Altenheim

Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

Die baurechtliche Charakteristik ergibt sich dabei nicht ausschließlich aus der unmittelbar angrenzenden Nachbarschaft des Vorhabens, sondern schließt eine Bewertung der städtebaulichen Eigenart der gesamten näheren Umgebung ein. Das sich daraus ergebende Rücksichtnahmegebot beinhaltet die Schutzwürdigkeit des gesamten umliegenden Gebiets.

In allen Teilgebieten liegen ausreichende Beurteilungskriterien zur Anwendung des § 34 vor. Die städtebaulichen Strukturen sind bereits weitgehend durch die bisherigen Festsetzungen vorgeprägt. Zukünftige Vorhaben, die sich in diesen Zusammenhang einfügen müssen, können deshalb keine bodenrechtlich beachtlichen Spannungen auslösen. Konfliktträchtige Gemengelagen sind in den Aufhebungsbereichen nicht vorhanden. Somit können auch bei einer zukünftigen Beurteilung nach § 34 die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben. Auch eine Beeinträchtigung des Ortsbildes ist ausgeschlossen, da der städtebauliche Rahmen, in den sich ein Vorhaben einfügen muss, bereits besteht.

Die im Folgenden beschriebene Eigenart der einzelnen Teilgebiete entspricht auch den Darstellungen des Flächennutzungsplans Bremen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2001.

Eigenart der Teilgebiete

Für die einzelnen Teilgebiete ergibt sich nach Aufhebung der bisherigen Festsetzungen bei Betrachtung der Kriterien des § 34 im Grundsatz folgende Eigenart der näheren Umgebung, die jedoch für jedes einzelne Vorhaben gesondert betrachtet werden muss: ANS1 Öffentliche Grünanlage zwischen der B 75 und den Gleisen der Bahn.

ANS2 Im Quartier zwischen Am Deich, Langemarckstraße, Große Sortillienstraße und B 75 befindet sich ausschließlich Gewerbe (GE-GI) ohne Wohnnutzung. Die anschließenden Bereiche werden überwiegend durch Gemengelagen von Wohnen und Gewerbe (produzierendes Gewerbe oder Büronutzungen) in Form von Straßenrandbebauung und durch die Gebäude der Hochschule Bremen geprägt.

Durch die Brauerei Beck & Co. werden wesentliche Bereiche gewerblich-industriell genutzt.

Die Brauerei am Deich wie auch ein Schokoladenhersteller an der Westerstraße haben Auswirkungen durch Geruchs- bzw. Lärmimmissionen auf die umliegende Wohnbebauung. Im Weiteren befindet sich eine Diskothek am Neustadtswall, die Verkehr in das Gebiet zieht.

Die Geschossigkeit variiert je nach Straße sehr stark. Neben bis zu zehngeschossigen Einzelbauten (gewerblich und auch Wohngebäude), z. B. an der Langemarckstraße, kommt ein- bis viergeschossige Straßenrandbebauung unterschiedlicher Geschosshöhen und Ausformung vor, in den Höfen befinden sich oft niedrigere untergeordnete Bauteile.

Der Bereich zwischen Süderstraße, Westerstraße, Kleine Johannisstraße, Große Annenstraße einschließlich südlicher straßenseitiger Bauzone von 10 m Tiefe ist im Geltungsbereich des Bebauungsplanes nicht enthalten. Hier gilt weiterhin das Staffelbau- und Gewerberecht.

Die zur Beurteilung nach § 34 hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung notwendigen Kriterien können nur aus der Betrachtung der direkten Umgebung eines geplanten Vorhabens gewonnen werden.

ANS3 An der Wilhelm-Kaisen-Brücke konzentriert sich Büronutzung in sehr unterschiedlicher Bebauung (ein bis zehn Geschosse). Dahinter schließt ein homogenes Wohngebiet an, mit wenigen anderen Nutzungen (z. B. Verwaltung evangelische Kirche). Den Abschluss des Planbereiches bilden die Gebäude der Hochschule Bremen. An der Weser stehen die Gebäude der Seenotrettungsgesellschaft mit bis zu vier Geschossen. Im Weiteren schließen innerhalb des Grünzuges an der Weser verschiedene Freizeiteinrichtungen wie Gaststätten mit Außennutzung oder Rudervereine an. Für die Beurteilung nach § 34 ist die direkte Umgebung des Vorhabens heranzuziehen. Die Wohnbebauung ist sehr einheitlich ausgebildet, die öffentlichen Gebäude, Büroeinrichtungen und Freizeiteinrichtungen sind sehr individuell ausgeformte Bauten.

