Versicherung

§ 1

Änderung des Hamburgischen Beamtengesetzes § 122 des Hamburgischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 29. November 1977 (HmbGVBl. S. 367), zuletzt geändert am 23. Juni 2004 (HmbGVBl. S. 274), wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Polizeivollzugsbeamte im Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes haben Anspruch auf Heilfürsorge, solange sie einen Anspruch auf Anwärterbezüge haben oder Elternzeit beanspruchen. Die Heilfürsorge wird nicht als Sachbezug auf die Besoldung angerechnet."

2. Es werden folgende Absätze 3 bis 5 angefügt: „(3) Polizeivollzugsbeamte, die spätestens seit dem 31. Dezember 2004 ohne Unterbrechung im Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg stehen und nicht nach Absatz 2 heilfürsorgeberechtigt sind, haben Anspruch auf Heilfürsorge, solange sie einen Anspruch auf Dienstbezüge haben oder Elternzeit beanspruchen; während einer sonstigen Beurlaubung unter Fortfall der Dienstbezüge ruht ihr Anspruch auf Heilfürsorge. Heilfürsorge ist Sachbezug im Sinne des § 10 des Bundesbesoldungsgesetzes und wird mit einem monatlichen Betrag in Höhe von 1,4 vom Hundert des jeweiligen Grundgehalts auf die Besoldung angerechnet.

(4) Die Heilfürsorge umfasst die ärztliche und zahnärztliche Versorgung und Vorsorge einschließlich der Verordnung von physikalischen und therapeutischen Maßnahmen sowie von Heil- und Hilfsmitteln grundsätzlich gemäß den Bestimmungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen sowie den von der zuständigen Behörde erlassenen Heilfürsorgebestimmungen. In diesem Rahmen besteht freie Arztwahl. Wahlleistungen aus Anlass einer Krankenhausbehandlung sind ausgeschlossen.

(5) Besteht ein Anspruch auf Heilfürsorge, kann Beihilfe darüber hinaus beziehungsweise daneben nicht gewährt werden. Polizeivollzugsbeamte nach Absatz 3 können die Gewährung von Heilfürsorge ablehnen. Sie erhalten dann ab dem Ersten des auf die Ablehnung folgenden Monats Beihilfe nach § 85. Ein Widerruf ist ausgeschlossen."

§ 2:

Übergangsbestimmung § 122 Absatz 3 ist auch anzuwenden auf die Polizeivollzugsbeamten und Feuerwehrbeamten, die sich am 31. Dezember 2004 in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes befunden haben und nach dem 31. Dezember 2004 im unmittelbaren Anschluss an den Vorbereitungsdienst als Polizeivollzugsbeamte oder Feuerwehrbeamte in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen werden.

§ 3:

In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

Entwurf einer Änderung des Hamburgischen Beamtengesetzes

Der Senat beantragt, die Bürgerschaft wolle das nachstehende Gesetz beschließen: Sechsundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Beamtengesetzes Vom..........

Allgemeines:

Auf Grund der außerordentlich angespannten Haushaltssituation der Freien und Hansestadt Hamburg ist es notwendig und angemessen, auch die bereits bei der Stadt beschäftigten Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes und des feuerwehrtechnischen Dienstes (im Folgenden: Heilfürsorgeberechtigte) an den Kosten für die Gewährung der Heilfürsorge in einem sozialpolitisch wie auch unter Fürsorgegesichtspunkten vertretbaren Umfang zu beteiligen. Mit der zum 1. Januar 2005 beabsichtigten Einführung einer Kostenbeteiligung wird das bisherige System der Heilfürsorge für die bisher Heilfürsorgeberechtigten erhalten. Es wird jedoch erwartet, dass auch sie zukünftig ­ entsprechend anderen Beamten- und Beschäftigtengruppen ­ einen angemessenen Beitrag zu den Kosten ihres Gesundheitsvorsorgesystems leisten. Mit der Regelung folgt Hamburg dem Bund und der Mehrzahl der anderen Länder, die für die entsprechenden Beschäftigtengruppen ­ in unterschiedlicher Ausgestaltung ­ ebenfalls eine Beteiligung an den Aufwendungen zur Krankheitsvorsorge vorsehen.

Zu den Einzelvorschriften:

Zu § 1:

Die Heilfürsorgeberechtigten, die spätestens am 31. Dezember 2004 im Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg stehen, erhalten aus Gründen des Vertrauensschutzes weiterhin Heilfürsorge, jedoch nach der beabsichtigten neuen Regelung ab dem 1. Januar 2005 unter Erhebung einer pauschalen Kostenbeteiligung (Eigenbeteiligung) in Höhe von monatlich 1,4 vom Hundert des jeweiligen Grundgehalts. Die Eigenbeteiligung erfolgt als teilweise Anrechnung als Sachbezug im Sinne des § 10 des Bundesbesoldungsgesetzes.

Bei der Festlegung des Prozentsatzes wurde berücksichtigt, dass die weiterhin heilfürsorgeberechtigten Beamtinnen und Beamten auch zukünftig die Kosten einer Anwartschaftsversicherung tragen werden und bei der teilweisen Anrechnung der Heilfürsorge als Sachbezug auch die Kosten einer privaten Krankenversicherung der Beihilfeberechtigten in die Erwägungen einzubeziehen sind. Nach Abwägung aller Gesichtspunkte ist die Höhe der Anrechnung von 1,4 vom Hundert des jeweiligen Grundgehalts auf die Besoldung auch im Vergleich zu den gestiegenen finanziellen Belastungen anderer Gesellschaftsgruppen für deren Gesundheitsvorsorgesysteme angemessen, unter haushaltswirtschaftlichen Aspekten aber auch notwendig.

Die Anrechnung auf die Besoldung soll auf der Grundlage des den Heilfürsorgeberechtigten zustehenden Grundgehalts erfolgen. Insofern sollen unter sozialen Gesichtspunkten insbesondere die familienbezogenen Bestandteile der Besoldung sowie die Wechselschichtdienst- und die Polizei- bzw. Feuerwehrzulage nicht mit einbezogen werden. Teilzeitbeschäftigte erhalten nach § 6 BBesG lediglich im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzte Dienstbezüge, was sich auf die Anrechnung als Sachbezug entsprechend auswirkt.

Die Alternative, auch für die vorhandenen Heilfürsorgeberechtigten sofort auf das Beihilfesystem umzustellen, wird wegen des genannten Vertrauensschutzes nicht favorisiert. Der Vertrauensschutz soll auch für Heilfürsorgeberechtigte gelten, die am 31. Dezember 2004 im Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg stehen, jedoch wegen Beurlaubungen keine Dienstbezüge erhalten. Ihr Anspruch auf Heilfürsorge ruht lediglich ebenso wie der Beihilfeanspruch vergleichbarer Beihilfeberechtigter. Dem entgegen sollen in Elternzeit befindliche Heilfürsorgeberechtigte wie bisher analog zu Beihilfeberechtigten weiterhin Heilfürsorge erhalten, auch wenn Ihnen keine Dienstbezüge zustehen. Die Anrechnung auf die Besoldung entfällt für diese Bediensteten, solange kein Besoldungsanspruch besteht.

Der Leistungsumfang der Heilfürsorge soll im Gesetz durch grundsätzliche Bindung an den Leistungskatalog des SGB V umrissen werden. Dies dient gleichzeitig der Abgrenzung zum Leistungsumfang der Beihilfe. Die Möglichkeit, bestimmte Sonderleistungen direkt in den Leistungskatalog der Heilfürsorgebestimmungen aufzunehmen, soll weiterhin erhalten bleiben, so dass das derzeitige Leistungsniveau gewahrt bleibt.

Außerdem sieht der Gesetzentwurf auch eine Klarstellung zur Kostenübernahme für Wahlleistungen vor, die wie bei der Beihilfe (§ 6 Nummer 6 HmbBeihVO) ausdrücklich ausgeschlossen werden soll.

Auch wegen der beabsichtigten Systemumstellung auf Beihilfe für die ab dem 1. Januar 2005 neu in den Dienst der Freien und Hansestadt eintretenden Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes und des feuerwehrtechnischen Dienstes (siehe unten) soll im Gesetz eindeutig klargestellt werden, dass ein Anspruch auf Heilfürsorge einen Beihilfeanspruch ausschließt. Der Beihilfeanspruch für berücksichtigungsfähige Angehörige bleibt unberührt.

Den Heilfürsorgeberechtigten soll die Möglichkeit eingeräumt werden, den Anspruch auf Heilfürsorge abzulehnen.

Sie sollen selbst entscheiden können, ob sie im System der Heilfürsorge ­ allerdings zukünftig mit Kostenbeteiligung ­ verbleiben wollen oder in das Beihilfesystem wechseln möchten. Die Ablehnung soll sofort bei Rechtsänderung oder auch zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden können. Die Wechselentscheidung soll mit Beginn des auf die Erklärung folgenden Monats mit der Folge gelten, dass ab diesem Zeitpunkt ein Beihilfeanspruch nach § 85 HmbBG besteht. Um den wiederholten Wechsel zwischen beiden Systemen auszuschließen, soll die Erklärung nicht widerrufen werden können.

