Beamtenversorgung

Krankheitsursachen und der Krankheitsart Rückschlüsse auf die Dienstfähigkeit bzw. die Dienstunfähigkeit in der Regel nicht möglich.

Eine strikte Anwendung des § 47 Absatz 1 Satz 2 HmbBG vorausgesetzt, beträgt die Vorlaufzeit im Regelfall daher mehr als drei Monate ab dem ersten Auftreten von Zweifeln an der Dienstfähigkeit. Kürzere oder auch längere Vorlaufzeiten sind unter dieser Voraussetzung Einzelfällen vorbehalten.

3. Ursachen

Eine einzelfallbezogene Statistik über Ursachen von Dienstunfähigkeit wird aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht geführt. Aussagen über Ursachen von Dienstunfähigkeit können daher nur allgemeiner Art getroffen werden.

Die häufigste Ursache für Dienstunfähigkeit liegt nach der vom Personalärztlichen Dienst seit 1992 erstellten Übersicht über Fälle gutachterlich festgehaltener Dienstunfähigkeit von Beamtinnen und Beamten in Erkrankungen des Bewegungsapparates, Herz- und Kreislauferkrankungen sowie Nervenerkrankungen. Bei den Nervenerkrankungen sind neurotische, psychosomatische und psychovegetative Erkrankungen führend.

Die Zusammenhänge von Dienstunfähigkeit und Arbeitsbelastung einschließlich der ihr zugrunde liegenden Faktoren werden im Rahmen einer empirischen Untersuchung aufgearbeitet werden, die auch einen Ländervergleich sowie einen Vergleich mit der Privatwirtschaft enthalten wird.

4. Maßnahmen zur Reduzierung von vorzeitigen Versetzungen in den Ruhestand

Im Reformgesetz und Versorgungsreformgesetz 1998 enthaltene Maßnahmen

Durch das vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossene und am 1. Juli 1997 in seinen wesentlichen Teilen in Kraft getretene Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997 (Reformgesetz ­ Bundesgesetzblatt I Seite 322) und das Versorgungsreformgesetz 1998 (Gesetz zur Umsetzung des Versorgungsberichts vom 29. Juni 1998, Bundesgesetzblatt I Seite 1666) sind vor dem Hintergrund der steigenden Versorgungsaufwendungen auch die Vorschriften im Zusammenhang mit der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand in Hinblick auf die bezweckte Senkung der Versorgungskosten teilweise geändert worden.

Unmittelbar geltende Bestimmungen des Reformgesetzes und des Versorgungsreformgesetzes 1998

Unmittelbar ab 1. Juli 1997 geltendes Recht ist die geänderte Versorgung bei Dienstunfähigkeit. Die Versorgung erfolgt danach nur noch aus der erreichten Dienstaltersstufe.

Hiervon ausgenommen sind die Fälle der Dienstunfähigkeit aufgrund eines Dienstunfalles. Durch das Versorgungsreformgesetz 1998 wurde der sogenannte „Versorgungsabschlag" (§ 14 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)) mit Wirkung ab 1. Januar 2000 auch auf Fälle der Versetzung in den Ruhestand vor der Vollendung des 63. Lebensjahres erstreckt (§ 14 Absatz 3 Nr. 3 BeamtVG). Beide gesetzgeberischen Maßnahmen haben keine unmittelbare Wirkung auf die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, sie dienen primär der Senkung der Versorgungskosten.

In Landesrecht zwingend umzusetzende Regelungen des Reformgesetzes und des Versorgungsreformgesetzes 1998

Der oben unter Punkt 1.3 genannte Grundsatz „Rehabilitation vor Versorgung" ist im Reformgesetz verstärkt worden. Die neue Regelung sieht vor, dass der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung seines Amtes ohne seine Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe auch in einer anderen Laufbahn im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden kann, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und der Beamtin oder dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner bisherigen Tätigkeit zuzumuten ist. Das Gesetz sieht daneben unterstützend vor, dass die betroffene Beamtin oder der Beamte verpflichtet ist, an Maßnahmen für den Erwerb der Befähigung für die andere Laufbahn teilzunehmen.

Ferner sieht das Gesetz für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte ­ und wegen der verweisenden Regelungen auch für Feuerwehrbeamtinnen und -beamte ­, die nach dem geltenden Recht polizeidienstunfähig wären, vor, daß diese künftig nicht mehr in den Ruhestand versetzt werden, wenn die auszuübende Funktion bei Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit die besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt erfordern (sogenannte eingeschränkte Polizeidienstfähigkeit).

