Beamte

Zu § 13 Absatz 1 Nummer 3 ­ Ingewahrsamnahme nach Wegweisung/Aufenthaltsverbot § 13 Ingewahrsamnahme (Auszug)

(1) Eine Person darf in Gewahrsam genommen werden, wenn diese Maßnahme (...) 3 unerlässlich ist, um eine Platzverweisung oder ein Betretungs- oder Aufenthaltsverbot nach § 12 a, § 12 b oder § 12 c durchzusetzen (...).

Da die Anordnung einer Ingewahrsamnahme heute schon bei der Nichtbefolgung des milderen Platzverweises möglich ist, ist dieses Instrument konsequenterweise auch auf das Wegweisungsrecht, das Betretungsverbot und das Aufenthaltsverbot im Sinne der § 12 b und § 12 c auszudehnen. Hier braucht die Polizei wirksame Instrumentarien, um im Falle des ­ in der polizeilichen Praxis häufig vorkommenden ­ Unterlaufens der Anordnungen vorgehen zu können. Ein Vorgehen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz erscheint demgegenüber als nicht hinreichend effektiv.

Zu § 13 b Absatz 1 Satz 2 ­ Belehrung § 13 b Behandlung festgehaltener Personen (Auszug)

(1) Wird eine Person auf Grund von § 12 Absatz 2 oder § 13 festgehalten, ist ihr unverzüglich der Grund bekannt zu geben. Sie ist über die ihr zustehenden Rechtsbehelfe zu belehren.

Es handelt sich nur um eine redaktionelle Ergänzung, mit der klar gestellt wird, dass festgehaltene Personen über die ihnen nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen zustehenden Instrumente zu informieren sind.

Zu § 13 c Absatz 1 Nummer 3 ­ Verlängerter Unterbindungsgewahrsam § 13 c Dauer der Freiheitsentziehung (Auszug)

Die festgehaltene Person ist zu entlassen, (...)

3. in jedem Fall spätestens bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen, wenn nicht vorher die Fortdauer der Freiheitsentziehung aufgrund dieses oder eines anderen Gesetzes durch richterliche Entscheidung angeordnet ist. Über das Ende des Tages nach dem Ergreifen hinaus kann die Fortdauer der Freiheitsentziehung aufgrund dieses Gesetzes durch richterliche Entscheidung nur angeordnet werden,

a) sofern unter den Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 Nummer 2 konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Person Straftaten gegen Leib oder Leben oder Straftaten von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit nach dem Betäubungsmittelgesetz oder Straftaten nach den §§ 125, 125 a des Strafgesetzbuches oder nach den §§ 26, 27 oder 28 des Versammlungsgesetzes unmittelbar begehen oder sich hieran beteiligen wird oder

b) sofern es unter den Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 Nummer 3 zu wiederholten Verstößen gegen die Platzverweisung, die Wegweisung, das Betretungs- oder das Aufenthaltsverbot gekommen ist und es unerlässlich ist, um Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit für Dritte abzuwehren.

In der Entscheidung ist die höchstzulässige Dauer der Freiheitsentziehung zu bestimmen: die Dauer der Freiheitsentziehung aufgrund dieses Gesetzes darf vier Tage nicht überschreiten.

Der polizeiliche Unterbindungsgewahrsam ­ die Ingewahrsamnahme einer Person, um zu verhindern, dass sie bestimmte Straftaten von allgemeiner Bedeutung verübt oder einen Platzverweis missachtet ­ ist nach der geltenden Rechtslage auf eine Maximalfrist von 4 Stunden begrenzt. Bisher konnte diese Frist gemäß § 13 c Nummer 3 SOG nur verlängert werden, wenn ein Richter „aufgrund eines anderen Gesetzes" den weiteren Aufenthalt anordnete oder genehmigte (z. B. Strafprozessordnung, Ausländergesetz). Nach diesem Entwurf soll die Fortdauer der Freiheitsentziehung auch auf Grund dieses Gesetzes richterlich angeordnet werden können; dessen Dauer darf dabei vier Tage nicht überschreiten.