Die Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes und des feuerwehrtechnischen Dienstes, die ab dem 1. Januar 2005 in den Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg eingestellt oder übernommen werden, sollen keine Heilfürsorge mehr erhalten, sondern wie alle übrigen Beamtinnen und Beamten der Freien und Hansestadt Hamburg nach § 85 HmbBG beihilfeberechtigt werden.

Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes und des feuerwehrtechnischen Dienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes (auszubildende Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter) sollen davon ausgenommen werden. Sie sollen aus sozialen Gesichtspunkten auch zukünftig Heilfürsorge ohne Kostenbeteiligung erhalten.

Krankheitsbedingte Kosten aus Anlass von Dienstunfällen, die im feuerwehrtechnischen Dienst und im Polizeivollzugsdienst im Vergleich zu anderen Beamtengruppen häufiger vorkommen können, werden wie bisher durch die kostenlose Dienstunfallfürsorge nach §§ 30 bis 46 a BeamtVG erstattet.

Die gesetzlich vorgesehene Dienstunfallversorgung bleibt insofern insgesamt unberührt.

Begründung:

Zu § 2:

Mit der Übergangsregelung in § 2 wird klargestellt, dass die bis zum 31. Dezember 2004 in einen Vorbereitungsdienst eingestellten Anwärterinnen und Anwärter nach der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe weiterhin zum heilfürsorgeberechtigten Personenkreis gehören. Sie müssen nach der Beendigung des Vorbereitungsdienstes allerdings auch einen Eigenbeitrag leisten. Anwärterinnen und Anwärter, die ihren Vorbereitungsdienst nach dem 31. Dezember 2004 beginnen, verlieren ihren für die Dauer des Vorbereitungsdienstes bestehenden Anspruch auf Heilfürsorge mit der Beendigung des Vorbereitungsdienstes. Sie erhalten mit der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe einen Beihilfeanspruch.

Zu § 3: § 3 regelt das In-Kraft-Treten.

Abweichende Forderungen der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und der Berufsverbände

Der Deutsche Gewerkschaftsbund lehnt die beabsichtigte Gesetzesänderung insgesamt ab und fordert, die freie Heilfürsorge im bisherigen Umfang beizubehalten. Zur Begründung der Position wird vorgetragen:

­ Die Bürgerschaft befasse sich zurzeit mit einer „Volkspetition" zu der Situation bei Polizei und Feuerwehr. Die sich daraus ergebende Diskussion könne nicht mehr mit der genügenden Offenheit geführt werden, wenn der Senat durch den Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens und die erneute Beschlussfassung über den Gesetzentwurf eine klare Festlegung für die Einschränkung bei der Heilfürsorge treffe. Insofern könne man auch die Absage der Teilnahme des DBB an dem Beteiligungsgespräch zwar nachvollziehen, gleichwohl halte der DGB an der wichtigen gesetzlich normierten Beteiligung als „hohes Gut" im Umgang miteinander fest. In der Sache führt der DGB inhaltlich weiter aus:

­ Polizeivollzugs- und Feuerwehrdienst unterscheiden sich deutlich von dem Dienst anderer Beamtengruppen. In diesen Bereichen müsse notfalls unter Einsatz des Lebens Tag und Nacht Dienst geleistet werden.

­ Die beabsichtigte Regelung könne nicht mit entsprechenden Regelungen anderer Länder gerechtfertigt werden. Die Lebenshaltungskosten in der Metropole Hamburg seien höher und die Beamten könnten diesen wegen der Residenzpflicht nicht entgehen. Zudem ergebe sich aus dem Umstand, dass die Großstadt Hamburg den Gesamtbereich des Dienstherrn umfasse, dass hier nicht wie bei anderen Dienstherren im Falle übermäßiger Beanspruchung ein Wechsel in „eine ruhigere Umgebung" möglich sei.

­ Die beabsichtigte Regelung stelle einen echten Einkommensverlust und ein Sonderopfer der Polizei und Feuerwehr dar. Es bestehe die Gefahr, dass die Betroffenen den Eindruck bekommen, ihre Arbeit erfahre nicht die gerade in diesem Kernbereich staatlichen Handelns erforderliche Würdigung. In diesem Zusammenhang seien auch die Einbußen aus den vergangenen Jahren zu berücksichtigen.