Eigenheim

Artikel 21 Zu Artikel 21

Besserstellungsverbot für Beschäftigte von Zuwendungsempfängerinnen und -empfängern Besserstellungsverbot für Beschäftigte von Zuwendungsempfängerinnen und -empfängern Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen grundsätzlich nur mit der Auflage bewilligt werden, dass die Zuwendungsempfängerin bzw. der Zuwendungsempfänger ihre bzw. seine Beschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Freien und Hansestadt Hamburg; abweichende tarifvertragliche Regelungen bleiben unberührt. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben der Zuwendungsempfängerin bzw. des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand finanziert werden.

Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Fällen nach einheitlichen Kriterien und Bedingungen Ausnahmen zulassen, insbesondere, wenn

- die Wirksamkeit oder Wirtschaftlichkeit der Zuwendungsverwendung gefördert und / oder die Zuwendung auf Basis von Budgets in Verbindung mit einer eindeutigen Beschreibung des Zuwendungszwecks nach Umfang, Qualität und Zielsetzung bewilligt wird.

Das Besserstellungsverbot soll - unter Beachtung tarifvertraglicher Regelungen - grundsätzlich verhindern, dass mit Beschäftigten von Zuwendungsempfängerinnen bzw. Zuwendungsempfängern bessere Arbeitsbedingungen als mit vergleichbaren Beschäftigten der Freien und Hansestadt Hamburg vereinbart werden.

Vor dem Hintergrund der Zusammenführung von Aufgabe, Kompetenz und Verantwortung sollen Ausnahmen vom Besserstellungsverbot erleichtert und von der fachlich und finanziell verantwortlichen Bewilligungsbehörde zugelassen werden können. Ausnahmen kommen insbesondere in Betracht, wenn dadurch die Zuwendung wirksamer oder wirtschaftlicher verwendet werden kann (z.B. Leistungsanreize) und/ oder der Zuwendungszweck ergebnisorientiert beschrieben wird (Leistungs- / Zweckbeschreibung).

Die Ausnahmeregelungen sollten grundsätzlich bereits mit der Bewilligung der Zuwendung getroffen werden und nicht zu einer Erhöhung der Zuwendung führen.

Artikel 22 Zu Artikel 22

Unentgeltliche Überlassung von Programmen für IT-Verfahren (Unentgeltliche Überlassung von Programmen für IT-Verfahren)

Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Dienststellen der Freien und Hansestadt Hamburg im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte oder erworbene Programme unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung abgeben, soweit Gegenseitigkeit besteht.

Der Kooperationsausschuss Bund / Länder / Kommunaler Bereich hat beschlossen, dass die öffentlichen Verwaltungen des Bundes, der Bundesländer und der Kommunalverwaltung im Rahmen der automatisierten Datenverarbeitung selbst entwickelte oder erworbene Programme (Software) untereinander grundsätzlich unentgeltlich austauschen. Der Beschluss ist von der Ständigen Konferenz der Innenminister / -senatoren der Länder sowie von der Finanzministerkonferenz zur Kenntnis genommen worden. Die Finanzministerkonferenz hat hinzugefügt, dass die unentgeltliche Überlassung für zulässig gehalten wird, soweit Gegenseitigkeit besteht; die erforderliche Gegenseitigkeit wird dann als gegeben angesehen, wenn die Beteiligten haushaltsrechtliche Regelungen für die unentgeltliche Überlassung von Programmen getroffen haben.

Der Bund hat eine entsprechende Bestimmung in sein Haushaltsgesetz aufgenommen. Die anderen Bundesländer haben diese Bestimmungen in die Haushaltsgesetze aufgenommen oder entsprechende Regelungen getroffen.

Artikel 23 Zu Artikel 23

Unentgeltliche Überlassung (Unentgeltliche Überlassung)

Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 5 der Landeshaushaltsordnung wird die Überlassung zur unentgeltlichen Nutzung zugelassen für

Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 5 LHO dürfen Vermögensgegenstände nur zu ihrem vollen Wert zur Nutzung überlassen werden. Ausnahmen können im Haushaltsplan zugelassen werden.

