Strafvollzug

Anlage 1

Protokollerklärung zur Sitzung des Sozialausschusses am 27.11.

Hilfen für straffällige Menschen mit einer geistigen/psychischen Behinderung Ausgangslage

Aus Anlass einer Petition eines haftunfähigen Strafgefangenen mit einer geistigen sowie psychischen Behinderung mit dem Ziel, eine Verlegung in eine geeignete Einrichtung der Eingliederungshilfe zu erreichen, hat sich der Sozialausschuss in seiner Sitzung am 27.11.2003 mit der Frage beschäftigt, ob und welche dem Erfordernis der Geschlossenheit genügenden Leistungsangebote in Hamburg vorgehalten werden.

Im Zusammenhang mit dem Thema Eingliederungshilfeleistungen für behinderte, straffällig gewordene Menschen ist zu unterscheiden zwischen:

1. der, der Petition zugrunde liegenden Fallkonstellation einer im Strafvollzug einsitzenden Person, die aufgrund ihrer Behinderung haftunfähig ist und

2. im Maßregelvollzug einsitzende/medizinisch behandelte Personen, die aufgrund ihrer Behinderung schuldunfähig sind, von denen aber eine Selbst ­ bzw. Fremdgefährdung ausgeht.

Die Übergänge zwischen den beiden Fallkonstellationen sind fließend. Sofern beispielsweise das Strafgericht in seiner Verhandlung die Notwendigkeit einer Behandlung im Maßregelvollzug beschließt, kann es nicht zum Vollzug einer Haftstrafe einer haftunfähigen Person kommen.

Leistungen der Eingliederungshilfe wurden in der Vergangenheit ausschließlich im Zusammenhang mit einer Anschlussmaßnahme an die Behandlung im Maßregelvollzug nachgefragt.

Die Gestaltung des Übergangs zwischen dem Maßregelvollzug und der Eingliederungshilfe wird zurzeit intensiv fachlich zwischen den zuständigen Behörden unter Beteiligung von Einrichtungsträgern erörtert.

Zu den vom Ausschuss gestellten Fragen im Einzelnen

Gibt es generell geeignete Einrichtungen für psychisch Kranke und intelligenzgeminderte Menschen in Hamburg?

Wenn ja,

· wie viele Plätze in geschlossener Unterbringung gibt es zurzeit,

· und wie haben sich die Platzzahlen innerhalb der vergangenen 20 Jahre entwickelt,

· wie sieht die Auslastung der Einrichtung aus,

· wie werden die Plätze finanziert und ist die Finanzierung auch zukünftig gesichert?

Eine ausschließlich geschlossene Einrichtung der Eingliederungshilfe in Hamburg gibt es nicht. Im Einzelfall sind bestimmte Träger allerdings in der Lage, ein entsprechendes geschlossenes oder hochstrukturiertes Angebot im Rahmen ihrer nach § 93 BSHG vereinbarten Leistungen zu realisieren, z. B. für den

­ Schwerpunkt geistige Behinderung die Evangelische Stiftung Alsterdorf bzw. das Rauhe Haus;

­ Schwerpunkt psychische Erkrankung das Rauhe Haus.

Es gibt keine entsprechend vereinbarten Plätze in Hamburg. Aussagen über die Entwicklung von Plätzen oder Auslastungen sind deshalb nicht möglich. Die Finanzierung erfolgt im Rahmen der mit den Trägern nach § 93 BSHG vereinbarten Vergütungen.

Wie hoch sind die jährlichen Fallzahlen betroffener Personen?

Die Anzahl der Menschen, für die ein entsprechendes Leistungsangebot in den beispielhaft genannten Einrichtungen im Rahmen des Regelangebots realisiert wird, wird nicht gesondert erfasst.

Wie hoch sind die Kosten für die Unterbringung außerhalb Hamburgs?

Der Kostensatz bewegt sich zwischen 86 Euro tgl. und 99 Euro tgl.

Welche Kosten würden bei einer entsprechenden Unterbringung in Hamburg entstehen?

Der Kostensatz der Einrichtungen, die z. Zt. entsprechende Leistungen erbringen bewegt sich zwischen 88 Euro tgl. und 135 Euro tgl.

Wie viele eingeschränkt schuldfähig auf Bewährung Verurteilte gibt es pro Jahr in Hamburg und welche Hilfen werden diesem Personenkreis angeboten?

Wie viele Verurteilte gibt pro Jahr in Hamburg, die aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht haftfähig sind?

Die erfragten Daten werden weder in der Strafverfolgungsstatistik noch bei der Staatsanwaltschaft oder beim Strafvollzug gesondert statistisch erfasst. Eine Einzelfallauswertung aller in Betracht kommenden Vorgänge ist mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht möglich.