Schweigepflichtentbindungserklärung

In den Drs. 18/685 und 18/686 wurden einige der gestellten Fragen nicht beantwortet, da die ärztliche Schweigepflicht einer Beantwortung zu medizinischen Fragen entgegenstand.

Die Schweigepflichtentbindungserklärung von Herrn Kokou D. liegt nun, als Kopie beigefügt, vor.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:

1. Laut Drs. 18/685 wurde Herr Kokou D. „am Morgen des 04.03.2004 mit einer leichten Schnittwunde im Handrücken der rechten Hand und einer 1 cm langen Schnittwunde im Handrücken sowie Nasenbluten aufgefunden". Die hinzugezogene Anstaltsärztin kam zu der Überzeugung, dass Kokou D. „flug- und reisetauglich" sei.

a) Wie lange untersuchte die hinzugezogene Anstaltsärztin Kokou D.?

b) Hat die Anstaltsärztin auch den psychischen Zustand Kokou D.s untersucht, die Ursachen der Selbstverletzungen beleuchtet und eine Diagnostizierung nach dem ICD-10 eingeschlossen? Wenn ja, wie lange dauerte dieser Teil der Untersuchung und zu welcher Diagnose gelangte die Anstaltsärztin? Wenn nein, warum nicht?

c) Mit welcher Begründung kam die Anstaltsärztin anschließend zu der Überzeugung, Kokou D. brauche keine psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung und sei „flug- und reisetauglich"?

2. Warum wurde kein/-e Psychiater/-in hinzugezogen, obwohl aufgrund der Selbstverletzungen eine psychische Krise offensichtlich war?

Die Anstaltsärztin hat keine Flug- und Reisetauglichkeit bescheinigt. Die medizinische Versorgung erfolgte durch den kassenärztlichen Notfalldienst um 4:10 Uhr. Die behandelnde Ärztin des kassenärztlichen Notdienstes konnte in der für die Beantwortung einer Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht befragt werden.

Die Anstaltsärztin der JVA Fuhlsbüttel hat Herrn D. am 04.03.2004 um 10:30 Uhr untersucht. Nach ihrer Einschätzung war Herr D. bis zum 04.03.2004 in der Justizvollzugsanstalt Fuhlsbüttel unauffällig und eine psychiatrische Betreuung nicht erforderlich. Nach der am 04.03.2004 durchgeführten Selbstverletzung war ein psychiatrisches Konsil in der JVA Fuhlsbüttel für den 09.03.2004 vorgesehen. Dies konnte nicht stattfinden, weil Herr D. am 09.03.2004 in die Untersuchungshaftanstalt Hamburg verlegt wurde.

3. Warum wurde Kokou D. jetzt nicht unmittelbar aus der Haft entlassen und in ein psychiatrisches Krankenhaus eingeliefert?

Zu einer Haftentlassung bestand keine Veranlassung.

4. Kokou D. hat im Rahmen der Abschiebevorbereitung am 04.03.2004 seinen Kopf gegen die Wand geschlagen. Warum wurde kein/-e Psychiater/-in hinzugezogen, obwohl aufgrund der erneuten Selbstververletzung eine psychische Krise offensichtlich war?

Herr D. wurde am 04.03.2004 um 11:30 Uhr im AK Barmbek vorgestellt, dort wurde kein psychiatrisches Konsil angeregt. Er wurde ohne Befund in die JVA zurückverlegt.

5. Wie oft und wie lange jeweils untersuchte die behandelnde Anstaltsärztin Kokou D. bis zum 9. März?

a) Hat die Anstaltsärztin auch den psychischen Zustand Kokou D.s untersucht, die Ursachen der Selbstverletzungen beleuchtet und eine Diagnostizierung nach dem ICD-10 eingeschlossen? Wenn ja, wie lange dauerte jeweils dieser Teil der Untersuchung und zu welcher Diagnose gelangte die Anstaltsärztin jeweils? Wenn nein, warum nicht?

Siehe Antwort zu 1. und 2.

6. Kokou D. wurde am 9. März 2004 der Richterin vorgeführt, die feststellte, dass Kokou D. sehr depressiv wirke und Suizidabsichten äussere. Sie stellte außerdem fest, er solle umgehend einem Arzt zugeführt werden.

Kokou D. wurde am nächsten Tag erneut der genannten Anstaltsärztin vorgeführt. Warum wurde kein/-e Psychiater/-in hinzugezogen, obwohl offensichtlich der Verdacht auf eine psychische Krise bestand?

Bei einer Visite am Morgen des 10.03.2004 gegen 9:10 Uhr hatte die Anstaltsärztin der Untersuchungshaftanstalt Gelegenheit, sich einen Eindruck über den gesundheitlichen Zustand von Herrn D. zu verschaffen. Eine sofortige Vorstellung beim Psychiater war aus ihrer Sicht nicht erforderlich, weil der Gefangene unter regelmäßiger Beobachtung des Stationspersonals stand und zu diesem Zeitpunkt völlig ruhig und ansprechbar war.

7. Wie oft und wie lange jeweils untersuchte die behandelnde Anstaltsärztin Kokou D. im Anschluss an die richterliche Anhörung?

a) Hat die Anstaltsärztin auch den psychischen Zustand Kokou D.s untersucht, die Ursachen seiner Depressionen und seiner Suizidabsichten beleuchtet und eine Diagnostizierung nach dem ICD-10 eingeschlossen? Wenn ja, wie lange dauerte jeweils dieser Teil der Untersuchung und zu welcher Diagnose gelangte die Anstaltsärztin jeweils? Wenn nein, warum nicht?

b) Mit welcher Begründung kam die Anstaltsärztin anschließend jeweils zu der Überzeugung, Kokou D. brauche keine psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung und könne in die JVA zurückverlegt werden?

Die Anstaltsärztin der Untersuchungshaftanstalt untersuchte Herrn D. drei Mal, davon einmal ca. 10 bis 15 Minuten. Die Ärztin war nach der ersten Untersuchung von Herrn

D. zu dem Schluss gekommen, dass eine akute Suizidalität nicht vorlag. Sie hat daher die Rückverlegung in die für Herrn D. zuständige Anstalt, die JVA Fuhlsbüttel, in die er erklärtermaßen zurück wollte, veranlasst. Nachdem sich Herr D. Verletzungen zugezogen hatte, stand die körperliche Sofortbehandlung im Vordergrund. Eine psychiatrische Untersuchung wäre der erforderlichen Operation gefolgt, wenn der Gefangene in Haft geblieben wäre.