Gründungsdekan ausgewählt und vom GründungsFakultätsrat bestätigt

§ 7

Gründungsdekanat:

(1) Die Gründungsdekanin oder der Gründungsdekan wird vom Präses der für das Hochschulwesen zuständigen Behörde, dem Präsidenten der Universität Hamburg, der Präsidentin der HWP sowie den Dekanen der Fachbereiche Wirtschaftswissenschaften und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg ausgewählt und vom Präses der für das Hochschulwesen zuständigen Behörde bestellt. Ihre oder seine Amtszeit beträgt vier Jahre.

(2) Die Prodekane werden von der Gründungsdekanin bzw. dem Gründungsdekan ausgewählt und vom Gründungs-Fakultätsrat bestätigt. Je eine Prodekanin bzw. ein Prodekan muss Mitglied eines der in § 9 genannten Departments sein. Die Amtszeit der Prodekane endet mit Ablauf der Gründungsphase.

(3) Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer wird von der Gründungsdekanin bzw. dem Gründungsdekan bestellt. Ihre bzw. seine Amtszeit beträgt sechs Jahre.

§ 8:

Gründungs-Fakultätsrat:

(1) Dem Gründungs-Fakultätsrat gehören einundzwanzig Mitglieder an, davon zwölf Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer. Den in § 9 genannten Departments stehen je sieben Sitze zu.

(2) Von den sieben Sitzen eines Departments stehen vier der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie je einer den Studierenden, dem akademischen Personal und der Gruppe des Technischen Personals und des Verwaltungspersonals zu. Die Vertreter der Gruppen werden von den jeweiligen Gruppen im Department gewählt.

(3) Die Gründungsdekanin bzw. der Gründungsdekan ist beratendes Mitglied des Gründungs-Fakultätsrats und führt in ihm den Vorsitz.

(4) Der Gründungs-Fakultätsrat ist insbesondere zuständig für die Entwicklung des neuen Studienangebots der Fakultät.

§ 9 Absatz 3 bleibt unberührt.

(5) Die Mitglieder eines Departments im GründungsFakultätsrat bilden jeweils einen Ausschuss. Die Ausschüsse haben die Aufgabe, generell und in Einzelfällen Entscheidungen in Fragen der Lehre und der Prüfungen zu treffen, soweit die Verantwortung der Departments für Studiengänge reicht.

Die Ausschüsse sollen über ihre Entscheidungen Einvernehmen mit der Gründungsdekanin bzw. dem Gründungsdekan herstellen und den Gründungs-Fakultätsrat unterrichten.

§ 9:

Departments:

(1) Die neue Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften gliedert sich in die folgenden drei Departments:

1. Wirtschaftswissenschaften; Mitglieder dieses Departments sind die bisherigen Mitglieder des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften,

2. Sozialwissenschaften; Mitglieder dieses Departments sind die bisherigen Mitglieder des Fachbereichs Sozialwissenschaften,

3. Wirtschaft und Politik; Mitglieder sind die bisherigen Mitglieder der HWP.

Einzelne Mitglieder der in § 2 Absatz 1 genannten Bereiche können auch abweichend von dieser Gliederung anderen Bereichen der Universität Hamburg zugeordnet werden.

(2) Organ des Departments ist mindestens ein Vorstand, dem die oder der aus dem Department ausgewählte Prodekanin bzw. Prodekan als Sprecherin oder Sprecher angehört.

(3) Die Departments nehmen die bisherigen Aufgaben der HWP und der Fachbereiche Wirtschaftswissenschaften und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg in Studium und Lehre wahr, soweit bestehende Diplom- und Bachelorstudiengänge und einzuführende Bachelorstudiengänge betroffen sind.

(4) Mit Wirksamwerden der Neuorganisation enden die Amtszeiten der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Fakultätsund Departmentsorgane mit Ausnahme der Gründungsdekanin bzw. des Gründungsdekans und der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers. Soweit Amtszeiten von Organen beendet sind, nehmen diese Organe die Geschäfte bis zum Amtsantritt der neuen Fakultätsorgane weiterhin wahr.

§ 10:

Studiengänge:

(1) Die Studiengänge der HWP und der Fachbereiche Wirtschaftswissenschaften und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg werden nach dem 1. April 2005 so lange auf Grund der bis zu diesem Zeitpunkt für den Hochschulzugang, die Hochschulzulassung, das Studium und die Prüfungen in diesen Studiengängen geltenden Rechtsvorschriften fortgeführt, bis für diese Bereiche neue Rechtsvorschriften in Kraft getreten sind.

(2) Der Bachelorstudiengang der HWP wird fortgeführt. Die Departments Wirtschaftswissenschaften und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg entwickeln unverzüglich eigene Bachelorstudiengänge. Bestehende und neue Masterstudiengänge werden von der Fakultät verantwortet.

