Quantitäten Hamburg nutzt das beschleunigte Verfahren von allen Bundesländern insgesamt am häufigsten

§§ 370 I und II, 369 I Nr. 4 AO ­ vollendete/versuchte Steuerhinterziehung und Begünstigung hierzu), soweit es sich um die Heranziehung von Kraftfahrzeugsteuer handelt und der Schaden insgesamt 2000 DM nicht übersteigt

· § 6 Pflichtversicherungsgesetz

· § 9 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

· § 21 Straßenverkehrsgesetz, soweit der Tatbestand nicht bei Gelegenheit von Kfz-Diebstählen erfüllt worden ist.

b) Quantitäten Hamburg nutzt das beschleunigte Verfahren von allen Bundesländern insgesamt am häufigsten. 19963) wurde in 4553 Fällen im beschleunigten Verfahren verhandelt. Das entspricht 17,3 % aller Sanktionsanträge.

Dem standen im selben Jahr 15 343 Anträge auf Erlaß von Strafbefehlen gegenüber ­ die seltenen Fälle nach § 408 a StPO (nach Eröffnung des Hauptverfahrens) nicht mitgerechnet. Das entspricht 58,4 % aller Sanktionsanträge. Gegen 3359 Strafbefehle wurde im Jahre 1996 Einspruch eingelegt.

c) Feststellungen, Prüfungen und Verbesserungen betreffend das besonders beschleunigte Verfahren ca) Allgemeine Spezifika des besonders beschleunigten Verfahrens

Im besonders beschleunigten Verfahren werden Delikte aus dem Bereich des o. a. Gesamtkataloges dann abgeurteilt,

­ wenn der Beschuldigte auf frischer Tat betroffen wird,

­ der Sachverhalt besonders eintach ist

­ und die Voraussetzungen für den Erlaß eines Haftbefehls nach § 127 b StPO gegeben sind.

Da es sich fast ausnahmslos um Fälle mit geringer Strafandrohung handelt, liegen die Voraussetzungen für den Erlaß eines Haftbefehls nach § 127 b StPO praktisch nur bei Personen ohne festen Wohnsitz vor.

Die Hauptfallgruppe sind Ausländer ohne gesicherten Aufenthaltsstatus.

Den quantitativen Schwerpunkt für das besonders beschleunigte Verfahren nach den Deliktsarten bildet derzeit der Diebstahl. Demgegenüber werden insbesondere Trunkenheitsdelikte und Betäubungsmitteldelikte nur selten im beschleunigten Verfahren abgeurteilt.

Die Voraussetzungen für die Durchführung dieses Verfahrens sind vom Bundesgesetzgeber durch die im Juli 1997 erfolgte Einführung der Vorschrift des § 127 b StPO geschaffen worden. Nach dieser Vorschrift sind Festnahme und Haftbefehl bei einem auf frischer Tat Betroffenen möglich, wenn eine unverzügliche Entscheidung im beschleunigten Verfahren wahrscheinlich ist und aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, dass der Festgenommene der Hauptverhandlung fernbleiben wird. Weitere Voraussetzung für den Haftbefehl ist, dass die Durchführung der Hauptverhandlung binnen einer Woche nach der Festnahme zu erwarten sein muß. Nach Inkrafttreten des Gesetzes sind in Hamburg bei Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht die organisatorischen Vorkehrungen getroffen worden, die erforderlich sind, um ein dieser Bestimmung entsprechendes Verfahren durchzuführen. Der Verfahrensablauf gestaltet sich wie folgt:

