Weiterleitung der Akte mit dem Entwurf über die Geschäftsstelle an die

Soweit geboten: Beiziehung weiterer offener oder abgeschlossener (eingestellter) Verfahren sowie Vorstrafenakten.

· Entwerfen des Antrags auf Aburteilung im beschleunigten Verfahren.

· Weiterleitung der Akte mit dem Entwurf über die Geschäftsstelle an die Textverarbeitungszentrale.

· Fertigung der Reinschrift durch die Textverarbeitungszentrale.

· Rückgabe der Akte mit Reinschrift des Antrags über die Geschäftsstelle an den Dezernenten.

· Absenden der Akte mit unterzeichneter Reinschrift des Antrags ­ über die Geschäftsstelle ­ an das Amtsgericht (Abt. 180 ff.).

Vom Eingang der Akte in der Zentralkartei der Staatsanwaltschaft und deren Weiterleitung zur Geschäftsstelle bis hin zur Abschlußverfügung des Dezernenten werden auch in der jetzigen Organisations- und Ablaufstruktur der StA nur wenige Tage bis maximal 1 Woche benötigt.

Die Fertigung der Reinschrift und der Hin- und Rücklauf der Akte erfordert je nach Arbeitsanfall zur Zeit noch einen höheren Zeitaufwand. Mit der Einführung der Einheitssachbearbeitung unter MESTA und der Einrichtung organisatorischer und räumlicher Einheiten von Dezernenten und Geschäftsstellen wird der Ablauf drastisch verkürzt werden. Vom Eingang der Akte bei der Staatsanwaltschaft bis zum Absenden des Antrags an das Gericht sind dann in allen einfachen Fällen nur noch wenige Tage erforderlich.

­ Ablauf des „normalen" beschleunigten Verfahrens bei den Amtsgerichten

Die Zuständigkeit für das „normale" beschleunigte Verfahren ist nicht beim Amtsgericht Hamburg Mitte konzentriert. Je nach den Umständen des Falles können auch die fünf Außengerichte (Altona, Bergedorf, Blankenese, Harburg, Wandsbek) zuständig sein.

Soweit das Amtsgericht Hamburg-Mitte zuständig ist, sind dort auch verschiedene Dezernate zuständig:

· Dezernate II a und b: Verkehrsstrafsachen (Abteilungen 200 bis 216)

· Dezernat III d: Wirtschaftsstrafsachen und Betäubungsmittel-Sachen (Abteilungen 132 b bis 132 m)

· Abteilung 142 b im Dezernat III b: (Schiffahrtssachen)

· Dezernat II c: Haft- und Schnellgericht (Abteilungen 180 bis 189 c) (alle übrigen Fälle des beschleunigten Verfahrens).

Die nachfolgende Tabelle beschreibt die Abläufe im Dezernat II c des Amtsgerichts Hamburg-Mitte

· Eingang der Anklage mit Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren gemäß den §§ 417 ff. StPO

· Eintragung der Sache in das Schnellregister durch die Geschäftsstelle (je nach Belastung der Geschäftsstelle innerhalb von 1 bis 2 Tagen)

· Aktenvorlage beim zuständigen Gericht am selben oder am Folgetag

· Terminierung durch das Gericht (je nach Belastung 0 bis 2 Tage nach Vorlage)

· Akten zurück zur Geschäftsstelle, die den Termin notiert, und gegebenenfalls die Ladung von Dolmetschern veranlaßt (1 Tag)

· Akten gehen in die Kanzlei zum Schreiben und Versenden der Ladungen (in der Regel zwischen 1 bis 3 Tagen)

· Akten gehen zurück an die Geschäftsstelle

· Wiedervorlage der Akten beim Richter zum Termin (in der Regel 2 bis 3 Wochen nach Eingang der Anklage)