1. stadteigene Grundstücke und Gebäude unter den in der Bürgerschaftsdrucksache 12/491 genannten Bedingungen an die Vereinigung Hamburger Kindertagesstätten gGmbH, Nummer 1

Der Vereinigung sind die stadteigenen Gebäude und Grundstücke, in denen sie Kindertageseinrichtungen betreibt, gemäß Vertrag mit der Hansestadt Hamburg vom 29. März 1941 zur unentgeltlichen Nutzung überlassen worden. Dieses Verfahren ist in Ziffer 6 der Bürgerschaftsdrucksache 12/491 vom 3. März 1987 dargestellt und ausdrücklich bestätigt worden.

Der Nutzungswert der bisher (Stichtag 1. Januar 2004) unentgeltlich überlassenen Grundstücke beträgt nach pauschaler Bewertungsmethode rund 5,4 Mio. Euro p.a.

2. stadteigene Grundstücke an Freie Träger der Jugendhilfe und an die städtische Sprinkenhof Aktiengesellschaft für die Nutzung für Zwecke der Kindertagesbetreuung mit Einwilligung der Kommission für Bodenordnung, Nummer 2

Im Rahmen des Ausbaus der Kindertagesbetreuung ist die unentgeltliche Überlassung von städtischen Grundstücken an Freie Träger der Jugendhilfe und die Sprinkenhof AG beabsichtigt.

Auf die Zahlung von Nutzungsentgelten soll verzichtet werden, weil ein dringendes staatliches Interesse an der Realisierung von Plätzen für die Kindertagesbetreuung besteht.

Der Nutzungswert der bisher (Stichtag 1. Januar 2004) unentgeltlich überlassenen Grundstücke beträgt nach pauschaler Bewertungsmethode rund 7,7 Mio. Euro p.a.

3. Schulräume/-flächen an den Hamburger Schulverein von 1875 e.V. und andere gemeinnützige Träger zur Betreuung von Kindern in Hortgruppen, Nummer 3

Im Rahmen der Kindertagesbetreuung ist die unentgeltliche Nutzung von Schulräumen/-flächen durch Hortgruppen beabsichtigt. Der Hamburger Schulverein von 1875 e. V. und andere als gemeinnützig anerkannte Träger können die Mieten, Betriebskosten sowie Mitnutzungsentgelte nicht aus eigenen Mitteln finanzieren.

Auf die Zahlung von Nutzungsentgelten soll verzichtet werden, weil ein dringendes staatliches Interesse an der Realisierung der Kindertagesbetreuung besteht.

Der Nutzungswert der bisher (Stichtag 1. Januar 2004) unentgeltlich überlassenen Grundstücke und Gebäude beträgt nach pauschaler Bewertungsmethode rund 84.000 Euro p.a.

4. die Grundstücke, Gebäude und Einrichtungsgegenstände der vier Hamburger Freiluftschulen an einen gemeinnützigen Träger zur Durchführung von Aufenthalten von Schulkindern, Nummer 4

Für Freiluftschulaufenthalte ist die unentgeltliche Nutzung der Grundstücke, Gebäude und Einrichtungsgegenstände der vier Hamburger Freiluftschulen durch einen gemeinnützigen Träger vorgesehen. Auf die Zahlung von Entgelten soll verzichtet werden, weil ein erhebliches Interesse an der Durchführung stadtnaher und kostengünstiger Aufenthaltsmöglichkeiten insbesondere für Grundschulkinder besteht.

Der Nutzungswert der bisher (Stichtag 1. Januar 2004) unentgeltlich überlassenen Grundstücke und Gebäude beträgt nach pauschaler Bewertungsmethode rund 152.000 Euro p.a.

5. stadteigene Sportstätten/-flächen an gemeinnützige Hamburger Sportvereine und -verbände für amateursportliche Zwecke.