Nach vorläufiger Festnahme eines auf frischer Tat Betroffenen oder Verfolgten führt die Polizei, soweit sie die Voraussetzungen des § 127 b StPO als gegeben ansieht, den Beschuldigten nach Absprache mit der Staatsanwaltschaft bis 8.00 Uhr des auf die Festnahme folgenden Tages über die Untersuchungshaftanstalt zu. Der zuständige Dezernent der Staatsanwaltschaft prüft die Eignung des Verfahrens für das besonders beschleunigte Verfahren; dabei bezieht er andere etwa anhängige offene Verfahren gegen den Beschuldigten ein. Die Akte wird bei Bejahung der Geeignetheit durch den zuständigen Dezernenten mit einem ausformulierten Antrag auf Erlaß eines Haftbefehls bis 11.00 Uhr dem Amtsgericht vorgelegt. Die eingegangenen Sachen werden im für Haft- und Schnellgerichtssachen zuständigen Dezernat II c4) des Amtsgericht Hamburg-Mitte nach eigener Prüfung noch am selben Tag im Anschluß an die sonstigen bereits terminierten Schnellgerichtsverfahren in Anwendung der §§ 417 ff. StPO verhandelt. An Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen finden keine Hauptverhandlungen in Hauptverhandlungshaftsachen statt. Die hierfür in Betracht kommenden Beschuldigten werden an diesen Tagen dem Amtsgericht wie gewöhnlich zugeführt und nach Erlaß eines auf § 127 b StPO gestützten Haftbefehls am darauffolgenden Montag zur Hauptverhandlung im Dezernat II c vorgeführt5). cb) Feststellungen der Beschleunigungskonferenz zum derzeitigen typisierten Ablauf des besonders beschleunigten Verfahrens im einzelnen

­ typisierter Ablauf des besonders beschleunigten Verfahrens bei der Polizei

· Anzeigenaufnahme/Erstes Tätigwerden durch die Schutzpolizei gegebenenfalls Anhörung vor Ort (1 bis 3 Stunden)

· Erkennungsdienstliche Behandlung/Telebild zur Identitätsfeststellung (1 bis 7 Stunden)

· Überstellung an die Kriminalpolizei (weniger als 1 bis 2 Stunden)

· Ermittlungen dauern etwa 1 bis 4 Stunden und bestehen optional aus:

­ Anhörung des Beschuldigten,

­ Täterabklärung (Kriminalakte/Meldeanschrift usw.),

­ gegebenenfalls online-Abfrage im Ausländerzentralregister,

­ Tatortarbeit/Spurensicherung,

3) Die Zahlen für 1997 liegen noch nicht vor, weil die Aufbereitung der zugrunde liegenden sogenannten Zählkarten durch das Statistische Landesamt noch nicht erfolgt ist.

4) Abteilungen 180 ff.

5) Das Verfahren ähnelt damit in seiner Ausgestaltung im wesentlichen dem sogenannten Bochumer Verfahren (vgl. dazu insbesondere das Protokoll der öffentlichen Sitzung des Rechtsausschusses der Bürgerschaft [Sachverständigenanhörung] zu Drucksache 15/5442 im Ausschußprotokoll 15/41 Seite 6 ff.).

­ Durchsuchung,

­ Blutalkoholgutachten,

­ Betäubungsmittel-Schnellgutachten (ein Betäubungsmittel-Kurzgutachten kann innerhalb kürzester Zeit ­ unter 1 Stunde ­ erstellt werden),

­ Zeugenvernehmung.

· Administrative Erfassung des Vorgangs.

· Überstellung des Beschuldigten an die Untersuchungshaftanstalt/Amtsgericht Hamburg (1 bis 4 Stunden) oder direkte Zuführung zum Haftrichter in Hamburg-Mitte.

· Im Rahmen der Ermittlungen erfolgt außerdem eine Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft über die Eignung des Vorganges für eine Zuführung gemäß § 127 b StPO.

· Die Polizei versucht, telefonisch einen Bundeszentralregister-Auszug einzuholen.

· Vorlage der Akte bis 8.00 Uhr über die Untersuchungshaftanstalt an die Staatsanwaltschaft.

­ typisierter Ablauf des besonders beschleunigten Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft

· Abholen der Akte bei der Geschäftsstelle des AG/Untersuchungshaftanstalt (durch eingeteilten Wachtmeister).

· Vorlage der Akte beim Eildienst-Dezernenten des Hauptverhandlungs-Haftdienstes. Der Hauptverhandlungs-Haftdienst wird im wöchentlichen Turnus durch dafür eingeteilte Dezernenten der Allgemeinen Abteilungen täglich von 8.00 bis 11.00 Uhr ausgeübt. (Diese Dezernenten stehen der Polizei auch in der weiteren Dienstzeit als Ansprechpartner zur Verfügung.)

