Das Protokoll ist vom Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung und vom Protokollführer zu

8.10 Über jede Gesellschafterversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses soll enthalten:

(a) Tag, Ort und Zeit der Versammlung;

(b) Namen der anwesenden oder vertretenen Gesellschafter;

(c) Tagesordnung und Anträge;

(d) Ergebnis der Abstimmung sowie Wortlaut der gefassten Beschlüsse; (e) Angaben über die Erledigung sonstiger Anträge.

Das Protokoll ist vom Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

8.11 Gesellschaftern, die in der Gesellschafterversammlung weder anwesend noch vertreten waren, sind gefasste Beschlüsse durch Übermittlung des Protokolls der Versammlung unverzüglich gegen Empfangsnachweis mitzuteilen. Ein Gesellschafter, der bei der Beschlussfassung selbst mitgewirkt hat oder zugegen war, kann einen Beschluss nur innerhalb von einem Monat nach dem Tag der Beschlussfassung durch Erhebung einer Klage bei dem zuständigen Gericht anfechten; für andere Gesellschafter beginnt diese Frist mit dem Tag der Erlangung der Kenntnis nach Satz 1.

8.12 Jeder Gesellschafter kann sich bei der Beschlussfassung durch einen anderen Gesellschafter oder durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Angehörigen der rechts-, steuer- oder wirtschaftsberatenden Berufe (wie z. B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) vertreten oder begleiten lassen. Ein Gesellschafter kann sich auch durch mehrere Personen gemeinschaftlich vertreten lassen; diese müssen ihre Stimme einheitlich abgeben, ansonsten gilt die betreffende Stimmabgabe als Ablehnung des zur Abstimmung stehenden Beschlussgegenstands. Steht ein Geschäftsanteil mehreren Personen gemeinschaftlich zu und haben diese einen gemeinsamen Vertreter nach § 8.6 benannt, so kann dieser sich bei Verhinderung auch durch einen der Mitinhaber des Geschäftsanteils vertreten lassen. Vertreter haben sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.

§ 9:

Aufsichtsrat

Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, der sich aus je acht Mitgliedern der Gesellschafter und der Arbeitnehmer zusammensetzt.

Der Aufsichtsrat hat die gesetzlich vorgesehenen Rechte, Pflichten und Aufgaben.

Die Bestellung und Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer richtet sich nach den Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes und dessen Durchführungsbestimmungen. Die übrigen Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschafter werden durch die Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt, soweit nicht ein Gesellschafter von seinem Entsendungsrecht gemäss § 9.3

Gebrauch macht.

Die LBK-Immobilien hat das Recht, drei Mitglieder des Aufsichtsrates zu entsenden; es gilt insoweit § 103 Absatz 2 AktG.

Die regelmäßige Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder läuft bis zur Beendigung der Gesellschafterversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt; das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Die Gesellschafterversammlung kann für die von ihr zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder bei der Wahl eine kürzere Amtszeit bestimmen.

Im Falle einer Ersatzwahl endet die Amtszeit des neugewählten Mitgliedes spätestens mit Ablauf der Amtszeit des ersetzten Mitgliedes. Entsprechendes gilt für entsandte Mitglieder.

Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte gemäß § 27 Absatz 1 und 2 MitbestG einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

Der Aufsichtsrat bestellt den Ausschuss gemäß § 27 Absatz 3 MitbestG. Er kann aus seiner Mitte weitere Ausschüsse bestellen. § 107 Absatz 3 AktG findet entsprechende Anwendung.

Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten eine Vergütung und Ersatz ihrer baren Auslagen, insbesondere ihrer Reisekosten, wenn die Gesellschafterversammlung dies beschließt. Ein solcher Beschluss bedarf einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Der Aufsichtsrat muss 1 Sitzung im Kalenderhalbjahr, soll jedoch nach Möglichkeit 1 Sitzung pro Kalenderquartal abhalten.

9.10 Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er insgesamt zu bestehen hat, an der Beschlussfassung teilnimmt. In jedem Fall müssen mindestens drei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Ein abwesendes Aufsichtsratsmitglied kann seine schriftliche Stimmabgabe durch ein anderes Aufsichtsratsmitglied überreichen lassen.

9.11 Über Sitzungen des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse sind Niederschriften anzufertigen. § 107 Absatz 2 AktG über Aufsichtsratsniederschriften gilt für sie sinngemäß.

Außerhalb von Sitzungen sind schriftliche, telefonische, per Telefax oder E-Mail vorgenommene Beschlussfassungen zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren innerhalb einer vom Vorsitzenden bestimmten angemessenen Frist widerspricht.

9.13 Ergibt eine Abstimmung im Aufsichtsrat Stimmengleichheit, hat der Vorsitzende bei einer erneuten Abstimmung über den selben Gegenstand, wenn auch sie Stimmengleichheit ergibt, zwei Stimmen. Dem Stellvertreter steht die zweite Stimme nicht zu.