NS/HT Vorwiegend Wohnbebauung als traufständige Straßenrandbebauung. An den Hauptstraßen (Langemarckstraße, Pappelstraße und Friedrich-Ebert-Straße sowie teilweise Hohentorsheerstraße, Lahnstraße und Erlenstraße) ist die Wohnnutzung mit gewerblichen Nutzungen (Mischgebiet) durchmischt, die sich meistens auf das Erdgeschoss beschränken. Die Geschossigkeit geht von eins (z. B. Illerstraße) bis vier und mehr (z. B. Hohentorsheerstraße und Langemarckstraße).

Die Eckhäuser sind zum Teil ein Geschoss höher. Es sind bei gleicher Traufhöhe unterschiedliche Geschossigkeiten aufgrund der verschiedenen Geschosshöhen älterer und neuer Gebäude möglich. Für die Beurteilung nach § 34 ist die direkte Umgebung des Vorhabens heranzuziehen.

SV/BT In der Südervorstadt haben sich vorwiegend Wohnnutzungen in Straßenrandbebauung herausgebildet. Mischstrukturen von Wohnen und Gewerbe befinden sich vorrangig an den Hauptstraßen. Grundlage einer Beurteilung nach § 34 ist die gut ablesbare Siedlungsstruktur. Eine Sonderheit im Gebiet ist der verbliebene Bauernhof im Innenhof der Ottostraße mit unmittelbaren Auswirkungen auf die umliegende Wohnbebauung. Er genießt Bestandsschutz. Die Geschossigkeiten reichen von eins an den schmalen Nebenstraßen bis vier an der Friedrich-Ebert-Straße. Auch der Bereich Buntentor wird vorwiegend von Wohnnutzung in Straßenrandbebauung geprägt, die an den Hauptstraßen (Buntentorsteinweg, Kornstraße) mit Mischgebietsnutzungen, vorwiegend im Erdgeschoss, durchsetzt ist. Die Geschossigkeiten reichen hier ebenfalls von eins bis vier, mit teils großen Unterschieden bei einander benachbarten Gebäuden. An der Hardenbergstraße steht ein die Bebauung weit überragender Bunker. Dieser ist als Ausreißer bei der Beurteilung von Bauvorhaben nach § 34 nicht relevant.

GS Eine homogene Siedlung der 60er Jahre, ein- bis siebengeschossig mit Flachdächern. In den Randbereichen ältere Straßenrandbebauung, traufständig mit Satteldächern, zwei- bis viergeschossig (Gastfeldstraße). An der Gottfried-Menken-Straße besteht ein kleines Einkaufszentrum zur Nahversorgung der Bevölkerung. Der Bereich ist vollständig besiedelt. Die Beurteilung von Vorhaben nach § 34 hat die Eigenart der Umgebung zugrunde zu legen.

HR1 Im Wesentlichen herrscht Wohnbebauung vor (allgemeines Wohngebiet), teils durchsetzt mit etwas Gewerbe und Einzelhandel an Buntentorsteinweg und Kornstraße in Huckelriede (Mischgebiet). An der Neuenlander Straße sind Immissionen durch Verkehr (A 281) und Fluglärm zu berücksichtigen. Hier entwickelt sich gewerbliche Nutzung.

Es gibt Schulen an der Valckenburghstraße und benachbart ein Altenheim.

Die Gebäudehöhen sind sehr unterschiedlich und umfassen ein bis drei Geschosse.

Zur Beurteilung von Vorhaben nach § 34 muss das direkte Umfeld herangezogen werden.

HR2 In diesem Abschnitt steht der Flächennutzungsplan den tatsächlichen Gegebenheiten entgegen. Am Niedersachsendamm hat sich dreigeschossige Wohnnutzung etabliert, zum Teil in den vormaligen Kasernengebäuden. Hier ist der Flächennutzungsplan den tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen.

Die Sondergebietsnutzung beschränkt sich jetzt auf das Krankenhaus und die verbliebenen Kasernenteile.

Der Bereich Hubertushöhe, Werderhöhe ist ausschließlich eingeschossiges Wohngebiet.

Für die Beurteilung nach § 34 ist die direkte Umgebung des Vorhabens heranzuziehen.

NL1 Hier gibt es ausschließlich gewerbliche Nutzungen (BSAG, Autohandel).

Für die Beurteilung nach § 34 ist die direkte Umgebung des Vorhabens heranzuziehen.

NL2 Der nördliche Bereich umfasst den Anschlusspunkt von A 281 mit. Die Beurteilung von Vorhaben nach §34 in von den Verkehrsanlagen nicht betroffenen Flächen bezieht sich auf die bereits vorhandene Sondergebietsnutzung durch großflächigem Einzelhandel im südlichen Bereich und gewerbliche Nutzungen im sonstigen Bereich.

