil der Station nicht.

Zwar entspricht der Tagesablauf auf dem gesonderten Teil der Akutstation auch den sonst üblichen auf Absonderungsstationen. Dabei ist zu beachten, dass Patienten, die wie der Beschwerdeführer auf die Erledigung der Maßregel warten, in der Regel hochgradig destruktiv sind. Der Unterbringung auf einer Absonderungsstation immanent sind erhebliche Einschränkungen der persönlichen Freiheit auch auf der Station selbst. Selbstverständlich dürfen solche Einschränkungen nur soweit gehen, wie sie für die Sicherheit der Einrichtung bzw. der Außenwelt notwendig sind.

Die Aufsichtskommission konnte keine konkreten Hinweise dafür finden, dass diese Grenzen im Falle des Beschwerdeführers überschritten worden wären. Nichtsdestoweniger hat sie mit den Vertretern des Klinikums Nord die Frage fehlender Beschäftigung in der Absonderung auch bei späteren Besuchen thematisiert.

9.10 Ein weiterer Patient, der der Aufsichtskommission seit Jahren bekannt ist, wandte sich mit einem auf Grund seiner Psychose verwirrenden Schreiben an die Aufsichtskommission. Dem Schreiben war zunächst nur zu entnehmen, dass er sich in einer Angelegenheit an die Strafvollstreckungskammer gewandt hatte und diese seinen

Antrag abgelehnt hatte.

In einem weiteren Schreiben beklagte er sich darüber, dass das Klinikum Nord ihm verweigert habe, einen Einspruch beim ärztlichen Direktor einzulegen. In einem wenige Tage später geführten Telefonat ging es schwerpunktmäßig darum, dass der Patient der Meinung war, persönliche Gegenstände, wie z. B. Hausschuhe, Körperpflegemittel oder Kleidung, müsse vom Klinikum im Rahmen einer „Anstaltskleidung" zur Verfügung gestellt werden.

Die Aufsichtskommission versuchte soweit als möglich die Angaben des Patienten zu recherchieren und führte ein Gespräch mit dem Patienten und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Klinik. Im Ergebnis kam die Aufsichtskommission zur Einschätzung, dass die Beschwerden des Patienten unbegründet waren.

9.11 Ein weiterer Patient, verurteilt zu einer Maßregel nach § 64 StGB, beschwerte sich schriftlich bei der Aufsichtskommission wegen „Unrechtmäßigkeiten im Haus 9 A". Hintergrund war, dass er sich ein Doppelzimmer mit einem Patienten teilte, welcher nach einem kleineren operativen Eingriff 2-stündlich Medikamente durch das Pflegepersonal bekam. Dadurch fühle sich der Beschwerdeführer in seiner Nachtruhe extrem beeinträchtigt, zumal er morgens im Rahmen der arbeitstherapeutischen Maßnahmen sehr früh aufstehen müsse. Eine Möglichkeit, in einem anderen Zimmer zu übernachten, sei ihm zunächst gestattet, dann aber wieder verweigert worden.

Nach Schilderung des Krankenhauses war es dem Patienten gestattet worden, für einige Nächte in einem Besucherzimmer der Station zu schlafen. Dies sei eine Sonderregelung gewesen und der Patient sei daher auch aufgefordert worden, keinerlei persönliche Gegenstände mit in dieses Zimmer zu nehmen. Nachdem er dies aber doch getan hatte, und sich so gesehen nicht an die Vereinbarung gehalten hatte, sei aus Gründen therapeutischer Klarheit und Verlässlichkeit entschieden worden, dass der Patient diese Möglichkeit nicht weiter nutzen könne.

Der Aufsichtskommission war es trotz in Augenscheinnahme der Station und Rücksprache mit Pflegekräften nicht mehr möglich zu klären, in welchem Zimmer der Patient nun wirklich ausnahmsweise übernachten sollte

(Besucherzimmer oder leeres Patientenzimmer). Da der Beschwerdeführer selbst zwischenzeitlich zur Einsicht gekommen war, dass die geschilderte Entscheidung der Klinik nachvollziehbar war, wurde im gegenseitigen Einvernehmen die Beschwerde als erledigt betrachtet.

