Hamburger Hochbahn Aktiengesellschaft

Die vertraglichen Beziehungen zwischen Hamburg und der Hamburger Hochbahn Aktiengesellschaft (im folgenden: Hochbahn) sind ­ für die einzelnen Streckenabschnitte ­ entsprechend der Reihenfolge ihrer Errichtung ­ in mehreren Vertragswerken festgelegt. Diese Vereinbarungen weisen nicht nur jeweils unterschiedliche Regelungen hinsichtlich der Unterhaltungs-, Erneuerungs-, Betriebs- und Kostentragungspflicht auf; sie sind auch durch eine erhebliche räumliche Zersplitterung geprägt:

a) Auf die Strecken Barmbek ­ Kellinghusenstraße ­ Landungsbrücken ­ Hauptbahnhof-Süd ­ Mundsburg ­ Barmbek („Ring"), Christuskirche ­ ehemalige Haltestelle Hellkamp und Kellinghusenstraße ­ Hallerstraße ­ Jungfernstieg findet, von den unter c) beschriebenen Ausnahmen abgesehen, die Verleihungsurkunde vom 3. Juli 1918 einschließlich der „Verhandlung vom 26. November 1921 zwischen der Senatskommission für die Eisenbahnangelegenheiten und der Hochbahn über die Frage der Unterhaltungspflicht an den Bauwerken der Hochbahn" Anwendung.

b) Für die „ehemaligen Staatsbahnen" Barmbek ­ WandsbekGartenstadt ­ Volksdorf ­ Großhansdorf/Ohlstedt („Walddörferbahn") und Kellinghusenstraße ­ Ohlsdorf ­ Ochsenzoll („Langenhorner Bahn") gilt derzeit, von den unter c) dargelegten Besonderheiten abgesehen, der Vertrag zwischen Hamburg und der Hochbahn betreffend Übertragung der Walddörferbahn und der Langenhorner Bahn auf die Hochbahn vom 21. Dezember 1970 („Staatsbahnenvertrag").

c) Für alle seit 1958 in Hamburg errichteten neuen Streckenabschnitte sowie für die 1974 an der bestehenden Strecke der „Langenhorner Bahn" nachträglich errichtete Haltestelle Sengelmannstraße, aber auch für sieben an den unter

a) und b) genannten Strecken gelegene Haltestellen, die seit 1958 erneuert wurden ­ Ochsenzoll, Osterstraße, Christuskirche, Schlump, Jungfernstieg/U1, Berliner Tor (mit Abstellanlage) und Farmsen (mit Betriebshof) ­, für die zurückgebaute Haltestelle Hellkamp sowie für das Versuchsgleis Berne gilt bisher der U-Bahn-Verkehrswegevertrag vom 17. November 1987 ­ der Bürgerschaft vorgelegt mit Drucksache 13/4698 vom 31. Oktober 1989 ­.

Der letztgenannte Vertrag ist mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft getreten.

Die zeitliche Begrenzung der Gültigkeit war vorgenommen worden in Ansehung der in Drucksache 13/4698 mitgeteilten Absicht des Senats, eine Vereinheitlichung aller Verträge zu erreichen, was durch den hiermit vorgelegten vereinheitlichten U-Bahn-Verkehrswegevertrag geschehen soll. Die Vertragsparteien haben sich allerdings darauf verständigt, die Vertragsregelungen bis zum 31. Dezember 1998 einstweilen weiter zu beachten.

II. Wesentlicher Inhalt des vereinheitlichten U-Bahn-Verkehrswegevertrages

Durch den Vertrag werden nunmehr alle gegenwärtigen und zukünftigen U-Bahn-Verkehrswege in ihrer Gesamtheit einschließlich ergänzender Anlagen und U-Bahn-Betriebseinrichtungen einheitlichen und klaren Regelungen, insbesondere über

a) das Eigentum der Vertragsparteien, den Umfang der Nutzung durch die Hochbahn und die Tragung öffentlicher Lasten und Abgaben,

b) die Unterhaltung nebst Reinigung und Beleuchtung, die Erneuerung und die Änderung einschließlich der Kostentragung hierfür,

Neuordnung der vertraglichen Beziehungen zwischen Hamburg und der Hamburger Hochbahn Aktiengesellschaft betreffend sämtliche U-Bahn-Verkehrswege

c) die Zustimmungspflichtigkeit von Erneuerungen und Änderungen sowie

d) die Mitwirkungspflicht der Hochbahn im Bereich des Kreuzungsrechts, unterworfen. In diesem Zusammenhang werden zugleich die Vereinbarung zwischen Hamburg und der Hochbahn über den Bau neuer Verkehrswege vom 30. Dezember 1968 und der Betreuungsvertrag über den Bau neuer U-Bahn-Verkehrswege zwischen der Hochbahn und Hamburg vom 31. Dezember 1968/13. Januar 1969 aufgehoben.

