Globalrichtlinie „Vorweggenehmigung nach § 33 BauGB"

Am 28. Oktober 2003 hat der Senat eine neue Globalrichtlinie „Vorweggenehmigung nach § 33 BauGB" beschlossen und damit die bisherige Globalrichtlinie vom 16. Juni 1998 ersetzt. Sie regelt wie die vorherige Fassung das Verfahren zur Feststellung der Vorweggenehmigungsreife, insbesondere der materiellen Planreife von Bebauungsplänen während der Planaufstellung, und die Beteiligung der Bezirksversammlung und/oder der Bürgerschaft.

Während nach der alten Globalrichtlinie zur Feststellung der materiellen Planreife bei Bezirks- und Senatsplänen die Zustimmung der Bezirksversammlung und bei Bürgerschaftsplänen und solchen Bebauungsplänen, die eine Änderung des Flächennutzungsplans voraussetzen, die der Fraktionssprecher des Stadtentwicklungsausschusses der Bürgerschaft, die insgesamt der Mitglieder der Bürgerschaft vertreten müssen, zu der begehrten Vorweggenehmigung im Sinne von § 33 BauGB erforderlich war, reicht nach der neuen Globalrichtlinie die jeweilige Zustimmung zu dem Bebauungsplanentwurf. Ist die materielle Planreife einmal festgestellt worden, so bedarf es bei weiteren Vorhaben keiner erneuten Feststellung dieser. Eine Zustimmung zu den einzelnen Vorweggenehmigungen ist danach überhaupt nicht mehr erforderlich.

Ich frage deshalb den Senat:

1. Was war der Grund für den Erlass der neuen Globalrichtlinie?

2. Warum wurde das Verfahren zur Feststellung der materiellen Planreife von einer Zustimmung zur Vorweggenehmigung zu einer Zustimmung zum Planentwurf umgestellt?

Die Globalrichtlinie „Vorweggenehmigung nach § 33 BauGB" wurde im Wesentlichen im Hinblick auf eine Entflechtung von Kompetenzen und Zuständigkeiten zwischen Bezirksämtern und Fachbehörde überarbeitet und neu erlassen.

Die Neuformulierung stellt zudem eine durch das Bundesrecht geforderte Klarstellung dar. Die nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 BauGB geforderte materielle Planreife liegt dann vor, wenn die sichere Prognose besteht, dass der Planentwurf von den verantwortlichen Gremien beschlossen werden wird.

Die Änderungen haben sich in der Verwaltungspraxis bewährt.

3. Zwischen wem ist das in den Ziffern 5.2 und 5.3 der Globalrichtlinie beschriebene Verfahren (Zustimmung der Fraktionssprecher des Stadtentwicklungsausschusses, die insgesamt der Mitglieder der Bürgerschaft vertreten müssen, zu Bürgerschaftsplänen und Bebauungsplänen, die eine Änderung des Flächennutzungsplans voraussetzen, zur Feststellung der materiellen Planreife im Sinne von § 33 BauGB) vereinbart worden?

Was ist der Grund für diese Regelung?

Das in der Frage beschriebene Verfahren dient u. a. der Entlastung der Bürgerschaft und hat sich in dieser Form seit Jahren bewährt. Aufgrund der Neufassung der Globalrichtlinie hat sich insoweit keine Änderung ergeben. Es bestand daher keine Veranlassung, diese den Fachsprechern im Stadtentwicklungsausschuss zur Kenntnis zu geben bzw. eine Vereinbarung zu treffen.

4. Warum hat der Senat bislang auf Nachfrage (vgl. Drs. 17/4038, 18/728) nicht mitteilen können, dass er am 28. Oktober 2003 eine neue Globalrichtlinie „Vorweggenehmigung nach § 33 BauGB" beschlossen hat und die bisherige Globalrichtlinie vom 16. Juni 1998 damit außer Kraft getreten ist?

Weitere Nachfragen hat es nicht gegeben, vgl. im Übrigen Drs. 18/728.

5. Wie hat der Senat die neue Globalrichtlinie den Fachsprechern im Stadtentwicklungsausschuss zur Kenntnis gebracht?

Siehe Antwort zu 3.

6. Inwieweit hat sich die neue Globalrichtlinie in der Praxis bewährt?

Siehe Antwort zu 1. und 2.

7. Beabsichtigt der Senat, eine erneute Neufassung der Globalrichtlinie „Vorweggenehmigung nach § 33 BauGB" zu beschließend, in der die Änderungen durch die BauGB-Novelle 2004 Berücksichtigung finden?

Von der zuständigen Behörde wird zz. die Anpassung der Globalrichtlinie an die Gesetzesänderungen des novellierten Baugesetzbuchs vorbereitet. Der Senat hat sich hiermit bisher nicht befasst.

8. Wie oft wurde von der Möglichkeit der Vorweggenehmigung nach § 33 BauGB im Falle von Bürgerschaftsplänen und Bebauungsplänen, die eine Änderung des Flächennutzungsplans voraussetzen,

a) in 2002

b) in 2003

c) in 2004

Gebrauch gemacht?

9. Für welche Vorhaben (bei Bürgerschaftsplänen und Bebauungsplänen, die eine Änderung des Flächennutzungsplans voraussetzen) wurden im Einzelnen in den Jahren 2003 und 2004 Genehmigungen nach § 33 BauGB erteilt (bitte unter Angabe der Belegenheit und des betroffenen Bebauungsplans/Bebauungsplan-Entwurfs und unter der Angabe, ob Baugenehmigung oder Vorbescheid)?

10. In welchen Fällen wurden hierbei Ausnahmen zugelassen oder Befreiungen erteilt und in jeweils welchem Umfang?

Zu den erfragten Angaben werden Statistiken nicht geführt. Erfasst ist die Anzahl der nach § 33 BauGB vorweggenehmigten Vorhaben:

· 2002: 60 Fälle (nicht abschließend ausgewertet)

· 2003: 29 Fälle

· 2004: 10 Fälle (bis Oktober) 11. Wurde hierbei in jedem Einzelfall das in der jeweils geltenden Globalrichtlinie beschriebene Verfahren eingehalten?

­ Wenn nein, in welchen konkreten Fällen wurde hiervon abgewichen und warum?

Ja.