· Eintragung bei der Zentralkartei (telefonisch); Zentralkartei-Ausdruck geht zur Handakte.

· Einholen eines Bundeszentralregister-Auszugs (telefonisch), falls noch nicht durch die Polizei erlangt (die telefonische Anforderung des Bundeszentralregister-Auszugs erweist sich in der Praxis als schwierig und nicht selten als sehr zeitaufwendig; Rücklauf über Fax).

· Gegebenenfalls Beiziehung weiterer offener Vorgänge und deren Verbindung sowie abgeschlossener Verfahren, die eingestellt wurden, sowie Vorstrafenakten.

· Formulierung eines Antrags auf Hauptverhandlungshaft.

· Überbringen der Akte an das Amtsgericht (durch den Wachtmeister bis 11.00 Uhr).

· Im weiteren Verlauf des Tages: Teilnahme an der Hauptverhandlung beim Amtsgericht. Den Sitzungsdienst nehmen die jeweils zu den Schnellgerichts-Hauptverhandlungen des Dezernats II c des Amtsgerichts Hamburg-Mitte eingeteilten Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft wahr.

­ typisierter Ablauf des besonders beschleunigten Verfahrens beim Amtsgericht Hamburg-Mitte6)

· Eingang der Akten von der Staatsanwaltschaft mit

Antrag auf Haftbefehl nach § 127 b StPO und/oder

Antrag auf Aburteilung im beschleunigten Verfahren bis 11.00 Uhr in der Geschäftsstelle.

· Geschäftsstelle legt die Akten sofort der zuständigen Richterin bzw. dem zuständigen Richter in dessen laufender Sitzung vor.

· Das Gericht prüft die Sache auf ihre Eignung für die Durchführung der sofortigen Verhandlung.

· Das Gericht terminiert die Sache für den selben Tag im Anschluß an seine Haftsitzung und lädt erforderlichenfalls Dolmetscher und Zeugen.

Die Aburteilung erfolgt am selben Tage, es sei denn,

­ der Beschuldigte wird auf freien Fuß gesetzt,

­ ein Haftbefehl gemäß § 112 StPO erlassen oder

­ die Einschaltung eines Verteidigers lässt die sofortige Terminierung nicht zu.

cc) Feststellungen der Beschleunigungskonferenz zu den bisherigen Quantitäten

Im ersten Halbjahr 1998 ist es zu insgesamt 45 Vorführungen gemäß § 127 b StPO gekommen. In 34 Fällen lag der Vorführung der Verdacht einer Straftat gemäß § 242 StGB, in 5 Fällen einer gemäß § 92 AuslG, in je 2 Fällen derjenige gemäß § 265 a StGB bzw. nach § 316 StGB sowie in je 1 weiteren Fall der Verdacht gemäß § 267 StGB und gemäß § 274 StGB zugrunde.

In 27 Fällen wurde am selben Tag, also am Tage nach der Tat ein Urteil gesprochen. In 7 Fällen (§ 92 AuslG und § 267 StGB) kam es wegen der Ungeeignetheit zur Ablehnung des Antrages der Staatsanwaltschaft auf sofortige Aburteilung. 10 Verfahren wurden eingestellt. 1 Verfahren war am 30. Juni 1998 noch anhängig.

cd) Prüfungen und Erwägungen der Beschleunigungskonferenz zur Verbesserung des Ablaufs des besonders beschleunigten Verfahrens

Die Beschleunigungskonferenz beurteilt die festgestellten konkreten Abläufe bei der Polizei, bei der Staatsanwaltschaft und bei dem Amtsgericht im Ergebnis sehr positiv. Das betrifft insbesondere auch die zeitliche Gestaltung des Verfahrens, obwohl nach der Hamburger Praxis kein Verdächtiger am Tage der Tat, also „binnen Stunden", sondern erst am Folgetage abgeurteilt wird. Die Sachaufklärung und die Nachfragen bei den beteiligten Stellen haben ergeben, dass eine Verfahrensgestaltung, bei der ein Teil der Täter auch schon am Tattage abgeurteilt wird, derzeit auf erhebliche organisatorische Schwierigkeiten stößt. So müßte das Amtsgericht Hamburg-Mitte in der Lage sein, auch solche besonders beschleunigten Verfahren, die ihm von der Staatsanwaltschaft erst am Nachmittag angedient werden, noch am selben Tage abzuurteilen. Um dies zu ermöglichen, müßte das Amtsgericht Hamburg ­ etwa nach dem Vorbild des Stuttgarter

6) Durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg in Strafsachen vom 30. September 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 483) sind alle Verfahren, bei denen der Verdächtige dem Gericht nach § 127 b StPO vorgeführt wird, beim Amtsgericht Hamburg-Mitte konzentriert. Durch den Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Hamburg-Mitte sind die Verfahren ­ unabhängig von der Art des Delikts ­ dem sogenannten Haft- und Schnellgericht, also dem Dezernat II c, zugewiesen.

Modells7) oder nach dem Modell des Berliner Bereitschaftsgerichts8) ­ eine Sonderzuständigkeit von bestimmten Richtern für besonders beschleunigte Verfahren schaffen, die an dem betreffenden Tage keine anderen Sitzungsdienste haben. Dies würde eine entsprechende Änderung des Geschäftsverteilungsplans voraussetzen, über den allein das Präsidium des Gerichts in voller Autonomie und ohne Einflußnahme von außen entscheiden kann. Für eine solche Änderung fehlt es bei den stark belasteten Richterinnen und Richtern zumindest derzeit an der erforderlichen Akzeptanz, da auch eine Aburteilung, die zwar nicht am Tattage, wohl aber am Tage nach der Tat und oft binnen deutlich weniger als 24 Stunden erfolgt, als rechts- und justizpolitisch sehr zufriedenstellend und ausreichend angesehen wird.

Die Zahl der Verfahren, die im besonders beschleunigten Verfahren abgeurteilt werden, ist bisher deutlich hinter den ursprünglichen Erwartungen zurückgeblieben. Die Beschleunigungskonferenz hat sich im Rahmen ihrer bisherigen Beratungen deshalb gefragt, ob sich diese Zahlen nicht erheblich steigern lassen. Die Recherchen und Überlegungen haben zu dem vorläufigen Ergebnis geführt, dass das quantitative Potential von Verfahren, die sich für das beschriebene besonders beschleunigte Verfahren eignen, gering ist und wohl auch gering bleiben wird. Es kommen eben keineswegs alle auf frischer Tat ertappten Täter einfach gelagerter Taten wie z. B. eines Ladendiebstahls für das besonders beschleunigte Verfahren in Betracht. Das besonders beschleunigte Verfahren kann vielmehr nur durchgeführt werden, wenn die Voraussetzungen des § 127 b StPO und damit Umstände vorliegen, die dafür sprechen, dass der Beschuldigte sich der Hauptverhandlung entziehen wird. Damit scheiden im Ergebnis praktisch alle Tatverdächtigen aus, die über einen festen Wohnsitz im Inland verfügen. Bei diesen Personen kann nämlich ­ angesichts der relativ geringen Strafe, die ihnen in den in Betracht kommenden Fällen droht ­ nicht davon ausgegangen werden, dass sie nicht freiwillig zur Hauptverhandlung kommen. Können diese Personen aber nicht festgehalten werden, sondern müssen sie vielmehr freigelassen werden, so fehlt es an der Grundvoraussetzung der Durchführung des besonders beschleunigten Verfahrens. Der vorstehend unter cb) geschilderte konkrete Ablauf setzt gerade die Festnahme und die Verfügbarkeit des Beschuldigten für das Gericht voraus. Es muss sich also einerseits um einen bestimmten Kriminalitätssektor handeln, der insbesondere durch einen einfachen Sachverhalt und eine nicht besonders schwerwiegende Tat oberhalb der Grenze dessen gekennzeichnet ist, was nach § 153 StPO oder 153 a StPO wegen geringer Schuld noch eingestellt werden kann. Andererseits muß der Beschuldigte eine Person ohne festen Wohnsitz im Inland sein.