Das Reformgesetz enthält außerdem die Anhebung der Antragsaltersgrenze vom 62. auf das 63. Lebensjahr, die allerdings für die Zahl der Versetzungen in den Ruhestand nur insoweit mittelbar von Interesse ist, als eine Heraufsetzung der Antragsaltersgrenze wegen der regelmäßig mit steigendem Alter abnehmenden gesundheitlichen Belastbarkeit tendenziell zu einer Zunahme von Versetzungen in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit führen kann.

Das Bundesrahmenrecht ist zügig in Landesrecht umzusetzen. Die erforderlichen Beteiligungsverfahren mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände und dem Landespersonalausschuß konnten inzwischen abgeschlossen werden.

Mit dem Versorgungsreformgesetz 1998 wurde rahmenrechtlich die sogenannte „Teildienstfähigkeit" eingeführt.

Es handelt sich dabei um eine von Hamburg schon seit Jahren geforderte Regelung, für die sich der Senat dann auch im Bundesratsverfahren erneut intensiv eingesetzt hat. Inhaltlich wird mit der neuen Regelung die bisherige strikte Alternative dienstfähig oder dienstunfähig aufgelöst: In § 26 a BRRG ist für Beamtinnen und Beamte ab dem 50. Lebensjahr bestimmt, dass von der Versetzung einer Beamtin oder eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden soll, wenn sie bzw. er unter Beibehaltung des Amtes die obliegenden Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (s. u. 4.3.).

Ein Gesetzentwurf zur Umsetzung der rahmenrechtlichen Bestimmungen des Versorgungsreformgesetzes 1998 wird zur Zeit erarbeitet.

Nicht zwingend in Landesrecht umzusetzende Regelungen des Reformgesetzes

Zur Erleichterung der Reaktivierung von wieder dienstfähig gewordenen Ruhestandsbeamtinnen und -beamten, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, soll die Altersgrenze des § 50 HmbBG (siehe oben 1.3) auf das 63. Lebensjahr angehoben werden. Bei einer Reaktivierung kann der Beamtin oder dem Beamten auch ein Amt mit einer geringerwertigen Tätigkeit innerhalb der Laufbahngruppe seiner früheren Laufbahn übertragen werden, wenn eine andere Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der früheren Tätigkeit zuzumuten ist.

Diese Regelung ist im Zusammenhang mit der Stärkung des Grundsatzes „Rehabilitation vor Versorgung" und der Anhebung der Antragsaltersgrenze vom 62. auf das 63. Lebensjahr zu sehen. Mit der Anhebung der Reaktivierungsaltersgrenze wird die Möglichkeit erweitert, wieder dienstfähig gewordene Ruhestandsbeamtinnen und -beamte zu reaktivieren. Die Reaktivierung führt zu einer relativen Kostenersparnis, da der Dienstherr für die nach der Reaktivierung zu zahlenden vollen Dienstbezüge eine Gegenleistung in Form der Diensterfüllung erhält.

Eine Umsetzung auch dieser rahmenrechtlich vorgesehenen Möglichkeit in das hamburgische Landesrecht ist beabsichtigt.

Einzelne Maßnahmen Zunächst hat die oder der Dienstvorgesetzte in jedem Einzelfall zu prüfen, ob eine Rehabilitation (§ 47 Absatz 3 Satz 2 HmbBG) der Beamtin oder des Beamten in Betracht kommt.

Neben dem Rehabilitationsgrundsatz und den oben unter genannten Maßnahmen des Reformgesetzes, die vorrangig der Reduzierung der Versorgungsaufwendungen dienen, werden in den Behörden ­ abhängig von den jeweiligen spezifischen Belastungen ­ Maßnahmen zur gesundheitlichen Rehabilitation ausgeweitet. Dazu gehören u. a. Seminare mit gesundheitsfördernden Themen, Abendkurse zur Ausgleichsgymnastik für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit vorwiegend sitzender Tätigkeit zur Prävention von Rückenbeschwerden, zentrale und dezentrale Seminare zur Suchtproblematik sowie behördenbezogene Projekte zur Gesundheitsförderung. Diese Maßnahmen zur Förderung der gesundheitlichen Entwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen Krankheit und damit den vorzeitigen Eintritt der Dienstunfähigkeit verhindern oder hinausschieben. Sie tragen daneben zur Senkung des Krankenstandes und zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit und Motivation bei.