· Durchführung der Hautverhandlung

Nach Eingang der Akte beim Amtsgericht bis zur Hauptverhandlung vergehen in den Fällen, für die das Dezernat II c des Amtsgerichts Hamburg-Mitte zuständig ist, 2 bis 3 Wochen. In den anderen Dezernaten des Amtsgerichts Hamburg-Mitte und in den Außengerichten dauert das normale beschleunigte Verfahren z.T. länger. Die Fälle des normalen beschleunigten Verfahrens werden dort teilweise als „Auffüll-Fälle" verwendet, um Sitzungslücken zu schließen, die sich z. B. aus dem kurzfristigen „Platzen" des Termins einer aufwendigeren Hauptverhandlung ergeben. Die Fälle werden dort praktisch wie einfache Formalanklagen behandelt, bei denen lediglich ­ wegen der von der Staatsanwaltschaft gewählten Form der Anklageerhebung nach §§ 417 ff. StPO ­ das Zwischenverfahren nach §§ 199 ff. StPO entfällt, in dem gesondert über die Eröffnung der Hauptverhandlung entschieden wird. Im Vordergrund steht nicht so sehr der entschiedene Wille, die betreffenden Straftaten binnen der kürzest möglichen Zeit zur Aburteilung zu bringen, sondern eher die Absicht, das Verfahren möglichst unaufwendig abzuwickeln. Sowohl bei der ermittelnden Tätigkeit 11) Die Spanne in den anderen Ländern reicht von 0,12 % (Baden-Württemberg) bis lediglich 5,25 % (Bremen) gegenüber 17,3 % in Hamburg. der Polizei als auch bei der Tätigkeit der Staatsanwaltschaft als auch beim Amtsgericht sind nach Auffassung der Beschleunigungskonferenz Potentiale zur Beschleunigung gegeben. Dabei geht es freilich nicht darum, die Verfahrensdauer zu erzielen, die bei äußerster Anstrengung und unter Vernachlässigung anderer Aufgaben erreicht werden kann. Vielmehr kann es nur darum gehen, Verfahrensweisen zu entwickeln, die bei gleichem Ressourceneinsatz und ohne Vernachlässigung der anderen Aufgaben der beteiligten Stellen zu einer schnelleren Erledigung führen. Alle drei beteiligten Stellen haben in verbindlicher Weise bereits Erklärungen dazu abgegeben, organisatorische Veränderungen vorzunehmen, die dieser Zielerreichung dienen:

Die Polizei wird die Bearbeitung derjenigen Verfahren verkürzen, bei denen sie im Wege der Strafanzeige Kenntnis erhält. Durch Abkürzung der Frist für die Stellungnahme durch den Beschuldigten und eine enge Fristüberwachung kann sie einige Tage einsparen.

Die Staatsanwaltschaft wird dafür sorgen, dass die von den Dezernentinnen und Dezernenten binnen weniger Tage (oft sind es nur ein oder zwei Tage) nach Eingang verfügte vereinfachte Anklageschrift, die aus organisatorischen Gründen nicht handschriftlich bei Gericht eingereicht werden kann, schneller von der Kanzlei bzw. dem zentralen Schreibdienst geschrieben wird, als dies bisher der Fall war. Dies ist nur eine Zwischenmaßnahme bis zur flächendeckenden Einführung von MESTA mit all seinen Modulen. Wenn das Textverarbeitungsmodul von MESTA flächendeckend eingeführt ist, wird der maschinell geschriebene Text am selben Tage vorliegen, an dem der Dezernent oder die Dezernentin den Text veranlaßt hat.

Um das Ziel zu erreichen, dass die Hauptverhandlungen auch beim „normalen" beschleunigten Verfahren binnen 2 Wochen nach Eingang der Akte durchgeführt werden, wird unter dem Vorbehalt eines entsprechenden Präsidiumsbeschlusses das Amtsgericht Hamburg-Mitte im Dezernat II c das oben bereits beschriebene Rotationsverfahrens einführen. Nach dem Eindruck der Diskussionen in der Beschleunigungskonferenz werden auch die angeschlossenen Gerichte bestrebt sein, die Verfahren binnen 2 bis 4 Wochen zum Abschluß zu bringen.