Der vereinheitlichte Verkehrswegevertrag greift nicht in bestehende Betriebsrechte und -pflichten der Hochbahn ein, welche sich nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes und der dazu erlassenen Rechtsverordnungen bestimmen und einer vertraglichen Regelung nicht zugänglich sind. Insoweit wird auch künftig jede Strecke gesondert zu behandeln sein.

III. Begründung der einzelnen Regelungen

Zu § 1:

Die Vorschrift beschreibt den Regelungsgegenstand.

Zu § 2:

In Absatz 1 werden die U-Bahn-Verkehrswege definiert.

Zum Zwecke der einheitlichen Handhabung gehören zu den Verkehrswegen nunmehr nicht nur die mit den Grundstücken fest verbundenen Bauwerke einschließlich verkehrlicher Ausrüstung der Haltestellen, ergänzender Anlagen und der Zuwegungen, sondern auch die U-Bahn-Betriebseinrichtungen.

Somit umfaßt der Vertrag alle baulichen und ortsfesten technischen Einrichtungen, die für die Durchführung des U-Bahnverkehrs erforderlich sind. Nicht zu den U-Bahn-Verkehrswegen gehören, wie Nr. 3 klarstellt, Zuwegungen, soweit sie dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind; für diese gilt das Hamburgische Wegegesetz.

Die Absätze 2 und 3 bestimmen detailliert die Begriffe „Unterhaltung" und „Erneuerung". Dies dient der Festlegung, worin die Pflicht der Hochbahn zur Unterhaltung und Erneuerung (vgl. Absatz 4 Nr. 1) sowie zur Kostentragung für diese Maßnahmen (vgl. § 7) im einzelnen besteht und welche Maßnahmen der Einwilligung Hamburgs bedürfen (vgl. § 7 Absatz 1 Satz 2). Absatz 4 enthält den Katalog der Zwecke, zu denen die Hochbahn die Verkehrswege nutzen kann. Es sind dies

­ die Unterhaltung, Erneuerung, Änderung und Neuerrichtung (Nr. 1),

­ das Betreiben von Schnellbahn-Linien und die Überlassung an Dritte zum Betrieb von Schnellbahn-Linien (Nr. 2) und

­ die nebenbetrieblichen Zwecke wie Einrichtung von Verkaufsständen, Werbeflächen oder Telekommunikationslinien (Nr. 3).

Das Recht der Hochbahn zur Nutzung zu den genannten Zwecken ergibt sich aus § 4 Absatz 1 Satz 1. Die Pflicht der Hochbahn, die Verkehrswege zu unterhalten, zu erneuern und ggf. neuzubauen, sowie die Pflicht der Hochbahn, den Betrieb aufrechtzuerhalten, sind nicht im Vertrag geregelt, sondern folgen für die Hochbahn als personenbeförderungsrechtliche Genehmigungsinhaberin unmittelbar aus §§ 21, 36 des Personenbeförderungsgesetzes i. V. m. der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen vom 11. Dezember 1987 (Bundesgesetzblatt I Seite 2648).

Zu § 3:

Die Bestimmung hat klarstellende Funktion hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse. Diese bleiben unverändert, insbesondere findet keine Übertragung des Grundeigentums auf die Hochbahn statt.

Zu § 4:

Durch Absatz 1 erhält die Hochbahn ­ soweit es für die in § 2 Absatz 4 beschriebenen Zwecke erforderlich ist ­ das Recht zur unentgeltlichen Nutzung der Grundstücke Hamburgs, auf denen sich U-Bahn-Verkehrswege befinden, und Hamburg gestattet, dass die Hochbahn bestehende Rechte Hamburgs an Grundstücken im Eigentum Dritter, auf denen sich U-BahnVerkehrswege befinden, ausübt; bei den letztgenannten Rechten handelt es sich vor allem um beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, die Hamburg eingeräumt worden sind und die Bau und Benutzung von U-Bahn-Verkehrswegen erlauben.

Soweit U-Bahn-Verkehrswege Grundstücke im öffentlichen Eigentum, insbesondere öffentliche Wege, in Anspruch nehmen, enthält Absatz 1 die erforderliche Sondernutzungserlaubnis zugunsten der Hochbahn. Diese darf gemäß § 19 Absatz 2 des Hamburgischen Wegegesetzes nur befristet erteilt werden; dem tragen die Sätze 3 und 4 des Absatzes Rechnung.

Die Nutzungsgestattung erfolgt abweichend von § 63 Absätze 3 und 5 LHO unentgeltlich, weil die Hochbahn mit dem Vorhalten der U-Bahn-Verkehrswege und dem Betrieb der Schnellbahnen zur Befriedigung der Nachfrage der Bevölkerung nach Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr beiträgt. An der Erbringung dieser Leistungen besteht ­ anders als in den üblichen Fällen von Sondernutzungen ­ ein öffentliches Interesse.