(3) In Bachelorstudiengängen der bisherigen HWP sind bei Zulassungsbeschränkungen längstens bis zum Sommersemester 2008 bis zu vierzig vom Hundert der nach Abzug der Vorabquoten verbleibenden Studienplätze Bewerberinnen und Bewerber ohne Zeugnis der Hochschulreife mit bestandener Eingangsprüfung nach § 38 HmbHG vorzubehalten.

Inhaber eines Zeugnisses der Fachhochschulreife sind zu den Bachelorstudiengängen der bisherigen HWP zugangsberechtigt, wenn sie die Eingangsprüfung bestanden haben.

§ 11:

Studierende und Studierendenschaft der HWP

(1) Die Studierenden der HWP werden mit Wirkung vom 1. April 2005 Studierende der Universität Hamburg sowie Mitglieder der Studierendenschaft der Universität Hamburg mit den entsprechenden korporationsrechtlichen Rechten und Pflichten.

(2) Die Studierendenschaft der HWP ist mit Wirkung vom 1. April 2005 aufgelöst. Die Amtszeit ihrer Organe endet zu diesem Zeitpunkt. Ebenfalls zu diesem Zeitpunkt übernimmt die Studierendenschaft der Universität Hamburg die Aufgaben der bisherigen Studierendenschaft der HWP und wird deren Rechtsnachfolgerin.

§ 12:

Organisatorische Übergangsregelungen:

(1) Die Fachbereiche Wirtschaftswissenschaften und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg sind mit Wirkung vom 1. April 2005 aufgelöst. Die Amtszeiten ihrer Organe enden zu diesem Zeitpunkt. Die laufenden Geschäfte werden von diesen Organen bis zum Amtsantritt der Organe der Fakultät und der Departments weiterhin wahrgenommen.

(2) Die am 1. April 2005 in der HWP bestehenden Selbstverwaltungseinheiten sowie die an diesem Tage in den Fachbereichen Wirtschaftswissenschaften und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg vorhandenen wissenschaftlichen und sonstigen Einrichtungen sowie ihre Organe bestehen längstens bis zum Wirksamwerden der Neuorganisation nach § 3 Absatz 2 weiter und sind spätestens mit deren Wirksamwerden aufgelöst. Ihre Organe nehmen die Geschäfte bis zum Amtsantritt der neuen Selbstverwaltungsorgane unterhalb der Fakultät weiterhin wahr.

§ 13:

Satzungen der HWP

Die in § 11 nicht genannten Satzungen der HWP gelten als Satzungen der Universität Hamburg fort, soweit sie diesem Gesetz und dem übrigen Satzungsrecht der Universität Hamburg nicht widersprechen.

Artikel 2:

Änderung des Hamburgischen Hochschulgesetzes

Das Hamburgische Hochschulgesetz vom 18. Juli 2001

(HambGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 27. Mai 2003

(HambGVBl. S. 138, 170, 228), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert: Absatz 1 Nummer 3 wird gestrichen.

Die bisherigen Nummern 4 bis 7 werden Nummern 3 bis 6.

2. § 4 wird wie folgt geändert: Absatz 3 wird aufgehoben.

Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden Absätze 3 bis 6.

3. § 37 Absatz 1 wird wie folgt geändert: Satz 1 erhält folgende Fassung: „Ein Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife berechtigt zum Studium in den Studiengängen aller Hochschulen, ein Zeugnis der Fachhochschulreife zum Studium in den Studiengängen der Hochschule für angewandte Wissenschaften Hamburg."

Hinter Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Die Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg kann durch Satzung bestimmen, dass in ihren Studiengängen oder einzelnen ihrer Studiengänge ein Zeugnis der Fachhochschulreife zum Studium berechtigt."

A.

Allgemeines:

In den Empfehlungen der Strukturkommission für die Entwicklung der Hamburger Hochschulen vom Januar 2003 sowie in den darauf basierenden Leitlinien des Senats vom 17. Juni 2003 ist festgelegt worden, dass unter dem Dach der Universität Hamburg eine weitgehend eigenständige Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, bestehend aus den Fachbereichen Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg und aus der Hamburger Universität für Wirtschaft und Politik (HWP) mit etwa 6.000 Regelstudienzeit-Studierenden gebildet werden soll. Mit dieser Fakultätsgründung sollen ein praxisorientiertes, exzellentes Studienangebot in der gesamten Breite der vertretenen Fächer eingerichtet und leistungsfähige Forschungsschwerpunkte geschaffen werden, die die Attraktivität des Wissenschafts- und Wirtschaftsstandortes Hamburg auch in der Zukunft sichern helfen.

Der vorliegende Gesetzentwurf schafft die rechtliche Grundlage für die Integration der HWP in die Universität Hamburg und die Bildung der neuen Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften. Er legt für eine zeitlich definierte Übergangszeit den organisatorischen Rahmen fest, der erforderlich ist, um eine harmonische und integrative Entwicklung der neuen Fakultät aus den bisher existierenden drei unterschiedlichen Organisationseinheiten zu gewährleisten. Andererseits ist dieser Rahmen jedoch so offen gehalten, dass bei der Fakultät alle notwendigen Gestaltungsfreiräume für die Planung ihrer zukünftigen Entwicklung verbleiben.

