Die Höhe des Blindengelds entspricht der Höhe der Blindenhilfe nach § 67 Bundessozialhilfegesetz BSHG

I. Ausgangslage und Zielsetzung Blindengeld nach dem Hamburgischen Blindengeldgesetz (HmbBlinGG) vom 19. Februar 1971 (HmbGVBl. S. 29), zuletzt geändert am 28. Mai 1997 (HmbGVBl. S. 155, 156) dient dem Ausgleich der durch Blindheit bedingten Mehraufwendungen. Anspruchsberechtigt sind blinde und stark sehbehinderte Menschen, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Hamburg haben oder vor der Aufnahme in eine außerhalb Hamburgs gelegene Einrichtung hatten. Im Jahr 2003 bezogen 3.550 Personen Blindengeld, darunter 100 Minderjährige.

Die Höhe des Blindengelds entspricht der Höhe der Blindenhilfe nach § 67 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) bzw. ­ ab dem 1. Januar 2005 ­ nach § 72 des Zwölften Sozialgesetzbuches (SGB XII). Es beträgt zurzeit monatlich 585 Euro für Volljährige bzw. 293 Euro für Minderjährige. Diese Beträge reduzieren sich gemäß §§ 2 und 3 HmbBlinGG bei Unterbringung in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung, soweit deren Kosten aus öffentlichen Mitteln getragen werden, sowie bei Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung nach dem Elften Sozialgesetzbuch. Infolge der Verweisung auf die Höhe der Blindenhilfe nach § 67 BSHG erhöht sich das Blindengeld jährlich um den Vomhundertsatz, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.

Das Blindengeld ist eine einkommens- und vermögensunabhängige Leistung. Wegen des Nachranges der Sozialhilfe gehen Leistungen nach dem HmbBlinGG den Leistungen der Blindenhilfe vor. Dies führt dazu, dass nahezu keine Leistungen der Blindenhilfe in Anspruch genommen werden.

Aus Landesmitteln finanzierte Leistungen für blinde Menschen gibt es derzeit in allen Bundesländern, wobei das Leistungsniveau unterschiedlich ist. Nur noch Hamburg sowie die Länder Nordrhein-Westfalen und das Saarland gewähren ein der Höhe der Blindenhilfe nach dem BSHG entsprechendes Blindengeld und liegen damit im Ländervergleich bei den Leistungen für Volljährige an der Spitze. Ein Überblick über die derzeitigen Leistungen in den Ländern ergibt sich aus der Anlage 2. Der Bundesdurchschnitt beläuft sich zurzeit auf ca. 450,­ Euro für volljährige bzw. ca. 280,­ Euro für minderjährige blinde Menschen. Die in Hamburg geltende regelmäßige Dynamisierung der Leistungen gibt es nur noch in 7 weiteren Bundesländern.

Das HmbBlinGG ist vor dem Hintergrund der schwierigen Haushaltslage zu novellieren. Ziel der Neuregelung ist es, die vorhandenen Leistungsvorsprünge gegenüber den entsprechenden Regelungen anderer Bundesländer abzubauen.

II. Lösung / vorgesehene Änderungen

Das Blindengeld wird künftig auf einen einheitlichen Betrag von monatlich 448,­ Euro festgesetzt. Es entspricht damit für volljährige blinde Menschen in etwa dem Bundesdurchschnitt. Für die rund 100 minderjährigen Anspruchsberechtigten bedeutet der Wegfall der bisherigen Altersdifferenzierung in der Leistungshöhe eine deutliche Steigerung der bisherigen Leistungen. Hiermit soll die Situation der Familien mit blinden Kindern, die neben der Blindheit zunehmend weitere schwere Beeinträchtigungen und Behinderungen aufweisen, verbessert werden.

Zugleich entfällt die bisher über den Verweis auf § 67 BSHG bewirkte jährliche Dynamisierung der Leistungen.

Die Neuregelung ist bei Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei dem Blindengeld weiterhin um eine einkommens- und vermögensunabhängige Leistung handelt, sowie vor dem Hintergrund der Leistungen der anderen Bundesländer angemessen. Im Einzelfall bestehende Ansprüche auf ergänzende Blindenhilfe nach dem Sozialhilferecht bleiben unberührt. Unzumutbare Härten sind mit der Neuregelung für die Betroffenen somit nicht verbunden, vielmehr gebietet es das Postulat der sozialen Ausgewogenheit, darüber hinausgehende Leistungen nur noch in Abhängigkeit der finanziellen Bedürftigkeit zu gewähren.

III. Finanzielle Auswirkungen

Die vorgesehene Anpassung des Blindengeldes führt zu jährlichen Minderausgaben von rund 4,5 Mio. Euro.

Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft Entwurf Dritte Änderung des Gesetzes über die Gewährung von Blindengeld (Hamburgisches Blindengeldgesetz ­ HmbBlinGG) Einziger Paragraph

Das Hamburgische Blindengeldgesetz vom 19. Februar 1971 (HmbGVBl. S. 29), zuletzt geändert am 28. Mai 1997 (HmbGVBl. S. 155), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 Satz 1 wird die Textstelle „Blinde und die in § 76 Absatz 2 a Nummer 3 Buchstabe a des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der Fassung vom 23. März 1994

(Bundesgesetzblatt I Seite 647), zuletzt geändert am 20. Dezember 1996 (Bundesgesetzblatt I Seite 2083)" durch die Textstelle „Blinde Menschen und die in § 72 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (BGBl. I S. 3022, 3023), geändert am 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 2003)" ersetzt.

Absatz 2 wird wie folgt geändert: 1.2.1

In den Sätzen 1 und 2 werden die Worte „Blinde" durch die Wörter „blinde Menschen" ersetzt.

1.2.2

In Satz 3 wird die Textstelle „§ 109 des Bundessozialhilfegesetzes" durch die Textstelle „§ 109 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert: Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Das Blindengeld beträgt monatlich 448 Euro." Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Befinden sich blinde Menschen in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung und werden die damit verbundenen Kosten aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, so verringert sich das Blindengeld um diese Leistungen, höchstens jedoch um 50 vom Hundert (v. H.) des Betrags gemäß § 2 Absatz 1. Gleiches gilt, soweit die blinden Menschen Leistungen einer privaten Pflegeversicherung im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert am 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3058), in der jeweils geltenden Fassung erhalten. Die Verringerung des Blindengeldes darf bei Anwendung der Sätze 1 und 2 insgesamt nicht mehr als 50 v. H. des oben genannten Betrages betragen.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 wird das Wort „Blinde" durch die Wörter „blinde Mensch" ersetzt.

Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Mindestens wird jedoch ein Betrag in Höhe von 50 v. H. des Betrags gemäß § 2 Absatz 1 gewährt."

4. § 5 wird wie folgt geändert:

In Buchstabe a wird das Wort „Blinde" durch die Wörter „Blinde Mensch" ersetzt.

In Buchstabe c wird die Textstelle „Trinkerheilanstalt," gestrichen.

5. § 6 wird wie folgt geändert: Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen.

In Absatz 4 wird das Wort „Blinde" durch die Wörter „blinde Mensch" ersetzt.

6. In § 7 wird das Wort „Blinde" wird durch die Wörter „blinde Mensch" ersetzt.

Mehrausgaben, die durch eine im Bedarfsfall ausgelöste Bewilligung von Blindenhilfe gemäß § 67 BSHG bzw. § 72 SGB XII entstehen, sind nicht quantifizierbar. Da die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der bisherigen Blindengeldbezieher nicht bekannt sind, liegen keine verwertbaren Daten vor, die eine seriöse Berechung zulassen. Die Erfahrungen in anderen Bundesländern, die bereits in der Vergangenheit eine Absenkung des Blindengeldes vorgenommen haben, haben allerdings gezeigt, dass nur ein geringer Teil der Blindengeldempfänger ergänzende Blindenhilfe in Anspruch genommen hat. Mit einem vergleichbaren Verhalten der Leistungsbezieher in Hamburg ist zu rechnen.

Mit der vorgesehenen Anpassung ist ein einmaliger Vollzugsaufwand für die erforderliche Neubewilligung seitens der bezirklichen Sozialdienststellen verbunden, ferner ist mit einem gewissen Anstieg des Verwaltungsaufwands durch die Beantragung von Blindenhilfe zu rechnen. Dafür entfällt der bisherige Anpassungsaufwand, da auf eine Leistungsdynamisierung und die Leistungsdifferenzierung nach Altersgruppen verzichtet wird.

IV. Petitum:

Die Bürgerschaft wird gebeten,

1. von den vorstehenden Ausführungen Kenntnis zu nehmen und

2. das anliegende Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Gewährung von Blindengeld (Hamburgisches Blindengeldgesetz ­ HmbBlinGG) zu beschließen.

Drittes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Blindengeldgesetzes

Mit dem dritten Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Blindengeldgesetzes werden die vorhandenen Leistungsvorsprünge gegenüber den entsprechenden Regelungen in anderen Bundesländern abgebaut. Das Blindengeld wird weiterhin als pauschale, einkommens- und vermögensunabhängige Geldleistung zum Ausgleich der blindheitsbedingten Mehraufwendungen zur Verfügung gestellt, von der bisherigen Orientierung der Leistungshöhe an die Höhe der Blindenhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz wird jedoch abgesehen.

Zugleich entfällt die bisherige Altersdifferenzierung der Leistungshöhe. Durch die damit verbundene deutliche Anhebung des Blindengelds für Minderjährige soll die Situation der Familien mit blinden Kindern verbessert werden.