Absatz 2 stellt klar, dass es Hamburg unbenommen bleibt, mit seinen Grundstücken, auf denen sich U-Bahn-Verkehrswege befinden, frei zu verfahren, soweit der Betrieb auf den U-Bahn-Verkehrswegen hierdurch nicht beeinträchtigt wird.

Gleiches gilt für Grundstücke, an denen zugunsten Hamburgs Dienstbarkeiten bestellt sind (vgl. Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 1 HS 2).

Nach Absatz 3 hat Hamburg dafür Sorge zu tragen, dass die für die Errichtung und Benutzung von U-Bahn-Verkehrswegen auf Grundstücken im Eigentum Dritter erforderlichen Dienstbarkeiten bestellt und der Hochbahn unentgeltlich zur Ausübung überlassen werden. Sollte die Beschaffung eines solchen Rechts an einem Grundstück für nebenbetriebliche Zwecke (§ 2 Absatz 4 Nr. 3) nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich sein, besteht insoweit kein Anspruch der Hochbahn gegen Hamburg.

Absatz 4 regelt den Fall der Veräußerung eines Grundstücks durch Hamburg: Hamburg hat sicherzustellen, dass die Hochbahn das Grundstück weiterhin für die vertragsgemäßen Zwecke unentgeltlich nutzen kann; soweit nebenbetriebliche Zwecke betroffen sind, besteht hierauf jedoch kein Anspruch.

Zu § 5:

Die Vorschrift trifft Bestimmungen über den Fall der Nutzung der Verkehrswege ­ insgesamt oder teilweise ­ durch andere Verkehrsunternehmer zum Betrieb von SchnellbahnLinien (Fall des § 2 Absatz 4 Nr. 2 2.Var.): Hierfür sind von der Hochbahn, die weiterhin für die Unterhaltung und Erneuerung der Verkehrswege zuständig bleibt, mindestens kosten deckende Entgelte zu erheben. Dadurch wird verhindert, daß sich derartige Betreiber einen Kostenvorteil zu Lasten der Hochbahn verschaffen.

Zu § 6:

Nach dieser Regel übernimmt die Hochbahn alle öffentlichen Lasten und Abgaben, die sich auf den Nutzer eines Grundstücks beziehen, z. B. Müllabfuhrgebühren, sowie solche Lasten, die grundsätzlich auf den Grundeigentümer entfallen, soweit sie im konkreten Einzelfall nur wegen des Vorhandenseins des U-Bahn-Verkehrsweges entstehen oder steigen.

Zu § 7: Absatz 1 legt die grundsätzliche Kostentragungspflicht der Hochbahn für Unterhaltung, Änderung und Erneuerung der U-Bahn-Verkehrswege fest. Soweit es sich um wesentliche Änderungen von Bauwerken oder deren Erneuerung handelt, dürfen diese nur mit Einwilligung Hamburgs vorgenommen werden. Durch den Vorbehalt wird sichergestellt, dass Hamburg als Eigentümer der Bauwerke auf die Maßnahmen an seinem Eigentum Einfluß nehmen kann. Auch zur Durchsetzung städtebaulicher Zielsetzungen ist dieses Mitspracherecht zweckmäßig.

Absatz 2 enthält Ausnahmen von dem Kostentragungsgrundsatz des Absatzes 1 Satz 1, die dem Umstand Rechnung tragen, dass die Kostenregelungen des Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen und des Bundeswasserstraßengesetzes für die von ihnen erfaßten Kreuzungsfälle abschließend sind. Soweit es sich um Kreuzungen mit Gewässern, die keine Bundeswasserstraßen sind, handelt, sollen die sachgerechten Regelungen des Bundesfernstraßengesetzes entsprechend angewandt werden.

Absatz 3 erstreckt die Anwendbarkeit der Absätze 1 und 2 auch auf Kreuzungen außerhalb Hamburgs, für die besondere kreuzungrechtliche Vereinbarungen gelten.

Zu § 8:

Die Bestimmung regelt den Fall, dass der Vertrag insgesamt beendet wird (Herausgabepflicht der Hochbahn für alle Grundstücke) oder ein der Hochbahn überlassenes Grundstück nicht mehr für die vertragsgemäßigen Zwecke benötigt wird (Herausgabepflicht für das betreffende Grundstück). Soweit Grundstücke von der Hochbahn herauszugeben sind, hat diese sie nur von Nutzungsverhältnissen mit Dritten zu befreien und von den im Eigentum der Hochbahn stehenden U-BahnBetriebseinrichtungen zu räumen, nicht hingegen von den im Eigentum Hamburgs stehenden Bauwerken, Anlagen und Einrichtungen.