9.14 Ein Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt jederzeit durch schriftliche Erklärung mit einer Frist von einem Monat niederlegen. Eine fristlose Niederlegung des Aufsichtsratsamtes ist zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt oder der Vorsitzende des Aufsichtsrats ­ bzw. im Falle der Amtsniederlegung des Vorsitzenden, sein Stellvertreter ­ damit einverstanden ist.

§ 10:

Jahresabschluss, Ergebnisverwendung

Für den Jahresabschluss, den Lagebericht und für die Pflicht zur Offenlegung dieser und der dazugehörigen Unterlagen gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die §§ 238 ff. HGB.

Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind durch eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen.

Ein etwaige Verlustvorträge übersteigender Jahresüberschuss ist als Gewinn auszuweisen und an die Gesellschafter auszuschütten, es sei denn, die Gesellschafterversammlung beschlösse mit einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen etwas anderes.

Der FHH stehen die Prüfungs- und sonstigen Rechte gemäß §§ 53, 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu.

§ 11:

Verfügungen über Geschäftsanteile

Rechtsgeschäftliche Verfügungen jeglicher Art über Geschäftsanteile oder Teile von Geschäftsanteilen bedürfen, soweit in nachfolgendem Absatz 11.2 nichts ausdrücklich Abweichendes bestimmt ist, zu ihrer Wirksamkeit eines zustimmenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung, wobei der verfügungswillige Gesellschafter stimmberechtigt ist. Rechtsgeschäftlichen Verfügungen im Sinne des Satzes 1 stehen gleich die Begründung von Unterbeteiligungen, stillen Gesellschaften, Treuhandschaften, die Einräumung von Beteiligungen am Gewinn sowie ähnliche Rechtsverhältnisse, ferner die Begründung einer Verpflichtung, die eine Beschränkung der Ausübung des Stimmrechtes zum Gegenstand hat.

Die Verfügungsbeschränkung des Absatz 11.1 Satz 1 gilt nicht für die Gesellschafterin LBK-Immobilien und für Verfügungen des Mitgesellschafters (der „Investor") an Unternehmen, die mit dem Investor im Sinne von § 15

AktG verbunden sind; sie gilt ferner nicht für Verfügungen zwischen der LBK-Immobilien und dem Investor und auch nicht für den Fall, dass der Investor im Zuge der Fremdfinanzierung des Erwerbs seines Geschäftsanteils zugunsten von Banken ein Pfandrecht zu banküblichen Konditionen bestellt. Die Verfügung an ein mit dem Investor verbundenes Unternehmen muss jedoch unter der auflösenden Bedingung erfolgen, dass die Verfügung unwirksam wird, wenn der Verfügungsempfänger nicht mehr verbundenes Unternehmen im Sinne von § 15

AktG ist.

§ 12:

Einziehung

Die Einziehung eines Geschäftsanteils eines Gesellschafters mit dessen Zustimmung ist zulässig.

Die Einziehung des Geschäftsanteils eines Gesellschafters ohne dessen Zustimmung ist zulässig, wenn

a) der Geschäftsanteil von einem Gläubiger des Gesellschafters gepfändet oder sonstwie in den Geschäftsanteil vollstreckt wird und die Vollstreckungsmaßnahmen nicht innerhalb von 3 (drei) Monaten aufgehoben werden,

b) über das Vermögen des Gesellschafters das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren eröffnet und nicht binnen drei Monaten aufgehoben wird oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder der Gesellschafter die Richtigkeit seines Vermögensverzeichnisses an Eides Statt zu versichern hat,

c) der Gesellschafter aus wichtigem Grund auf Grund eines rechtskräftigen Urteils aus der Gesellschaft ausgeschlossen worden ist,

d) der Gesellschafter ohne die nach § 11 erforderliche Zustimmung der Gesellschafterversammlung Unterbeteiligungen, stille Gesellschaften, Treuhandschaften, Beteiligungen am Gewinn oder Vereinbarungen über die Ausübung von Stimmrechten trifft und diese nicht innerhalb von 30 Tagen nach entsprechender schriftlicher Aufforderung durch einen Mitgesellschafter ersatzlos aufhebt.

e) ein Gesellschafter trotz schriftlicher Abmahnung durch die Gesellschaft oder einen Mitgesellschafter und nach Ablauf einer Nachbesserungsfrist von 2 Monaten gegen das Wettbewerbsverbot des § 15 verstößt.

Steht ein Geschäftsanteil mehreren Berechtigten gemeinschaftlich zu, so ist die Einziehung auch zulässig, wenn die Voraussetzungen gem. § 12.2 nur in der Person eines Mitberechtigten vorliegen.

