Die Beschlußfähigkeit ist festzustellen wenn sie vor einer Abstimmung angezweifelt wird

Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg - 16. Wahlperiode Drucksache 16/130

§ 7 Beschlußfähigkeit, Protokolle, Stimmrecht:

(1) Die Fraktionsversammlung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Sie gilt als beschlußfähig, solange die Beschlußfähigkeit nicht angezweifelt wird.

Die Beschlußfähigkeit ist festzustellen, wenn sie vor einer Abstimmung angezweifelt wird. Anträge auf Feststellung der Beschlußfähigkeit sind vor Eintritt in die Abstimmung zu stellen.

(2) Über die Fraktionsversammlung wird ein Beschlußprotokoll gefertigt. Dieses Protokoll muss vom Fraktionsvorstand genehmigt werden und kann in der Geschäftsstelle von den Mitgliedern der Fraktion eingesehen werden.

(3) Soweit diese Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit und in offener Stimmabgabe gefaßt.

§ 8 Aufgaben der Fraktionsversammlung:

(1) Die Fraktionsversammlung ist das oberste beschlußfassende Organ der Fraktion.

(2) Die Fraktionsversammlung entscheidet über die Initiativen der Arbeitskreise und des Vorstandes, berät die Tagesordnung für die Bürgerschaft und bestimmt die Rednerinnen und Redner, die in der Bürgerschaft die Auffassung der Fraktion zu vertreten haben. Wollen sich weitere Fraktionsmitglieder an der Debatte in der Bürgerschaft beteiligen, verständigen sie sich mit dem oder der Fraktionsvorsitzenden, ansonsten mit einem anderen Mitglied des Geschäftsführenden Fraktionsvorstandes.

(3) Die Fraktionsversammlung entscheidet auf Vorschlag des Fraktionsvorstandes über die Besetzung von Bürgerschaftsausschüssen und über die Besetzung anderer Ämter, für die die Bürgerschaft ein Wahlrecht hat, sowie von sonstigen zu besetzenden Gremien. Auf Antrag eines Mitglieds der Fraktion ist die Abstimmung geheim durchzuführen.

(4) Zu Beginn jeder Fraktionssitzung findet eine „Aktuelle halbe Stunde" statt. Sie dient dem Informationsaustausch. Abstimmungen und Beschlußfassungen finden nicht statt.

(5) Das Wort wird in der Reihenfolge der Wortmeldungen erteilt mit der Maßgabe, dass abwechselnd Frauen und Männer reden.

(6) Die Abstimmungsverfahren der SPD Hamburg gelten sinngemäß. § 9 Anträge, Anfragen an den Senat usw.

(1) Über die Einbringung von Gesetzentwürfen, Anträgen und Großen Anfragen an den Senat beschließt die Fraktionsversammlung auf Empfehlung des Fraktionsvorstandes.

(2) In Eilfällen kann darüber der Fraktionsvorstand, in Fällen von besonderer Dringlichkeit auch der Geschäftsführende Fraktionsvorstand entscheiden.

(3) Über die Anmeldung des Themas zur Aktuellen Stunde beschließt der Fraktionsvorstand, ansonsten der Geschäftsführende Fraktionsvorstand.

(4) Anträge für die Bürgerschaft und Große Anfragen werden zunächst grundsätzlich in den für die betroffenen Sachgebiete zuständigen Arbeitskreisen beraten. Der federführende Arbeitskreis legt seinen Entwurf als Votum dem Fraktionsvorstand vor. Dieser legt den Vorgang mit einem eigenen Votum der Fraktionsversammlung zur Entscheidung vor.

(5) Alle parlamentarischen Initiativen mit Ausnahme der Kleinen Anfragen werden über die Fraktionsgeschäftsstelle eingereicht.

II. Der Fraktionsvorstand § 10 Zusammensetzung:

(1) Dem Fraktionsvorstand gehören folgende stimmberechtigte Mitglieder an:

1. die oder der Fraktionsvorsitzende,

2. zwei stellvertretende Fraktionsvorsitzende,

3. weitere zehn Beisitzerinnen oder Beisitzer.

(2) Die Fraktionsversammlung kann weitere Fraktionsmitglieder als kooptierte Mitglieder des Fraktionsvorstandes wählen. Sie nehmen an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.

(3) Der Fraktionsvorstand kann weitere Gäste hinzuziehen, unter anderem auch aus dem Kreis der hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktion.