Die weiteren Änderungen dienen der Anpassung an den heutigen Sprachgebrauch und berücksichtigen die mit Wirkung vom 1. Januar 2005 erfolgende Ablösung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) durch das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Zu Nummern 1.1 und 1.2 (§ 1 Absatz 1 und Absatz 2)

Der Ausdruck „Blinde Menschen" anstelle der bisherigen Bezeichnung „Blinde" entspricht dem heutigen Sprachgebrauch, damit soll der Selbstbestimmung und Gleichstellung von behinderten Menschen Rechnung getragen werden.

Die weiteren Änderungen berücksichtigen, dass das BSHG mit Wirkung vom 1. Januar 2005 durch das SGB XII abgelöst wird. Materielle Änderungen sind damit nicht verbunden.

Zu Nummer 2. 1 (§ 2 Absatz 1)

Die Änderung ist zur Anpassung des Blindengelds für volljährige Menschen an den Bundesdurchschnitt erforderlich.

Die Anpassung wird bewirkt, indem die bisherige Bezugnahme auf die Regelungen des § 67 BSHG entfällt und ein monatlicher Festbetrag in Höhe von 448 Euro festgesetzt wird.

Zugleich wird von der bisherigen altersabhängigen Differenzierung bei der Leistungshöhe abgesehen. Die Höhe des Blindengeldes ist künftig für volljährige und minderjährige blinde Menschen identisch. Die damit verbundene deutliche Erhöhung der Leistungen für Minderjährige dient der Verbesserung der Situation von Familien mit blinden Kindern.

Durch den Wegfall der Orientierung der Leistungen an die Regelungen der Blindenhilfe nach dem BSHG entfällt auch die bisherige regelmäßige Dynamisierung entsprechend den Anpassungen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Hierdurch soll dem Gesetzgeber die Möglichkeit eröffnet werden, über künftige Anpassungen des Blindengeldes eigenständig zu befinden.

Zu Nummer 2.2 (§ 2 Absatz 2)

Neben den redaktionellen Änderungen in Satz 1,

1. Halbsatz, sowie in Satz 2 (vgl. insoweit die Erläuterungen zu Nummer 1.1 und 1.2) handelt es sich bei den Änderungen im Satz 1, letzter Halbsatz, um eine Folgeanpassung, die auf Grund der Änderung von § 2 Absatz 1 notwendig ist. Die bisherige Anrechnungsregelung für den Fall des Aufenthalts der Leistungsberechtigten in einer Anstalt, einem Heim oder einer vergleichbaren Einrichtung sah vor, dass sich das Blindengeld höchstens um 50 v. H. der Beträge der Blindenhilfe verringert, sofern die Kosten des Aufenthalts aus öffentlichen Mitteln getragen werden. Infolge des Wegfalls der Orientierung der Leistungshöhe an die Höhe der Blindenhilfe ist dieser Betrag nunmehr auf 50 v. H. des Blindengelds nach § 2 Absatz 1 festzulegen.

Zu Nummer 3.1 (§ 3 Absatz 1) Redaktionelle Änderung, vgl. Erläuterungen zu Nummern 1.1 und 1.2.

Zu Nummer 3.2 (§ 3 Absatz 2)

Die Anrechnungsregelungen bei Bezug von Leistungen der häuslichen Pflege nach den Bestimmungen der gesetzlichen Pflegeversicherung (SGB XI) sahen bisher vor, dass mindestens ein Betrag in Höhe des Blindengeldes für Minderjährige gewährt wird. Da die Unterscheidung der Höhe des Blindengeldes nach Altersgruppen entfällt, ist eine Änderung dieser Bestimmung erforderlich. Der zu gewährende Mindestbetrag beträgt künftig die Hälfte des Blindengelds nach § 2 Absatz 1.

Diese Änderung berücksichtigt, dass das bisherige Blindengeld für Minderjährige die Hälfte der Leistungen für Volljährige betrug.

Zu Nummer 4.1 (§ 5 Buchstabe a) Redaktionelle Änderung, vgl. Erläuterungen zu Nummer 1.1 und 1.2.

Zu Nummer 4.2 (§ 5 Buchstabe c) Redaktionelle Änderung in Anpassung an den heutigen Sprachgebrauch.

Zu Nummer 5.1 (§ 6 Absatz 2)

Die Regelung ist infolge des Wegfalls der Altersdifferenzierung entbehrlich.

Zu Nummern 5.2 und 6 (§ 6 Absatz 4 und § 7) Redaktionelle Änderung, vgl. Erläuterungen zu Nummer 1.1. und 1.2.

Diese Bundesländer haben bereits eine Kürzung des Blindengeldes durchgeführt