Die Einziehung wird durch die Gesellschafterversammlung beschlossen. Dabei hat der betroffene Gesellschafter kein Stimmrecht.

Vom Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung über den Einziehungsbeschluss beim Gesellschafter bis zur endgültigen Wirksamkeit der Einziehung ruht das Stimmrecht des betroffenen Gesellschafters.

§ 13:

Einziehungsvergütung

Die Einziehung erfolgt gegen Vergütung.

Die Vergütung entspricht dem Verkehrswert des eingezogenen Geschäftsanteils.

Können die Gesellschafter sich nicht binnen drei Monaten über den Verkehrswert einigen, wird dieser auf

Antrag eines Gesellschafters für alle verbindlich von der BDO Deutsche Warentreuhand Aktiengesellschaft, Niederlassung Berlin, festgestellt.

Die Einziehungsvergütung nach § 13.2 ist sofort fällig.

§ 14:

Abtretung statt Einziehung

Soweit die Einziehung eines Geschäftsanteils zulässig ist, kann die Gesellschafterversammlung ­ ohne Stimmrecht des ausscheidenden Gesellschafters ­ statt dessen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen verlangen, dass der Geschäftsanteil an die Gesellschaft oder eine durch Gesellschafterbeschluss bestimmte Person, bei der es sich vorzugsweise um einen Gesellschafter handeln kann, abgetreten wird, und zwar auch dergestalt, dass der Geschäftsanteil teilweise eingezogen wird und im übrigen an die Gesellschaft oder die von ihr bezeichnete Person abzutreten ist.

Soweit die Gesellschaft statt der Einziehung des Geschäftsanteils dessen Abtretung an sich oder eine von der Gesellschaft bezeichnete Person verlangt, gelten die Bestimmungen der §§ 12 und 13 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Vergütung für den abzutretenden Geschäftsanteil von dem Erwerber des Geschäftsanteils geschuldet wird und die Gesellschaft für deren Zahlung wie ein Bürge haftet. § 30 Absatz 1 GmbHG bleibt unberührt.

§ 15:

Wettbewerbsverbot

Die Gesellschafter verpflichten sich, während der Dauer ihrer Gesellschafterstellung mit der Gesellschaft oder ihren Tochtergesellschaften ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung weder unmittelbar noch mittelbar im Betrieb oder Management von Krankenhäusern in Ballungsräumen (Urban Hospitals), in denen die Gesellschaft bzw. eine ihrer Tochtergesellschaften tatsächlich im maßgeblichen Zeitpunkt tätig ist, in Wettbewerb zu treten, mit Ausnahme solcher Gebiete, in denen der Investor oder die Asklepios Klinik GmbH bei Beurkundung dieses Vertrages bereits Krankenhäuser betreibt oder Beteiligungen hält oder bis zum IPO der Gesellschaft oder, sofern bis zum 31.12.2010 kein IPO der Gesellschaft stattgefunden hat, noch längstens bis zum 31.12.2010 betreiben bzw. halten wird. Diese Verpflichtung gilt nicht für Kapitalbeteiligungen an börsennotierten Unternehmen, wenn diese Beteiligungen im Einzelfall fünf (5) % des Stamm-/Grundkapitals nicht überschreiten.

Der Investor oder die mit ihm verbundenen Unternehmen werden sich ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung auch an keinem Unternehmen, gleich welcher Rechtsform, direkt oder indirekt beteiligen, ein solches gründen, beraten oder zu diesem in ein Dienstverhältnis treten, das zu der Gesellschaft auf den im ersten Unterabsatz genannten Gebieten im Wettbewerb steht. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung unterwerfen sich die Gesellschafter der Regelung des § 113 Absatz 1 HGB in analoger Anwendung. Der Anspruch auf Schadensersatz verjährt in fünf Jahren ab Kenntnis des schädigenden Ereignisses. Diese Regelung gilt zugunsten der Gesellschaft und der jeweils vertragstreuen Gesellschafter, es sei denn, der betroffene Gesellschafter scheidet im Rahmen einer Veräußerung von 100 % des Stammkapitals an einen oder mehrere Dritte aus der Gesellschaft aus.

Jeder Gesellschafter hat die Gesellschaft und andere Gesellschafter einmal jährlich zu Beginn jedes Geschäftsjahres und zusätzlich auf Anfrage eines Gesellschafters oder der Gesellschaft über den Stand seiner Beteiligungen auf Märkten der Gesellschaft und ihrer Beteiligungsunternehmen sowie auf benachbarten Märkten und deren jeweiligen geschäftlichen Status zu informieren.