Systematisch ist der Gesetzentwurf in zwei Artikel gegliedert. Artikel 1 regelt die Integration der HWP in die Universität Hamburg und die Bildung der neuen Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg. Für eine zeitlich definierte Gründungsphase sind Sonderregelungen erforderlich, die von den generellen Bestimmungen des Hamburgischen Hochschulgesetzes abweichen. Soweit allerdings in Artikel 1 keine speziellen Regelungen getroffen worden sind, gelten auch für die neue Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften alle Bestimmungen des Hamburgischen Hochschulgesetzes. In Artikel 2 werden die im Zuge der Umsetzung von Artikel 1 notwendigen Änderungen des Hamburgischen Hochschulgesetzes geregelt.

Artikel 1 regelt alle notwendigen rechtlichen Folgen, die sich aus der Integration der HWP in die Universität Hamburg ergeben. Ferner legt er die organisatorischen Besonderheiten fest, die für die neue Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg während der Gründungsphase gelten sollen. Dazu gehört beispielsweise, dass die Fakultät zunächst in drei Departments gegliedert werden soll, die im Wesentlichen der bisherigen HWP sowie den bisherigen Fachbereichen Wirtschaftswissenschaften und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg entsprechen. Gleichzeitig verdeutlicht der Gesetzentwurf, dass es sich hierbei nur um eine vorläufige Organisationsform handelt, die schrittweise in Verfahren, die im Gesetzentwurf näher beschrieben werden, in eine neue Fakultätsstruktur entsprechend den allgemeinen Bestimmungen des HmbHG zu überführen ist.

Eine Kernaufgabe der neuen Fakultät wird die Entwicklung der zukünftigen Studiengangsstruktur auf der Basis des Bachelor/Mastersystems sein, wobei die Vorzüge der gegenwärtig in der HWP schon realisierten Studiengangstruktur angemessene Berücksichtigung finden müssen. Außerdem soll die Fakultät bis zum Ablauf der Gründungsphase über ihre neue Organisationsstruktur entscheiden.

Die neue Fakultät wird eine eigene Verwaltung erhalten, die im Wesentlichen aus Teilen der bisherigen Verwaltungen der HWP und den Verwaltungen der beiden genannten Fachbereiche der Universität gebildet werden wird.

Artikel 2 enthält die im Zuge der Integration der HWP in die Universität Hamburg und die Bildung der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften notwendigen Folgeänderungen im Hamburgischen Hochschulgesetz.

B. Einzelbegründung

Zu Artikel 1 (Gesetz zur Bildung der Fakultät Wirtschaftsund Sozialwissenschaften der Universität Hamburg)

Zu § 1 ­ Integration der HWP in die Universität Hamburg

Die Bestimmung regelt die rechtlichen Modalitäten der Integration der HWP in die Universität Hamburg einschließlich der Weiterbeschäftigung der Bediensteten der HWP sowie der mitgliedschaftsrechtlichen Fragen. Die Überleitung der Bediensteten der HWP in die Universität erfolgt unmittelbar per Gesetz.

Zu § 2 ­ Bildung der Fakultät Wirtschaftsund Sozialwissenschaften der Universität Hamburg

Die Bestimmung enthält die näheren Regelungen über die Bildung der neuen Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg. Sie legt fest, welche Personen der neuen Fakultät mitgliedschaftsrechtlich angehören und welche Einrichtungen ihr zugeordnet sind.

Zu § 3 ­ Aufgaben der Fakultät

Der Aufgabenkreis der neuen Fakultät unterscheidet sich nicht grundsätzlich von den Aufgaben der übrigen zukünftigen Fakultäten der Hamburger Hochschulen. Alle Fakultäten sollen möglichst umfassend auf ihren Gebieten die Aufgaben der jeweiligen Hochschule wahrnehmen.

Eine Besonderheit der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften ist es jedoch, dass in dieser Fakultät die unterschiedlichen „Fachkulturen" der Fachbereiche Wirtschaftswissenschaften und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg sowie der HWP zusammengeführt werden müssen.

Eine der zentralen Aufgaben der neuen Fakultät ist daher die gemeinsame Entwicklung eines neuen Studien- und Forschungsangebots bis zum Ablauf der Gründungsphase. Dabei sind die Vorteile der bestehenden Studiengangsstruktur der HWP, die bereits voll auf das Bachelor/Mastersystem umgestellt ist, zu berücksichtigen. Die Sonderregelungen der HWP hinsichtlich der Hochschulzulassung bleiben ebenfalls mindestens für die Dauer der Gründungsphase erhalten.

Nähere Regelungen hierzu finden sich in § 10 Absatz 3 dieses Gesetzes. Auch nach Ablauf der Gründungsphase soll die Möglichkeit eines Hochschulzugangs ohne Abitur erhalten bleiben.

Begründung: