Wahl eines stellvertretenden bürgerlichen Mitglieds des Richterwahlausschusses

Die Justizbehörde hat mit Schreiben vom 4. November 2004 mitgeteilt, dass ein stellvertretendes bürgerliches Mitglied des Richterwahlausschusses, Andre Gonska, in ein anderes Bundesland verzogen sei.

Voraussetzung für die Mitgliedschaft im Richterwahlausschuss ist unter anderem die Wählbarkeit zur Hamburgischen Bürgerschaft. Nach § 19 Absatz 2 des Hamburgischen Richtergesetzes (HmbRiG) gelten die Vorschriften für die Mitglieder für die Stellvertreter entsprechend.

Die Wählbarkeit zur Hamburgischen Bürgerschaft ist mit dem Wegzug aus Hamburg nicht mehr gegeben. Die stellvertretende Mitgliedschaft von Herrn Gonska im Richterwahlausschuss ist damit nach § 20 HmbRiG erloschen.

Es ist eine Ersatzwahl erforderlich. Das Vorschlagsrecht hat die CDU-Fraktion.

Nach § 16 HmbRiG werden von der Bürgerschaft unter anderem die sechs bürgerlichen Mitglieder des Richterwahlausschusses gewählt. Sie müssen zur Bürgerschaft wählbar und sollen im Rechtsleben erfahren sein.

Zur Bürgerschaft wählbar sind gemäß § 10 Absatz 1 des Gesetzes über die Wahl zur hamburgischen Bürgerschaft (BüWahlG) alle Wahlberechtigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. § 6 Absatz 1 BüWahlG bestimmt, dass zur Bürgerschaft wahlberechtigt alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) sind, die am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben (Nr. 1), seit mindestens drei Monaten im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten (Nr. 2), nicht nach § 7 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind (Nr. 3). Ausgeschlossen vom Wahlrecht sind nach § 7 Absatz 1 BüWahlG Personen, die infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen (Nr. 1), für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten eine Betreuerin oder ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis der Betreuerin oder des Betreuers die in § 1896 Absatz 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst (Nr. 2); die sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befinden (Nr. 3).

Nicht zur Bürgerschaft wählbar ist nach § 10 Absatz 2 BüWahlG, wer nach § 7 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist (Nr. 1, s. o.), wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt (Nr. 2) oder wer, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen, Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 GG ist und diese Rechtsstellung durch Ausschlagung der deutschen Staatsangehörigkeit nach dem Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (Bundesgesetzblatt I Seite 65) erlangt hat (Nr. 3).

Auf Artikel 3 Absatz 2 Satz 4 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg wird hingewiesen. Danach wirkt die Staatsgewalt ­ und damit auch die Bürgerschaft ­ darauf hin, dass Frauen und Männer in kollegialen öffentlich-rechtlichen Beschlussund Beratungsorganen gleichberechtigt vertreten sind.

Der Richterwahlausschuss setzte sich bisher aus drei weiblichen und sieben männlichen Mitgliedern zusammen. Stellvertretende Mitglieder des Richterwahlausschusses waren bisher ebenfalls drei Frauen und sieben Männer.