Nummer 5

Die unentgeltlichen Nutzungen staatlicher Sportstätten und Grundstücke stellen zwei von drei Säulen des Sportförderungskonzeptes des Senats dar. Die Entgeltfreiheit für die Sportstätten wird seit 1965 und für Grundstücke (sogen. Sportrahmenvertrags-Flächen) seit 1974 praktiziert.

Der Nutzungswert der bisher (Stichtag 1. Januar 2004) unentgeltlich überlassenen Grundstücke und Gebäude beträgt nach pauschaler Bewertungsmethode rund 9,2 Mio. Euro p.a.

6. die Halle 3 auf dem stadteigenen Grundstück Notkestraße 25 (Flurstück 3435) an die Stiftung Deutsches Elektronen-Synchrotron DESY. Nummer 6

Die Ausführungsvereinbarung vom 11. November 1991 zur Rahmenvereinbarung zwischen Bund und Ländern über die gemeinsame Förderung der Forschung nach Artikel 91b GG (Rahmenvereinbarung Forschungsförderung) vom 28. November 1975, zuletzt geändert am 25. Oktober 2001, sieht u.a. vor, dass Bund und Hamburg der Stiftung DESY die ihr zur satzungsgemäßen Nutzung zur Verfügung gestellten Grundstücke in Hamburg unentgeltlich überlassen; die mit der Nutzung verbundenen Lasten trägt die Stiftung.

Die Bürgerschaft hat dieser Regelung zugestimmt (Drucksache 14/270 vom 10. September 1991).

Die 1.536 qm große Halle wird von DESY zu Lagerzwecken genutzt, der aktuelle Mietwert beträgt 62. Euro p.a.

Artikel 24 Zu Artikel 24

Überlassung und Veräußerung unter Wert (Überlassung und Veräußerung unter Wert)

1. Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 5 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Alterbbauberechtigten bei der Verlängerung von Erbbaurechten an stadteigenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken ein Teilerlass des Erbbauzinses gewährt wird.

2. Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung wird im Rahmen des Aktionsmodells bei Mietwohngrundstücken die Veräußerung von Erbbaurechtsgrundstücken zu 70 v. H des aktuellen Verkehrswertes und die Ablösung von Wiederkaufsrechten zu 60 v. H. des Bodenwertzuwachses bis zum 31.12.2005 zugelassen.

3. Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung wird im Rahmen des Aktionsmodells bei Eigenheimgrundstücken die Veräußerung von Erbbaurechtsgrundstücken zu 85 v. H. des aktuellen Verkehrswertes und die Ablösung von Wiederkaufsrechten zu 70 v. H. des Bodenwertzuwachses bis zum 31.12.2005 zugelassen.

Nummer 1

Auf der Grundlage eines Beschlusses der Bürgerschaft vom 26.04.1985 wurde bisher bei der Verlängerung von Erbbaurechten ein persönlicher Erlass von 50 v. H. auf den zu zahlenden laufenden Erbbauzins oder das Einmalentgelt eingeräumt.

Angesichts der Haushaltslage der Stadt und allgemeiner Gerechtigkeitsüberlegungen (bisher deutlich bessere Behandlung von Erbbaurechtsverlängerungen gegenüber Neuabschlüssen) hat der Senat beschlossen, den bisherigen Erlass stufenweise beim laufenden Erbbauzins über 10 Jahre abzubauen, so dass vom 11. Jahr an der volle Erbbauzins zu zahlen ist.

Ein persönlicher Erlass beim Einmalentgelt soll nicht mehr gewährt werden (vgl. Drucksache 16/2575). Nummern 2 und 3

Mit den veränderten Konditionen sollen während der Geltungsdauer des Aktionsmodells zusätzliche Finanzmittel für den Haushalt bzw. Grundstock für Grunderwerb mobilisiert und die Modernisierungsbereitschaft der Vermieterinnen / Vermieter und Eigentümerinnen / Eigentümer unterstützt werden (vgl.).