Stellen die Gesellschafter durch Beschluss der Gesellschafterversammlung fest, dass die Beteiligung dem Gesellschaftsinteresse widerspricht, so ist der die Beteiligung haltende Gesellschafter verpflichtet, innerhalb von 60 Tagen nach Zugang der Niederschrift des Beschlusses entweder (i) die fragliche Beteiligung an unabhängige, nicht konzernmäßig oder familiär verbundene Dritte zu verkaufen oder (ii) seine Geschäftsanteile an der Gesellschaft den anderen Gesellschaftern zum Verkehrswert anzubieten.

Das Wettbewerbsverbot findet zu Lasten der LBKImmobilien und auch zu Lasten der FHH und ihrer Institutionen keine Anwendung,

a) im Hinblick auf die derzeit von diesen außerhalb des Landesbetriebes Krankenhäuser betriebenen Krankenhäuser und den diesen dienenden sonstigen Einrichtungen,

b) wenn der Investor oder sein Rechtsnachfolger in erheblicher Weise gegen diesen Gesellschaftsvertrag verstößt oder

c) wenn die Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausleistungen im Rahmen des für den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft geltenden Krankenhausplans oder etwaiger nachfolgender Regelwerke nicht mehr gewährleistet ist oder

d) die fragliche Tätigkeit oder Investition öffentlich ausgeschrieben wird.

§ 16:

Unangemessene Vorteile

Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern oder Gesellschaftern nahestehenden Personen oder Gesellschaften sind unzulässig, wenn den Beteiligten Vorteile gewährt werden, deren Gewährung unabhängige Dritte unter gleichen Umständen nicht vereinbart hätten.

Leistungen, welche die Gesellschaft an Gesellschafter oder diesen nahestehenden Personen oder Gesellschaften auf Grund derartiger Vereinbarungen erbracht hat, sind der Gesellschaft in natura oder durch Wertersatz von den betreffenden Gesellschaftern zurückzugewähren. Der Rückgewährungsanspruch wird mit der Vorteilsgewährung fällig. Die Geschäftsführer sind verpflichtet, die Rückgewährungsansprüche für die Gesellschaft geltend zu machen und sie in der Jahresbilanz auszuweisen.

§ 17:

Schlussbestimmungen

Mündliche Abreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieses Gesellschaftsvertrages bedürfen der Schriftform, soweit nicht gesetzlich eine notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für die Abbedingung des Formerfordernisses. Kein Gesellschafter kann sich auf eine abweichende tatsächliche Übung berufen, solange die tatsächliche Abweichung nicht von allen übrigen Gesellschaftern schriftlich bestätigt worden ist.

Falls einzelne Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages unwirksam sein sollten, oder dieser Gesellschaftsvertrag Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Gesellschafter verpflichten sich, anstelle dieser unwirksamen Bestimmung auf die Beschlussfassung und Aufnahme derjenigen wirksamen Bestimmung in den Gesellschaftsvertrag hinzuwirken, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am meisten entspricht. Im Falle von Lücken verpflichten sich die Gesellschafter, auf die Beschlussfassung und Aufnahme derjenigen Bestimmung in den Gesellschaftsvertrag hinzuwirken, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses Vertrages vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht.

Gerichtsstand für alle Ansprüche aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, am Sitz der Gesellschaft.

§ 18:

Gründungskosten

Die durch den Formwechsel von einer Anstalt des öffentlichen Rechts in eine GmbH verursachten Notar-, Gerichtsund Veröffentlichungskosten und Steuern trägt die Gesellschaft bis zu einem Betrag von Euro 5.000,­.

1 Grundstücksteil, auf dem der Neubau errichtet wird. Das AK Barmbek ist nicht Gegenstand der Vereinbarung vom 16. Januar 2002. Die Veräußerungserlöse für den künftig nicht mehr betriebsnotwendigen Grundstücksteil werden ­ gegen Verrechnung des Gesellschafterdarlehens ­ im Haushalt vereinnahmt.

2 An dem Grundstücksteil, auf dem sich die TexiG (Wäscherei) befindet, wird ein Erbbaurecht mit einer Laufzeit bis zum 31. Dezember 2024 bestellt.

3 Der Erbbauberechtigte hat einen lfd. Erbbauzins bzw. ein Einmalentgelt zu entrichten, wenn er die nach dem Bebauungsplan Langenhorn 66 zusätzliche mögliche Bebauung auf einer etwa 15.080 m² großen, bisher als Parkplatz genutzten Teilfläche realisiert.

4 Der LBK Hamburg ist Eigentümer von Grundstücken, die eine Gesamtgröße von 1.740.429 m² haben. Objekte, die außerhalb der Krankenhausgrundstücke liegen, sind in dieser Summe nicht enthalten.

5 Im weiteren Abstimmungsverfahren kann sich der Flächenzuschnitt einzelner Teilflächen noch ändern. Sich daraus ergebende Abweichungen von den Etwa-Größen sind insoweit zulässig.