Ausgangspunkt ist, dass es im Rahmen von Großereignissen oder in der Anwendung der Instrumente des Platzverweises, der Wegweisungsanordnung oder des Betretungsverbots bei häuslicher Gewalt sowie bei Aufenthaltsverboten in einigen, extremen Fällen ein verändertes Störerverhalten gibt, auf das es Reaktionen geben sollte.

Mehrtägige Krawalle mit Ausschreitungen ­ etwa im Umfeld von Demonstrationen oder bei großen Sportereignissen ­ können ebenso wenig ausgeschlossen werden wie beharrliches (und unter Umständen für Dritte gefährliches) dauerhaftes Widersetzen gegen angeordnete Platzverweise, Betretungs- und Aufenthaltsverbote. Um diesen Erscheinungsformen begegnen zu können, soll die mögliche Dauer eines Unterbindungsgewahrsams maßvoll ausgedehnt werden.

Artikel 104 Absatz 2 GG setzt für Freiheitsbeschränkungen durch richterliche Entscheidung keine zwingende zeitliche Grenze. Die Regelung dieser Frage wird dem zuständigen Gesetzgeber überlassen, der nach Artikel 104 Absatz 4 GG das Nähere zu bestimmen hat. Dabei ist allerdings anerkannt, dass mit einem zweiwöchigen Unterbindungsgewahrsam aus Polizeirecht in verfassungsrechtliche Grenzbereiche vorgestoßen wird. Diesen extremen Weg geht dieser Entwurf bewusst nicht.

Hamburg ist das einzige Bundesland, das den Unterbindungsgewahrsam nur bis zu einer Dauer von 48 Stunden ermöglicht. Die anderen Bundesländer haben ­ ausgehend von Erfahrungen wie z. B. den „Chaos-Tagen" in Hannover ­ die Höchstfrist auf vier Tage und mehr verlängert. Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein haben keine Grenzen für richterlich angeordneten Gewahrsam bestimmt, hier ist in der gerichtlichen Spruchpraxis der verfassungsrechtliche Rahmen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit einzuhalten.

Ausgehend von der Erfahrungen aus Niedersachsen (vgl. LT-Drs. 15/326) ist eine Verlängerung auf höchstens vier Tage insgesamt als notwendig aber auch ausreichend zu bewerten: Dort wurde im Jahre 2001 für vier Personen und im Jahre 2002 für drei Personen ein Unterbindungsgewahrsam mit der seinerzeitigen Maximaldauer von vier Tagen verhängt. Anlass war die Verhütung von Straftaten im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt sowie die Durchsetzung von Platzverweisen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Drogenkriminalität. Für einen längeren Unterbindungsgewahrsam gab und gibt es keine Rechtfertigung: Aus der Hamburger Praxis sind keine Fälle bekannt, die eine Ingewahrsamnahme für einen längeren Zeitraum als drei bis maximal vier Tage erfordern würden.

Für die Anordnung einer Ingewahrsamnahme über 48 Stunden hinaus sollen höhere Anforderungen gelten als für die ersten zwei Tage: Während zunächst die herkömmlichen Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 Nummer 2 gelten, soll eine längere Dauer nur angeordnet werden können, wenn es um die Unterbindung ganz bestimmter, im Gesetz benannter Straftaten geht. Damit wird ­ als Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsprinzips ­ die Schwelle der zu verhindernden Straftaten bewusst höher gelegt, um z. B. zu verhindern, dass schon wiederholte Bagatellekriminalität (z. B. Ladendiebstahl) eine vorbeugende Inhaftierung rechtfertigen kann. Es sollen gezielt Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz und Delikte der Gewaltkriminalität von Krawalltätern und Hooligans z. B. im Umfeld von Großereignissen oder verbotener bzw. gewalttätiger Demonstrationen verhindert werden.