E) Umweltbericht

Hinsichtlich des Inhalts und der Ziele des Bebauungsplanes wird auf die Abschnitte B) Ziele, Zwecke und Erforderlichkeit des Bebauungsplanes und C) Planinhalt verwiesen.

Da keine neuen baulichen Entwicklungen ermöglicht werden, ist weder die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes betroffen, noch sind erhebliche Auswirkungen auf anderweitige umweltrelevante Schutzgüter zu erwarten. Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sind ebenfalls nicht gegeben.

Dadurch erübrigen sich auch die zusätzlichen Angaben zum Umweltbericht, einschließlich der allgemein verständlichen Zusammenfassung.

Für das Schutzgut Boden wird allerdings auf Folgendes hingewiesen:

Im Plangebiet befinden sich altlastenrelevante Vornutzungen und Grundwasserverunreinigungen. Darüber hinaus liegen Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Altlasten und schädlichen Bodenverunreinigungen vor.

Aufgrund des notwendigen hohen Prüfaufwandes und des speziellen Regelungsbedarfes (Aufhebung Staffelbau- und Gewerbepläne) dieses Bebauungsplanes können im Rahmen dieses Planverfahrens keine abschließenden Ermittlungen zu den Bodenbelastungen durchgeführt werden. Der in § 9 Abs. 5 Nr. 3 vorgesehenen Kennzeichnung der Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, wird daher im Aufhebungsplan nicht nachgekommen. Die Altlastenfrage ist Gegenstand der nachgeordneten Baugenehmigungs- bzw. Freistellungsverfahren bei konkreten Bauvorhaben, in denen der Entwurfsverfasser und der Bauherr den Nachweis erbringen müssen, dass die für Bodenschutz zuständige Stelle ihre Stellungnahme zum Antragsverfahren abgegeben hat. Die zukünftige baurechtliche Grundlage für die Genehmigungsverfahren stellt § 34 Die Bremische Landesbauordnung sieht in der Novelle von 2006 in diesen 34er Gebieten keine Genehmigungsfreistellung mehr vor. In den Baugenehmigungsverfahren wird sichergestellt, dass mögliche Risiken durch Bodenverunreinigungen ausgeschlossen werden.

E) Finanzielle Auswirkungen

Durch den Bebauungsplan 2325 (Aufhebungsplan) entstehen der Stadtgemeinde Bremen keine Kosten.

Zusammenfassende Erklärung gemäß § 10 Abs. 4 2004

Bebauungsplan 2325

Aufhebung von Bebauungsplänen im Stadtteil Bremen-Neustadt für folgende Gebiete (Bearbeitungsstand: 13. März 2007) Ortsteil Alte Neustadt ANS1 zwischen Weser, B 6, Am Hohentorsplatz und Eisenbahn Bremen­Oldenburg ANS2 zwischen Weser, Kleine Weser, Rolandstraße, Neustadtswall, Langemarckstraße, Neustadtscontrescarpe, Hohentorstraße, Große Sortillienstraße und B 6

ANS3 zwischen Weser, Werderstraße, Hochschule für Nautik, Kleine Weser und Herrlichkeit Ortsteil Neustadt/Hohentor NS/HH zwischen Oldenburger Straße, B 6, Woltmershauser Allee, Neustadtscontrescarpe, Friedrich-Ebert-Straße und Neuenlander Straße Ortsteil Südervorstadt/Buntentor SV/BT zwischen Neustadtscontrescarpe, Buntentorsteinweg, Gellertstraße, Hardenbergstraße, Kirchweg, Kornstraße, Gneisenaustraße, Gastfeldfeldstraße, Meyerstraße, Neuenlander Straße und Friedrich-Ebert-Straße Ortsteil Gartenstadt Süd GS zwischen Meyerstraße, Gastfeldstraße, Kirchweg und Neuenlander Straße Ortsteil Huckelriede HR1 zwischen Kleine Weser, Buntentorsdeich, Niedersachsendamm, Neuenlander Straße, Schulzentrum Valckenburger Straße, Kornstraße und Kirchweg HR2 zwischen Kleine Weser, Friedhof Huckelriede, Habenhauser Landstraße, Buntentorsdeich, Max-Eyth-Straße und Rolandklinik Ortsteil Neuenland NL1 Bereich der Bremer Straßenbahn AG zwischen Neuenlander Straße, Flughafendamm und Georg-Wulf-Straße NL2 zwischen Eisenbahn Bremen­Oldenburg, Carl-Francke-Straße.