9.12 Gegen Ende des Berichtzeitraums erreichte die Aufsichtskommission eine weitere Beschwerde „wegen der Verschleppung eines Verfahrens und der Beugung eines effektiven Rechtsschutzes aus Artikel 19 Absatz 4 GG."

Auch dieser Beschwerdeführer beschwerte sich darüber, dass die Dauer der Bearbeitung von Widersprüchen durch das Klinikum Nord unzumutbar lang war. Der Patient hatte einen schriftlichen Antrag auf Haltung eines Kleintieres gestellt. Dieser Antrag war zunächst mündlich abgelehnt worden. Daraufhin hatte der Patient, wie es das Verfahren vorsieht, Widerspruch eingelegt. Dieser Widerspruch war nach einer 3-monatigen Frist noch nicht entschieden worden. Der Sachverhalt war grundsätzlich ähnlich wie bei der Beschwerde 9.1. Wie schon dort erwähnt, ist die Frage der Frist, in der Widersprüche beschieden werden müssen, zu einem festen Konfliktpotential zwischen dem Klinikum Nord und einzelnen von der Struktur dazu neigenden Patienten geworden. Die Patienten waren der festen Überzeugung, dass es eine Rechtsgrundlage für die Bearbeitung der Widersprüche von längstens 3 Monaten gibt und neigten dazu, sich unmittelbar nach Ablauf der 3-Monatsfrist an die zuständigen Gerichte zu wenden.

Die Aufsichtskommission war auch nach Rücksprache mit Juristen der Auffassung, dass es eine Rechtsgrundlage dergestalt, dass Widersprüche zwingend innerhalb von 3 Monaten bearbeitet werden müssen, in den von den Patienten aufgeführten Gesetzen nicht gab. Auch die in §75 der Verwaltungsgerichtsordnung getroffene Regelung, dass in der Regel eine Klage (Untätigkeitsklage) nicht vor Ablauf von 3 Monaten eingereicht werden kann, lässt nicht den Umkehrschluss der Einschätzung zu, dass die 3-Monatsfrist zwingend ist. Entscheidend ist, dass eine Bescheidung nicht mehr als 3 Monate nach Abschluss der Prüfung aller relevanten Gesichtspunkte verzögert werden darf, andererseits aber auch diese 3-Monatsfrist überschritten werden kann, wenn noch relevante Punkte zur Prüfung anstehen. Zur weiteren Klärung der Angelegenheiten prüfte das Klinikum Nord bei einer Stichprobe von 15 Widerspruchsverfahren die durchschnittliche Bearbeitungsdauer. Durchschnittlich lagen 61,7 Tage zwischen Widerspruch und Bescheid; in 4 Fällen hatte die Bearbeitung länger als 3 Monate gedauert.

Unabhängig davon, dass sicherlich auch in dem vorliegenden Fall nicht von einer absichtlich verzögerten Bearbeitung der Beschwerde des Patienten gesprochen werden kann, hat die Aufsichtskommission doch in mehreren Gesprächen mit dem Klinikum Nord die Angelegenheit erörtert und darauf hingewiesen, dass bei den in manchen Sachverhalten schon fast routinemäßig eingelegten Widersprüchen der Patienten doch eine raschere Bearbeitung angestrebt werden sollte.

__________________________________ __________________________________ Ralf Bostelmann1) August Bronnmann Dr. Martin Dirksen-Fischer __________________________________ __________________________________ Hildegard Esser Alfons Goritzka Oda Herms __________________________________ __________________________________ Dietrich Hoth Inge Klug Ursula Preuhs Regine Scharffetter-Fröschner

1) Herr Bostelmann konnte den Bericht aus gesundheitlichen Gründen nicht unterschreiben.