Zu diesen vorbeugenden Maßnahmen gehören auch Beratungsangebote des Psychologischen Dienstes. Bereits im Vorfeld des Entstehens gesundheitsbeeinträchtigender Konflikt- bzw. Belastungssituationen bietet der Psychologische Dienst z. B. Hilfestellungen für Führungskräfte (Führungscoaching) und Team- und Organisationsberatung an, um die gesundheitsbeeinträchtigende Wirkung dienstbedingter Belastungen (ungelöste Konflikte, Bewältigung neuer Aufgaben, ständiger Zeitdruck u. a.) zu minimieren.

Das Institut für Lehrerfortbildung bietet in Kooperation mit dem Arbeitsmedizinischen Dienst ebenfalls seit 1994 unter der Rubrik „Arbeitszufriedenheit" eine Reihe von Veranstaltungen an, mit deren Hilfe Lehrkräfte schulintern oder außerhalb des Kollegiums ihre Kraftreserven stärken, ihre Arbeitszufriedenheit erhalten oder wiedergewinnen können. Beratung erhalten Lehrkräfte außerdem durch das Info-Telefon des Arbeitsmedizinischen Dienstes für Lehrerinnen und Lehrer zur Gesundheitsförderung am Arbeitsplatz.

Der Arbeitsmedizinische Dienst leistet im Rahmen seines Aufgabenspektrums (z. B. gesundheitsgerechte Arbeitsplatzgestaltung) einen Beitrag zur Gesundheitsförderung und Gesundheitserhaltung und nimmt damit jedenfalls mittelbar Einfluß auf die Zahl der vorzeitigen Versetzungen in den Ruhestand.

Bei durch Krankheitshäufungen auffälligen Beamtinnen und Beamten sind zunächst personalfürsorgerische Maßnahmen geboten, wie etwa Einzelgespräche zur Ursachenerforschung. Hier ist insbesondere das breit gefächerte Angebot des Psychologischen Dienstes zu nennen.

Bei nicht dauerhafter Dienstunfähigkeit können Abhilfemaßnahmen z. B. in einer anderweitigen Verwendung durch Umsetzung auf einen anderen Dienstposten oder in bedarfsorientierten Dienstzeitregelungen bestehen. So werden z. B. insbesondere in den Bereichen der Vollzugsdienste und der Feuerwehr nicht mehr den hohen gesundheitlichen Anforderungen dieser Dienste genügende Beamtinnen und Beamte in Verwaltungsbereichen eingesetzt (z. B. Bedienstete der Feuerwehr im Bereich Hausverwaltung).

Eine anderweitige Verwendung kommt jedoch nur in Betracht, wenn die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt oder eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann und im Falle eines Laufbahnwechsels eine Ausbildung oder Einarbeitung zum Erwerb der Laufbahnbefähigung möglich und zweckmäßig ist.

Die Möglichkeiten der anderweitigen Verwendung von rehabilitationsfähigen Beamtinnen und Beamten sind zwar durch das Reformgesetz erweitert worden, bei homogenen Personalkörpern hilft aber auch die Möglichkeit unterwertiger Verwendung nicht weiter. Insbesondere die Weiterverwendung der rehabilitationsfähigen Lehrerinnen und Lehrer innerhalb der Behörde für Schule, Jugend und Berufsbildung ist deshalb mit Schwierigkeiten verbunden. Im Einzelfall können ­ gestützt auf den Fürsorgegrundsatz des § 84 HmbBG ­ Diensterleichterungen durch Reduzierung der Arbeitszeit grundsätzlich unter voller Fortzahlung der Bezüge gewährt werden. Dabei handelt es sich grundsätzlich um vorübergehende fürsorgerische Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit (z. B. Wiedergewinnung der Gesundheit nach schwerer Operation).

Darüber hinaus gibt es weitere Maßnahmen, die indirekt zur Vermeidung von vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand beitragen. Hierzu zählt die regelmäßige Analyse der Fälle gutachterlich festgehaltener Dienstunfähigkeit von Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern. Die Analyse wird anhand einer vom Personalärztlichen Dienst erstellten Statistik vorgenommen, die nach der weitgehenden Zusammenlegung des Ärztlichen Dienstes der Behörde für Inneres mit dem Personalärztlichen Dienst des Personalamtes auch die Bereiche Polizei und Feuerwehr beinhaltet, und soll im Zusammenhang mit der oben erwähnten empirischen Untersuchung differenziert werden.