§ 11 Wahl:

(1) Die Fraktionsversammlung wählt die Mitglieder des Fraktionsvorstandes in geheimer Wahl. Die bzw. der Fraktionsvorsitzende sowie die stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden werden in getrennten Wahlgängen (Einzelwahl), die weiteren Mitglieder des Fraktionsvorstandes werden in Listenwahl gewählt. In einem ersten Wahlgang sind nur die Kandidatinnen und Kandidaten gewählt, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erreicht haben.

(2) Unter den stimmberechtigten Mitgliedern des Fraktionsvorstandes insgesamt müssen Männer und Frauen mindestens zu je 40 Prozent vertreten sein. Unter den drei Vorsitzenden muss jedes Geschlecht mindestens einmal vertreten sein.

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(3) Für die Einzelwahl und die Listenwahl gilt die Wahlordnung der SPD entsprechend.

(4) Neuwahlen erfolgen im Abstand von zwei Jahren.

§ 12 Aufgaben:

(1) Der Fraktionsvorstand bereitet die Arbeit der Fraktion vor, koordiniert sie und berichtet der Fraktionsversammlung über die Fraktionsvorstandssitzung.

(2) Der Fraktionsvorstand ist verantwortlich für die Planung und Umsetzung der Öffentlichkeitsarbeit der Fraktion. Er kann hierzu eine Pressesprecherin oder einen Pressesprecher bestellen.

III. Der Geschäftsführende Fraktionsvorstand § 13 Zusammensetzung

Die oder der Fraktionsvorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden bilden den Geschäftsführenden Fraktionsvorstand.

§ 14 Aufgaben:

(1) Aufgabe des Geschäftsführenden Fraktionsvorstandes ist es, die Arbeit des Fraktionsvorstandes vorzubereiten und die laufenden Geschäfte der Fraktion zu führen.

(2) Aufgabe der oder des Fraktionsvorsitzenden ist es, die Beschlüsse der Fraktion auszuführen und sie nach außen zu vertreten. Die oder der Fraktionsvorsitzende entscheidet in Zweifels- und Konfliktfällen über die Planung und Umsetzung der Öffentlichkeitsarbeit der Fraktion.

(3) Der Geschäftsführende Fraktionsvorstand entscheidet über die Einstellung und Entlassung sowie über Fragen im Zusammenhang mit der Beschäftigung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktion, insbesondere über Art und Umfang der Arbeitsgebiete. Eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter kann mit den Aufgaben einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers betraut werden.

IV. Die Arbeitskreise § 15 Zusammensetzung:

(1) Die einem Bürgerschaftsausschuß angehörenden Fraktionsmitglieder bilden einen Arbeitskreis.

(2) Darüber hinaus kann die Fraktionsversammlung für bestimmte Sachgebiete weitere Arbeitskreise und Arbeitsgruppen einsetzen.

§ 16 Wahl der Arbeitskreisvorsitzenden und der stellvertretenden Arbeitskreisvorsitzenden:

(1) Die Vorsitzenden der Arbeitskreise werden auf Vorschlag des Fraktionsvorstandes von der Fraktionsversammlung gewählt.

(2) Die Arbeitskreise wählen aus ihrer Mitte eine stellvertretende Arbeitskreisvorsitzende oder einen stellvertretenden Arbeitskreisvorsitzenden.

§ 17 Aufgaben:

(1) Die Arbeitskreise beraten alle in ihrem Sachgebiet anhängigen Themen und Probleme. Sie erarbeiten Stellungnahmen, die sie über den Fraktionsvorstand der Fraktionsversammlung zur Entscheidung vorlegen, und bereiten für die Fraktion die öffentlichen und parlamentarischen Initiativen aus ihrem Sachgebiet vor. Soweit diese Stellungnahme die Gegenstände anderer Arbeitskreise berühren, ist den Arbeitskreisen rechtzeitig vor Beratungen in Fraktionsvorstand und Fraktionsversammlung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Die Arbeitskreise sind dafür zuständig, die Fachpolitik der Fraktion durch Öffentlichkeitsarbeit zu unterstützen.

V. Die Geschäftsführung § 18 Aufgaben:

(1) Die Parlamentarische Geschäftsführerin oder der Parlamentarische Geschäftsführer und die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer besorgen die laufenden Geschäfte bzw. die von der oder dem Fraktionsvorsitzenden oder vom Geschäftsführenden Fraktionsvorstand zugewiesenen Aufgaben.