Zu § 9:

Die Hochbahn benötigt als wirtschaftlich orientierter Netzbetreiber und Verkehrsunternehmer für die erheblichen Investitionen in Verkehrswege ebenso wie in Personal und Fahrzeuge langfristige Planungssicherheit, was bei der Bemessung der Laufzeit angemessen zu berücksichtigen ist.

Ein außerordentliches fristloses Kündigungsrecht besteht daher nach Absatz 1 nur für den Fall

­ wiederholter Vertragspflichtverletzungen durch die Hochbahn (Nr. 1),

­ der Konkursreife der Hochbahn (Nr. 2) sowie

­ eigenmächtiger Veräußerung von Rechten aus diesem Vertrag durch die Hochbahn (Nr. 3). Nr. 3 enthält neben dem Kündigungsrecht zugleich ein Abtretungsverbot. Das Recht aus den §§ 2 Absatz 4 Nr. 2; 4 Absatz 1 Satz 1; 5, anderen Verkehrsunternehmern die entgeltliche Nutzung der Verkehrswege zum Betrieb von Schnellbahn-Linien zu erlauben, ist der Hochbahn ausdrücklich eingeräumt und wird von Nr. 3 nicht berührt.

Nach Absatz 2 sind nur schriftliche Kündigungen wirksam.

Absatz 3 stellt klar, dass die Verträge, die durch die nun erfolgende Vereinheitlichung entbehrlich und aufgehoben werden, im Falle einer Kündigung nicht wieder aufleben. Einen Rückfall in die bisherigen, von Unübersichtlichkeit und Zersplitterung geprägten Vertragsbeziehungen zwischen Hamburg und der Hochbahn soll es nicht geben.

Zu § 10: Absatz l Nummern 3 bis 5 benennen die Vereinbarungen zwischen Hamburg und der Hochbahn, die infolge der stattfindenden Vereinheitlichung aufgehoben werden. Die in Nummern 1 und 2 erwähnten Verträge betreffend den Bau neuer U-Bahn-Verkehrswege und die jeweilige Baubetreuung treten gleichfalls außer Kraft. Soweit es für künftige Bauprojekte sinnvoll erscheint, sollten entsprechend der mit der DB AG geübten Praxis projektbezogene Einzelverträge mit der Baubehörde ­ Tiefbauamt ­ abgeschlossen werden.

Absatz 2 betont, dass der Vertrag nicht in bestehende Betriebsrechte und -pflichten der Hochbahn eingreift. Diese bestimmen sich nach Maßgabe des Personenbeförderungsrechts bzw. der Verleihungsurkunde.

Zu § 11:

Die Vorschrift legt das Verfahren bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen fest. Dies ist zweckmäßig, da insoweit keine abschließenden gesetzlichen Vorgaben bestehen.

Zu § 12:

Er regelt das Inkrafttreten des Vertrages und macht dieses wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung von der Zustimmung des Senats und der Bürgerschaft abhängig.

IV. Finanzielle Auswirkungen

­ Bislang standen der Hamburger Hochbahn AG aus den Verkehrswegeverträgen Investitionszuschüsse in Höhe von derzeit 21 Mio. DM p. a. zu (1999 durch geänderte Veranschlagung 2,0 Mio. DM = 19 Mio. DM und 2000 + 2,0 Mio. DM = 23,0 Mio. DM). Da der Investitionsbedarf der Hochbahn nach dem Abschluß des Vertrages nicht absinken, sondern aufgrund altersbedingt vermehrter Bauwerkserneuerungen noch ansteigen wird, kommt gleichwohl ein Verzicht auf die im Rahmen der mittelfristigen Finanzplanung vorgesehene Gewährung von Investitionszuschüssen in absehbarer Zeit nicht in Betracht. Es ist daher beabsichtigt, der Hamburger Hochbahn AG vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch die Bürgerschaft auch weiterhin Investitionszuschüsse auf der Grundlage der §§ 23 und 44 LHO in entsprechender Höhe zu gewähren.

­ Da die Verpflichtung der Hamburger Hochbahn, die Straßenbrücken im Bereich der ehemaligen Staatsbahnen (Walddörferbahn und Langenhorner Bahn) zu erhalten, auf Hamburg zurückfällt, werden die für diesen Zweck in der mittelfristigen Finanzplanung vorgesehenen Mittel für Investitionszuschüsse künftig unmittelbar im Aufgabenbereich Grundinstandsetzung von Brücken usw. eingesetzt werden.

VI. Petitum:

Der Senat beantragt, die Bürgerschaft wolle der Neuordnung der vertraglichen Beziehungen zwischen Hamburg und der Hamburger Hochbahn Aktiengesellschaft, wie sie im anliegenden Vertragsentwurf und in dieser Drucksache dargestellt sind, zustimmen.