­ Einführung eines besonderen Pilotverfahrens

Obwohl die beschriebenen Verbesserungen begrüßenswert sind, erscheinen sie der Beschleunigungskonferenz noch nicht ausreichend. Nach intensiver Diskussion wurde zwischen den beteiligten Behörden verabredet, dass für einen bestimmten Teilbereich von Delikten ab 1. Oktober ein Pilotverfahren erprobt werden soll, bei dem insbesondere öffentlichkeitswirksame Delikte, die im Bereich der Polizeidirektion Mitte begangen werden, besonders rasch vor das Gericht gebracht werden.

Das Pilotverfahren soll sich auf folgende Delikte erstrecken:

· Fälle des professionell begangenen Diebstahls (Trickdiebstahl, Taschendiebstahl, Handtaschendiebstahl),

· Fälle der auffallenden und schadensintensiven Sachbeschädigung bzw. gemeinschädlichen Sachbeschädigung (Graffiti, Zerstörung oder Beschädigung von Telefonzellen, Parkbänken, in öffentlichen Verkehrsmitteln usw.),

· Fälle der Körperverletzung auf öffentlichen Plätzen und Wegen sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln,

· Fälle der Körperverletzung im familiären Nahbereich,

· Fälle des Landfriedensbruchs,

· Fälle des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte, soweit

· der Sachverhalt einfach gelagert ist oder eine klare Beweislage vorliegt (§ 417 StPO) und

· die Straferwartung von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe nicht überschritten wird.

Die Polizei hat angekündigt, Ermittlungsvorgänge im Rahmen des Pilotverfahrens innerhalb von 3 bis 4 Tagen abschließend zu bearbeiten.

Die Staatsanwaltschaft hat sich verpflichtet, das Pilotverfahren auf der Grundlage der Regelungen zur Hauptverhandlungshaft zu konzentrieren und binnen bis 2 Tagen an das Amtsgericht abzugeben.

Das Amtsgericht wird die Verfahren des Projektes im zuständigen Dezernat II c des Amtsgerichts Hamburg-Mitte aus der Buchstabenzuständigkeit in den Turnus (Rotation) geben, um so durch eine gleichmäßigere Verteilung über die Abteilung des Schnellgerichts zu einer frühzeitigeren Teillieferung zu gelangen. Dadurch wird es möglich, die Hauptverhandlung binnen 14 Tagen nach Eingang der Akte durchzuführen.

Im Ergebnis wird damit für das Pilotverfahren, d. h. für einen Teilbereich des normalen beschleunigten Verfahrens, angestrebt, die Hauptverhandlung binnen in aller Regel maximal 20 Tagen nach Tatbegehung durchzuführen.

Die Beschleunigungskonferenz erwartet, dass die beschleunigte Handhabung dieser Verfahren sowohl bei den damit befaßten Polizeibeamten, Staatsanwälten und Richtern als auch in der Öffentlichkeit auf Akzeptanz stoßen wird. Das Pilotverfahren soll statistisch ausgewertet werden. Falls es sich bewährt, wird seine Ausdehnung auf weitere Deliktsbereiche anzustreben sein.

f) Feststellungen, Prüfungen und Verbesserungen betreffend das Strafbefehlsverfahren

Die Beschleunigungskonferenz hat sich bisher noch nicht im einzelnen mit dem Strafbefehlsverfahren befaßt. Sie hat aber bereits folgende vorläufige Erkenntnisse gewonnen:

Die oben unter b) beschriebene besonders hohe Nutzung der Strafbefehlsverfahren (15 343 Anträge im Jahre 1996) basiert darauf, dass das Strafbefehlsverfahren am besten geeignet ist, Strafverfahren, die tatsächlich und rechtlich einfach gelagert sind, arbeitssparend und kostengünstig zu erledigen. Dies wird durch die bisherigen Erfahrungen der justitiellen Praxis auch bestätigt. Das Strafbefehlsverfahren verzichtet auf jede Hauptverhandlung und ist selbst gegenüber dem beschleunigten Verfahren kosten- und res sourcenschonender. Demgemäß hat die Justizbehörde in der Vergangenheit darauf hingewirkt, dass die Staatsanwaltschaft noch häufiger vom Strafbefehlsantrag Gebrauch macht. Wird allerdings Einspruch gegen einen Strafbefehl eingelegt, was im Jahre 1996 in 3359 Fällen, also in mehr als 20 % der Fälle geschah, so verzögert sich das Verfahren gegenüber dem beschleunigten Verfahren und stellt sich zudem wegen seines Vorschaltcharakters als kostenungünstiger dar.