Mit Ziffer b) soll insbesondere das Wegweisungsrecht bei Fällen häuslicher Gewalt nach § 12 b untermauert werden. Eine verlängerte Ingewahrsamnahme kann zudem insbesondere notwendig sein, um beharrlichen Verstößen gegen Aufenthaltsverbote oder Platzverweisen zu begegnen.

Der verlängerte Unterbindungsgewahrsam ist keine „Polizeihaft", sondern steht unter Richtervorbehalt und effektiver gerichtlicher Kontrolle nach Maßgabe des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen. Wenn gemäß § 13 c Absatz 1 Nummer 3 SOG die Polizei die Entscheidung des Amtsgerichts herbeiführt

­ dieses hat nach § 13 Absatz 1 SOG unverzüglich zu passieren ­, hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung über die Fortdauer des Freiheitsentzugs zu treffen. Dabei ist es an dieselben gesetzlichen Vorgaben gebunden, die bereits für die polizeiliche Entscheidung über den Gewahrsam gelten. Das Amtsgericht kontrolliert nicht nur die Behördenentscheidung, sondern trifft selbst eine eigenständige Entscheidung. Rechtsmittel sind möglich: Das Landgericht oder das Oberlandesgericht können im Rahmen des Instanzenzuges angerufen werden, um die Amtsgerichtsentscheidung zu prüfen.

Betroffene sind in jedem Fall freizulassen, wenn der Grund des Gewahrsams entfällt, etwa die zu verhindernde Gefahr beendet ist. Das folgt schon aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, ist aber auch in § 13 c Absatz 1 Nummer 1 SOG ausdrücklich vorgesehen. Auch das Gericht hat die Freilassung anzuordnen, wenn die Fortdauer des Gewahrsams unzulässig ist ­ z. B. kein Gefahrentatbestand besteht oder wegen Unverhältnismäßigkeit ­ oder der Grund für die Freiheitsentziehung nachträglich weggefallen ist. Damit ist sichergestellt, dass der so verlängerte präventiv-polizeiliche, richterlich bestätigte Gewahrsam während seiner gesamten Dauer ausschließlich zur Gefahrenabwehr zu rechtfertigen ist und gerade nicht den Charakter einer Sanktion für den Betroffenen hat.

Zu § 15 Absatz 2 ­ Durchsuchung nach Waffen § 15 (Durchsuchung von Personen) Absatz 2 (2) Eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften

1. im öffentlichen Verkehrsraum befragt (§ 3 PolDVG),

2. einer Identitäts- oder Personalienfeststellung unterzogen (§ 4 PolDVG, § 12),

3. festgehalten,

4. vorgeführt,

5. in Gewahrsam oder Haft genommen oder

6. zur Durchführung einer Maßnahme an einen anderen Ort verbracht werden soll, kann nach Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen und Explosivmitteln durchsucht werden, sofern dies nach den Umständen zur Abwehr von Gefahren für Bedienstete oder Dritte erforderlich ist.

Die Befugnis der Behörden, Personen nach Waffen durchsuchen zu können, soll erweitert werden.

Nicht zuletzt aufgrund der Häufung tätlicher Angriffe gegen Polizeibeamte im vergangenen Jahr ist die Erweiterung der rechtlichen Möglichkeiten zum Schutz von Leib und Leben unerlässlich. Die Mehrzahl der Angriffe auf Polizeibeamte hat sich aus Standardsituationen wie beispielsweise aus Anhaltekontrollen im Straßenverkehr heraus entwickelt, in denen es zu einer plötzlichen Gefährdungslage für die Polizei kam, die regelmäßig nicht vorhersehbar war.

Durch die Neuregelung erhält insbesondere die Polizei die Befugnis, bei allen denkbaren Kontrollsituationen und -maßnahmen Personen nach Waffen und anderen gefährlichen Werkzeugen durchsuchen zu können, soweit dies nach den konkreten Umständen erforderlich erscheint. Die Standardsituationen, die als besonders gefahrträchtig eingestuft werden, sind abschließend in Absatz 2 Nummern 1 bis 6 aufgezählt.