Die Beschleunigungskonferenz hat sich die Meinung gebildet, dass sich die Zahl der im besonders beschleunigten Verfahren abzuurteilenden Fälle auch durch Einbeziehung weiterer Tatbestände nicht erheblich erweitern läßt. So werden Trunkenheitsdelikte schon heute, wenn auch nur in wenigen Einzelfällen, in denen der Beschuldigte nicht über einen festen Wohnsitz verfügt, im besonders beschleunigten Verfahren abgeurteilt. Es wurde sichergestellt, dass das erforderliche Blutalkoholgutachten, das im Institut für Rechtsmedizin erstellt wird, in diesen Fällen per Fax bereits am Morgen nach der Tat der Staatsanwaltschaft vorliegt.

Auch Drogenkonsumdelikte können schon heute im besonders beschleunigten Verfahren abgeurteilt werden. Das Betäubungsmittel-Gutachten kann binnen kürzester Zeit erstattet werden und stellt kein Hindernis gegen eine am Tag nach der Tat durchgeführte Hauptverhandlung dar. Auch hier fehlt es im wesentlichen an geeigneten Fällen: Die meisten Betäubungsmittel-Konsumdelikte werden von der Staatsanwaltschaft in Anwendung von § 31 a BtMG eingestellt. Soweit der Nachweis des Drogenhandels geführt werden kann, handelt es sich dabei nur selten um kleine Mengen, so dass eine hohe Straferwartung besteht und eine Aburteilung im besonders beschleunigten Verfahren schon deshalb ausscheidet. In Betracht kommt also der nicht sehr häufig betroffene Sektor von Straftaten, die gleichsam zwischen § 31 a BtMG und einer erheblichen Strafandrohung liegen. Das besonders beschleunigte Verfahren kommt auch in diesen ohnehin nicht sehr häufigen Fällen nur dann in Betracht, wenn der Verdächtige ohne festen Wohnsitz ist, so dass die Voraussetzungen des § 127 b StPO vorliegen.

Die Beschleunigungskonferenz hat ferner erwogen, ob die Fallzahl dadurch gesteigert werden könnte, dass die Staatsanwaltschaft berechtigt würde, geeignete Fälle auch nach 11.00 Uhr des Tages nach der Tat beim Amtsgericht Hamburg anzumelden. Die Überprüfungen haben aber ergeben, dass praktisch kein Fall, der für eine Aburteilung im besonders beschleunigten Verfahren am Tage nach der Tat geeignet gewesen wäre, an dieser zeitlichen Bedingung für die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens gescheitert ist. Diese zeitliche Einengung, die schon oben begründend erläutert worden ist, könnte sich nur bei einem wesentlich höheren Anfall von geeigneten Fällen als ein Hindernis erweisen. Angesichts der insgesamt sehr geringen Zahl von Fällen, die der Staatsanwaltschaft überhaupt von der Polizei angedient werden, hat die zeitliche Begrenzung für die Übermittlung der Anträge seitens der Staatsanwaltschaft an das Gericht praktisch keine hemmende Bedeutung.

Im Sinne eines einstweiligen Schlußresümees ist die Beschleunigungskonferenz deshalb zu dem Ergebnis gekommen, dass sich im Bereich des besonders beschleunigten Verfahrens im Zusammenhang mit einer Festnahmemöglichkeit nach § 127 b StPO derzeit keine wesentlichen Verbesserungs- und Ausbaumöglichkeiten bieten.

d) Feststellungen, Prüfungen und Verbesserungen betreffend das beschleunigte Verfahren mit Haftbefehl da) Allgemeine Spezifika des beschleunigten Verfahrens mit Haftbefehl nach § 112 StPO

Im beschleunigten Verfahren mit Haftbefehl nach § 112 StPO werden nach derzeitiger Praxis Delikte aus dem Bereich des o. a. Gesamtkataloges abgeurteilt,

7) Vergleiche auch insoweit das Protokoll der öffentlichen Sitzung des Rechtsausschusses der Bürgerschaft vom 12. August 1997 (Ausschußprotokoll 15/41 Seite 22 ff.).

8) Die Abteilungen 380 bis 382 des Amtsgerichts Tiergarten, die im Dienstgebäude am Tempelhofer Damm untergebracht sind, bilden das Bereitschaftsgericht und sind eigens dafür zuständig, bei festgenommenen Beschuldigten, bei denen die Hauptverhandlung sofort durchführbar erscheint, sogleich die Hauptverhandlung durchzuführen.