Überdies muss erwogen werden, dass das rein schriftliche Strafbefehlsverfahren gegenüber dem kommunikativen Hauptverhandlungsverfahren den Nachteil hat, dass der Angeklagte seinem Richter oder seiner Richterin nicht ins Auge sehen muss und nicht unausweichlich mit seiner Tat konfrontiert wird.

Zudem birgt das Strafbefehlsverfahren den Nachteil in sich, dass bei der Strafzumessung und damit beim Strafausspruch wegen fehlender Kenntnis der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten nicht selten andere Ergebnisse entstehen, als es bei einer Hauptverhandlung der Fall wäre, wenn sich das Gericht einen unmittelbaren Eindruck von der sozialen und wirtschaftlichen Gesamtsituation des Angeklagten verschafft. Dies betrifft anscheinend insbesondere den Personenkreis der sozialschwachen und „randständigen" Straftäter, die ohne Obdach und ohne feste Bleibe, drogen- bzw. alkoholabhängig sind oder sich in anderer Weise in besonderen sozialen Schwierigkeiten befinden. Die in solchen Fällen im Strafbefehlsverfahren verhängten Geldstrafen sind oftmals nicht beizutreiben. Die Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen ist die Folge. Dadurch entsteht oft eine zusätzliche Beschwer zu Lasten des Verurteilten, die bei einer Aburteilung in der Hauptverhandlung möglicherweise nicht entstanden wäre, sowie eine Kostenund Ressourcenbelastung für den Strafvollzug.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Aspekte erscheint es der Beschleunigungskonferenz wichtig, daß die Staatsanwaltschaft ein von Sachkriterien geleitetes Konzept für die Entscheidung entwickelt, welche Verfahren von ihr mit dem Strafbefehl und welche mit dem Antrag auf Durchführung des beschleunigten Verfahrens abgeschlossen werden sollen.

Dies, aber auch die Frage einer weiteren Beschleunigung der Strafbefehlsverfahren wird die Beschleunigungskonferenz in den vor ihr liegenden weiteren Sitzungen der Beschleunigungskonferenz und der Arbeitsgruppe mit den beteiligten Stellen im einzelnen erörtern.

g) Feststellungen, Prüfungen und Verbesserungen betreffend die Beschleunigung des Strafverfahrens gegen Jugendliche und Heranwachsende

Die Beschleunigungskonferenz sieht auf diesem Gebiet einen erheblichen Handlungsbedarf. Sie wird sich diesen Fragen in den kommenden Sitzungen konkret zuwenden.

MESTA

Das Projekt MESTA ist in der Staatsanwaltschaft Anfang des Jahres in die Pilotierungsphase eingetreten. Mittlerweile werden bereits etliche Module in sieben Pilotgeschäftsstellen in der Praxis angewendet. Zu den bereits flächendeckend, d. h. für die gesamte Staatsanwaltschaft verfügbaren Vorteilen von MESTA gehört die online erfolgende Übermittlung der Anfragen an das Bundeszentralregister. Das Bundeszentralregister beantwortet die Anfragen im Wege des Datentransfers spätestens am folgenden Tag, so dass die Auskunft aus dem Bundeszentralregister regelmäßig am zweiten Tag nach der Anfrage bei der Akte ist.

Der Senat wird der Bürgerschaft über das Projekt MESTA demnächst im Rahmen seiner Antwort auf das bürgerschaftliche Ersuchen 15/6617 ausführlich berichten.

Gesetzesinitiativen zur Verfahrensoptimierung Angesichts der zu Ende gehenden Legislaturperiode des Deutschen Bundestages war für erneute Gesetzesinitiativen zur Verfahrensoptimierung vor Konstituierung des neuen Bundestages bisher kein Raum.

3. Petitum:

Die Bürgerschaft wird gebeten, Kenntnis zu nehmen.