Zur Vermeidung vorzeitiger Versetzungen in den Ruhestand trägt auch das seit Jahrzehnten beim Personalärztlichen Dienst praktizierte Konzept bei, durch die jeweilige Gutachterin oder den jeweiligen Gutachter sowohl Gutachten zur Überprüfung der Dienstfähigkeit als auch Einstellungsgutachten zu erstellen. Die Kenntnis der zur vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand führenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen erleichtert das Erkennen der aus gesundheitlichen Gründen ungeeigneten Bewerberinnen und Bewerber. Vor dem Hintergrund der nur sehr allgemeinen Vorgaben der Rechtsprechung hinsichtlich der im Rahmen der Einstellungsbegutachtung zu erstellenden Prognose über die Dienstfähigkeit wirkt sich dieses Konzept sehr positiv aus. In Einzelfällen führt dieses dazu, daß der Personalärztliche Dienst von Verbeamtungen abrät.

Auch der aufgrund von Stichtagserhebungen der Senatsämter, Fachbehörden und Bezirksämter jährlich vom Personalamt erstellte Bericht über Abwesenheiten bildet eine Grundlage für bereits im Vorfeld zur krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit zu ergreifende Steuerungsmaßnahmen zur Reduzierung der vorzeitigen Versetzungen in den Ruhestand. Das Personalamt macht in diesem Bericht die Senatsämter, Fachbehörden und Bezirksämter auf auffällige Entwicklungen krankheitsbedingter Fehlzeiten aufmerksam, regt die Ursachenforschung vor Ort und das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen an und bietet dazu mit dem Personalärztlichen Dienst, dem Psychologischen Dienst und mit speziellen Seminaren in der Fortbildung Unterstützung an.

Die auf statistischer Auswertung beruhenden indirekten Maßnahmen lassen Erfolge im Zusammenhang mit der Reduzierung der Zahl der vorzeitigen Versetzungen in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit aber nur mittel- oder langfristig erwarten.

Einführung einer Teildienstfähigkeit

Um die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen zu vermeiden, wenn der Gesundheitszustand der Beamtin oder des Beamten die Dienstausübung bei verringerter Arbeitszeit auf Dauer zuläßt, müssen neue rechtliche Instrumente geschaffen werden. Das derzeitige Recht lässt eine Reduzierung der Arbeitszeit wegen eingeschränkter Dienstfähigkeit auf Dauer nicht zu. Mit der Einführung der Teildienstfähigkeit steht zukünftig ein weiteres Instrument zur Verringerung der Zahl der vorzeitigen Versetzungen in den Ruhestand zur Verfügung.

Die Anerkennung einer Teildienstfähigkeit käme in Fällen in Betracht, in denen die Betroffenen den Anforderungen in quantitativer Hinsicht nicht mehr gewachsen sind.

Nach geltendem Recht reicht die Fähigkeit, mit reduzierter Stundenzahl tätig zu werden, zur Belassung der Beamtin oder des Beamten im Dienst nicht aus.

Hamburg hatte sich nach seinen gescheiterten Bemühungen zum Dienstrechtsreformgesetz nachdrücklich im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses zum Versorgungsreformgesetz 1998 für die Einführung der Teildienstfähigkeit eingesetzt. Sie ist Gegenstand dieses Gesetzes geworden, aber

­ entgegen dem Votum Hamburgs im Bundesrat ­ erst für Beamtinnen und Beamte ab dem 50. Lebensjahr ermöglicht worden; Hamburg hatte sich gegen eine Altersbegrenzung ausgesprochen. Hinzuweisen ist, dass 1997 rund 22 % (97 von 446) der wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten jünger als 50 Jahre waren.

5. Weitere Maßnahmen

Der beispielsweise in Bayern eingeführte Zustimmungsvorbehalt der obersten Dienstbehörde bei Versetzungen in den Ruhestand verspricht für die Verhältnisse in Hamburg keine nennenswerten Wirkungen. Dies zum einen, weil der Personalärztliche Dienst als zentrale Begutachtungsstelle unter medizinischen Gesichtspunkten für Kontingenz und einheitliche Maßstäbe sorgt, zum anderen, weil sämtliche streitigen Verfahren zentral durch das Personalamt ­ bei Klagen letztlich durch die Verwaltungsgerichte ­ entschieden werden, so dass auch auf diesem Weg hinreichende verwaltungsinterne Kontrolle besteht.

Welche weiteren Maßnahmen zur Reduzierung der Versetzungen in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit beitragen können, muss unter laufender Beobachtung der Entwicklung nach Umsetzung der noch anstehenden gesetzlichen Änderungen entschieden werden.

Petitum:

Der Senat beantragt, die Bürgerschaft möge Kenntnis nehmen.