(2) Die Parlamentarische Geschäftsführerin oder der Parlamentarische Geschäftsführer ist in diesem Rahmen insbesondere zuständig für

­ die Öffentlichkeitsarbeit auf der Grundlage der Fraktionsbeschlüsse im Einvernehmen mit dem Fraktionsvorstand,

­ die Zeitplanung,

­ die Vorbereitung von Sitzungen der Fraktion und des Fraktionsvorstandes,

­ die Vertretung der Fraktion in den Ausschüssen,

­ den Kontakt zur SPD-Landesorganisation,

­ den Kontakt zur SPD-Bundestagsfraktion, zu den SPD-Landtagsfraktionen und zur Sozialistischen Fraktion im Europaparlament,

­ den Kontakt zu den SPD-geführten Landesregierungen und der Bund/Länder-Koordinierungsstelle,

­ den organisatorischen Ablauf der Fraktionsarbeit und deren Koordination,

­ Genehmigung von Anträgen auf Teilnahme an Veranstaltungen außerhalb Hamburgs, die kostenverursachend für die Fraktion sind, nach Rücksprache mit der oder dem Fraktionsvorsitzenden.

Sie oder er ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter.

(3) Ist eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer eingesetzt, so ist sie oder er in diesem Rahmen insbesondere zuständig für

­ den organisatorischen Ablauf der von der Geschäftsstelle zu erledigenden Aufgaben,

­ Personalangelegenheiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

­ die Buchführung über Einnahmen und Ausgaben sowie die gesonderte Buchführung über den Vermögensstand der Fraktion nach Maßgabe des § 3 Absatz 3 Fraktionsgesetz,

­ die Führung eines besonderen Verzeichnisses über Gegenstände, die der Fraktion von der Bürgerschaft unentgeltlich zur Nutzung überlassen worden sind, sowie über Gegenstände, die die Fraktion aus öffentlichen Mitteln erworben hat und deren Wert 800 Mark übersteigt,

­ Prüfung der Forderungen gegen die Fraktion bzw. solche der Fraktion gegen Dritte und Zeichnung als „sachlich richtig",

­ die Durchführung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen.

Ist keine Geschäftsführerin oder kein Geschäftsführer eingesetzt, nimmt die Parlamentarische Geschäftsführerin oder der Parlamentarische Geschäftsführer deren oder dessen Aufgaben wahr.

(4) Wird eine Pressesprecherin oder ein Pressesprecher beschäftigt, so werden deren oder dessen Befugnisse in einer besonderen Geschäftsanweisung des Fraktionsvorstandes geregelt.

(5) Mit beratender Stimme nehmen an den Sitzungen des Fraktionsvorstandes und des Geschäftsführenden Fraktionsvorstandes die Parlamentarische Geschäftsführerin oder der Parlamentarische Geschäftsführer, soweit sie oder er diesen Gremien nicht ohnehin angehört, und ggf. die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer teil.

§ 19 Wahl und Amtszeit der Parlamentarischen Geschäftsführerin oder des § 19 Parlamentarischen Geschäftsführers:

(1) Parlamentarische Geschäftsführerin oder Parlamentarischer Geschäftsführer kann nur sein, wer Mitglied der Hamburgischen Bürgerschaft ist.

(2) Die Fraktionsversammlung wählt die Parlamentarische Geschäftsführerin oder den Parlamentarischen Geschäftsführer in geheimer Wahl. In einem ersten Wahlgang ist nur die Kandidatin oder der Kandidat gewählt, die oder der mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erreicht hat. Für das weitere Wahlverfahren gilt § 11 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Parlamentarische Geschäftsführerin oder der Parlamentarische Geschäftsführer wird am gleichen Tag wie der Fraktionsvorstand gewählt. § 11 Absatz 4 gilt entsprechend.

(4) Die Tätigkeit der Parlamentarischen Geschäftsführerin oder des Parlamentarischen Geschäftsführers endet durch Niederlegung des Amtes, durch Rücktritt des Vorstandes oder bei Abwahl durch die Fraktionsversammlung.

VI. Finanzwesen § 20 Zeichnungsberechtigung

In Bankangelegenheiten ist die Parlamentarische Geschäftsführerin oder der Parlamentarische Geschäftsführer, ggf. die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer, jedes Mitglied des Geschäftsführenden Fraktionsvorstandes sowie die für die Buchhaltung zuständige Sachbearbeiterin bzw. der zuständige Sachbearbeiter zeichnungsberechtigt. Es bedarf jeweils zweier Unterschriften.

§ 21 Rechnungslegung:

(1) Die Fraktion hat gemäß § 3 Absatz 2 Fraktionsgesetz über ihre Einnahmen und Ausgaben sowie ihren Vermögensstand Rechnung zu legen. Jedes Mitglied der Fraktion hat das Recht auf Einsicht in diese Rechnung.

(2) Der Fraktionsvorstand beschließt den vom Geschäftsführenden Fraktionsvorstand vorgelegten Finanzplan der Fraktion.