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In ihrem im Mai 2004 in 5. Auflage gemeinsam herausgegebenen Faltblatt „Der Hamburger Stadtpark" weisen die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt und das Bezirksamt Hamburg-Nord auf die Möglichkeit des Steigenlassens von Drachen im Stadtpark hin: „Als Erholungsfläche für vielfältige Nutzungen wie Fußball, Drachensteigen oder zum Sonnen ist die Festwiese heute der meistbesuchte Bereich des Stadtparks." Darüber hinaus ziert bereits die Titelseite des Faltblatts das Foto eines Erwachsenen beim Steigenlassen eines Drachens auf der großen Achse vor dem Planetarium. Das Faltblatt wird auch auf der Internetseite der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt zum Download angeboten. Das Foto findet sich zudem in einem Vorwort des Ersten Bürgermeisters in der aktuellen Ausgabe des Telefonbuchs für Hamburg.

Tatsächlich wird jedoch Erholungssuchenden das Drachensteigen im Stadtpark von der Polizei unter Androhung eines Bußgeldes von 150 Euro verboten. Die Polizei stützt ihr Einschreiten auf § 16 Abs. 2 Luftverkehrsordnung, wonach das Steigenlassen von Drachen im Bauschutzbereich von Flughäfen sowie in einer Entfernung von weniger als 3 km von der Begrenzung von Landeplätzen und Segelfluggeländen verboten ist. Das Polizeipräsidium hat mit Schreiben vom 5. August einem Bürger gegenüber diese Rechtsauffassung bestätigt.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:

1. Befinden sich der Stadtpark oder Teile davon und wenn ja, welche, in einem Bauschutzbereich und/oder innerhalb einer 3 km-Zone im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 3 Luftverkehrsordnung?

­ Wenn ja:

a) Welche Behörde hat den Bauschutzbereich festgelegt, auf welcher Rechtsgrundlage und wann ist dies geschehen?

Der Bauschutzbereich des Flughafens Hamburg-Fuhlsbüttel wurde am 9. Juli 1962 von der zuständigen Behörde gemäß §§ 12 ff. Luftverkehrsgesetz in der Fassung vom 10. Januar 1959 festgelegt. Er erstreckt sich in einem Umkreis von 6 km um den Flughafenbezugspunkt und umfasst darüber hinaus die Anflugsektoren in den Richtungen Langenhorn-Hummelsbüttel, Alsterdorf-Winterhude-Barmbek, StellingenBahrenfeld und Garstedt. Das gesamte Areal des Stadtparks befindet sich innerhalb des für den Flughafen Hamburg-Fuhlsbüttel festgelegten Bauschutzbereichs.

b) Wie und wann wurde der Umfang des Bauschutzbereichs öffentlich bekannt gemacht?

Die Festlegung wurde im Amtlichen Anzeiger vom 12. Juli 1962 bekannt gemacht. Die Bekanntmachung enthält eine Beschreibung des vom Bauschutzbereich umfassten Stadtgebiets sowie einen Hinweis auf die Einsichtnahmemöglichkeit in das Kartenmaterial in den Bauprüfabteilungen der Bezirksämter Hamburg-Nord, Hamburg-Mitte, Eimsbüttel, Altona, Wandsbek und der zugehörigen Ortsämter.

c) Mit welcher Begründung erfolgte die Festlegung des Bauschutzbereichs? Warum ist somit im Stadtpark das Drachensteigen selbst dann verboten, wenn die Drachen nicht höher steigen können, als die höchsten Gebäude in der benachbarten, dem Flughafen näheren City Nord hoch sind?

Auf Grundlage der gesetzlichen Erfordernisse aus § 12 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz und § 16 Abs. 2 Satz 3 Luftverkehrsordnung.

­ Wenn nein: Warum ist die Polizei anderer Auffassung?

2. Ist der Geltungsbereich des Drachensperrgebiets im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 3 Luftverkehrsordnung der für öffentliche Grün- und Erholungsanlagen zuständigen Fachbehörde und dem Bezirksamt HamburgNord bekannt?

­ Wenn ja:

a) Seit wann?

Siehe Antwort zu 1. b).

b) Warum weisen diese Behörden darauf hin, dass im Stadtpark das Drachensteigen möglich ist?

Der Senat äußert sich nicht zu Veröffentlichungen einzelner Behörden. Er verzichtet auch auf Mutmaßungen, warum die Festlegung des Bauschutzbereichs angesichts des aktuellen Nachdrucks einer Broschüre der damaligen Umweltbehörde aus dem Jahr 2000 ebenso unberücksichtigt blieb, wie bei der Erstveröffentlichung.

­ Wenn nein:

a) Warum nicht?

b) Wie kann die Polizei von Nutzern des Stadtparks die Einhaltung von § 16 Abs. 2 Satz 3 Luftverkehrsordnung verlangen, wenn noch nicht einmal alle zuständigen Behörden von dieser Norm Kenntnis haben und diese sogar möglicherweise einen Rechtsbruch provozieren, in dem sie in offiziellen Veröffentlichungen für das Drachensteigen im Stadtpark werben?

3. Inwieweit ist die Polizei angewiesen worden, Verstöße gegen § 16 Abs. 2 Satz 3 Luftverkehrsordnung im Stadtpark vermehrt zu verfolgen?

Eine diesbezügliche Anweisung liegt nicht vor.

4. Ist der Senat bereit und in der Lage, für das Drachensteigen im Stadtpark eine Ausnahme gem. § 16 Abs. 2 Satz 4 Luftverkehrsordnung zuzulassen?

­ Wenn ja: Unter welchen Umständen und ab wann?

­ Wenn nein:

a) Wird das Faltblatt „Der Hamburger Stadtpark" in dieser Form weiter verteilt werden dürfen?

b) Wird auf den im Stadtpark aufgestellten Schildern mit Verhaltensregeln zukünftig auch auf das Verbot des Drachensteigens hingewiesen?

Ausnahmen nach § 16 Abs. 2 Satz 4 Luftverkehrsordnung werden von der zuständigen Behörde erteilt bzw. zugelassen. Der Senat hat sich hiermit nicht befasst.

5. Welche Teile der Freien und Hansestadt Hamburg befinden sich in Drachensperrgebieten im Sinne vom § 16 Abs. 2 Satz 3 Luftverkehrsordnung bzw. wo ist in Hamburg das Drachensteigen überhaupt erlaubt? Wo können sich Bürgerinnen und Bürger über die in Hamburg geltenden Drachensperrgebiete informieren?

Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 Luftverkehrsordnung ist das Steigenlassen von Drachen verboten

­ im Bauschutzbereich von Flughäfen (Flughafen Hamburg-Fuhlsbüttel),

­ sowie in einer Entfernung von weniger als 3 km von der Begrenzung von Landeplätzen und Segelfluggeländen: (Sonderlandeplatz Hamburg-Finkenwerder, Segelfluggelände Boberg und Fischbek, Wasserlandeplatz am City-Sportboothafen, Hubschraubersonderlandeplätze an den Krankenanstalten Altonaer Kinderkrankenhaus, AK Barmbek und BUKH Boberg). Informationen hierzu können bei der Luftaufsicht (Tel. 040 / 50 75 25 99) sowie bei der zuständigen Behörde (Tel. 040 / 42841 ­ 1480) eingeholt werden.