Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen Art

174 Finanzbericht 2005/2006

7 Glossar

Wesentliche haushaltsrechtliche Vorschriften / Grundsätze für die Aufstellung von Haushaltsplan und Finanzplan

Haushaltsplan

· Alle Einnahmen und Ausgaben der Freien und Hansestadt Hamburg müssen für jedes Rechnungsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingestellt werden (Art. 66 Abs. 1

Hamburgische Verfassung (HV)).

· Der Haushaltsplan wird vom Senat für je ein Rechnungsjahr der Bürgerschaft vorgelegt und durch Beschluss der Bürgerschaft festgestellt (Art. 66 Abs. 2 HV und § 1 Abs. 1 Landeshaushaltsordnung (LHO)).

· Die Finanzbehörde stellt den Entwurf des Haushaltsplanes auf; sie kann die Voranschläge der Behörden im Benehmen mit den beteiligten Behörden ändern (§ 28 Absatz 1 LHO).

· Die Finanzbehörde beteiligt die Senatskanzlei bei der Entscheidung über die Veranschlagung neuer Investitionen im Haushaltsplan mit Gesamtkosten von mehr als 500.000 EUR oder von besonderer Bedeutung.

· Der Entwurf des Haushaltsplans wird vom Senat beschlossen (§ 29 Absatz 1 LHO).

· Änderungen des Haushaltsplan-Entwurfs (= Ergänzungen) werden ebenfalls vom Senat beschlossen (§ 32 LHO).

· Das Recht, den Haushaltsplan-Entwurf zu beschließen und ggf. zu ergänzen, steht allein dem Senat zu (= Budgetinitiativrecht des Senats); daraus folgt, dass der HaushaltsplanEntwurf durch die Bürgerschaft nicht verändert / ergänzt werden kann; die Bürgerschaft kann erst im Zusammenhang mit dem Beschluss über den Haushaltsplan Änderungen beschließen.

· Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen (Art. 66 Abs. 1 HV und § 11 Abs. 3 LHO).

· Der von der Bürgerschaft beschlossene Haushaltsplan ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen (§ 3 LHO); d. h. Ausgaben dürfen nur geleistet und Verpflichtungen dürfen nur eingegangen werden, wenn der Haushaltsplan entsprechende Ansätze bzw. Verpflichtungsermächtigungen enthält. Dies gilt grundsätzlich auch für Verpflichtungen zu Lasten künftiger Haushaltsjahre (§ 38 LHO).

· Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen dürfen nur zu dem im Haushaltsplan bezeichneten Zweck geleistet oder in Anspruch genommen werden (§ 45 LHO - Grundsatz der sachlichen Bindung).

· Nachbewilligungen von Haushaltsmitteln bedürfen eines Beschlusses der Bürgerschaft (Art 68 HV). Nachbewilligungsanträge werden vom Senat beschlossen; sie müssen einen Deckungsvorschlag enthalten (§ 33 LHO - Deckungsgebot).

· Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Einwilligung des Senats; die für die Finanzen zuständige Behörde ist vorher zu hören. Die Einwilligung darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden (Art. Abs. 2 HV und § 37 LHO).

· Die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren führen können, bedarf einer der Höhe nach bestimmten Ermächtigung durch den Haushaltsbeschluss oder durch ein Gesetz (§ 39 Abs. 1 LHO).

· Kreditzusagen sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen bedürfen der Einwilligung der für die Finanzen zuständigen Behörde. Sie Finanzbericht 2005/2006 175 ist an den Verhandlungen zu beteiligen (§ 39 Abs. 2 LHO).

· Die Verwaltungsvorschriften zur Haushalts- und Wirtschaftsführung werden von der Finanzbehörde erlassen (§ 5 LHO). Die Finanzbehörde hat das Recht, Ansätze und Verpflichtungsermächtigungen zu sperren (§ 41 LHO).

Finanzplan

· Die Finanzbehörde stellt den Finanzplan auf. Sie kann hierzu die notwendigen Unterlagen anfordern und diese im Benehmen mit den beteiligten Stellen abändern (§ 31 LHO).

· Der Entscheidungsvorschlag über die neuen Investitionen des Finanzplans wird von der Senatskanzlei vorgelegt.

· Der Senat beschließt den Finanzplan und legt ihn der Bürgerschaft vor (§ 31 LHO).

Begriffe Ausgaben bereinigte Gesamtausgaben: Gesamtausgaben des Haushalts abzüglich Zahlungen Hamburgs in den Länderfinanzausgleich, Zuführungen an Rücklagen, haushaltstechnische Verrechnungen und Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren. bereinigte Betriebsausgaben: bereinigte Gesamtausgaben abzüglich Investitionen.

Ausgleichsgebot

Der Haushaltsplan und Nachträge zum Haushaltsplan sind in Einnahme und Ausgabe auszugleichen = Ausgleichsgebot (Art.66 (1) HV und § 11(3) LHO). Betriebshaushalt Einnahmen und Ausgaben des Haushalts, soweit sie nicht investive Einnahmen und Ausgaben betreffen. Zum Betriebshaushalt gehören

· auf der Einnahmenseite die Steuereinnahmen und die übrigen laufenden Einnahmen,

· auf der Ausgabenseite insbesondere die Personalausgaben, die Sach- und Fachausgaben und der Schuldendienst.

Zur Finanzierung des Betriebshaushalts dürfen keine Krediteinnahmen eingesetzt werden, Ausnahmen sind nur zulässig zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (§ 18 LHO). Deckungsfähigkeit

Die Deckungsfähigkeit gibt die Möglichkeit, im Haushaltsvollzug Mittel zwischen Titeln umzuschichten. Sie gibt damit Anreize, durch wirtschaftliches Handeln Mittel gezielt einzusparen und für andere Zwecke einzusetzen; sie ermöglicht es, ­ in begrenztem Umfang ­ auf veränderte Bedarfe oder neue Probleme schnell zu reagieren.

Haushaltsrechtlich ist die Deckungsfähigkeit eine gezielte Durchbrechung des Grundsatzes der sachlichen Bindung, nach dem die im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen nur zu dem im Haushaltsplan bezeichneten Zweck geleistet oder in Anspruch genommen werden dürfen (§ 45 Abs.1 LHO).

Bei gegenseitiger Deckungsfähigkeit darf jeder deckungsfähige Titel sowohl verstärkt als auch zur Verstärkung anderer deckungsfähiger Titel herangezogen werden. Bei einseitiger Deckungsfähigkeit können Titel nur entweder verstärkt oder zur Verstärkung anderer Titel 176 Finanzbericht 2005/2006 herangezogen werden.

Nach § 20 (1) LHO sind gegenseitig deckungsfähig

· die in Kontenrahmen zusammengefassten Personalausgaben,

· die in Kontenrahmen für Sachausgaben zusammengefassten Ausgaben,

· die in einer Titelgruppe veranschlagten Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen (mit Ausnahme der Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen).

Nach § 20 (2) LHO können darüber hinaus im Haushaltsplan (durch Regelung im Haushaltsbeschluss oder durch Haushaltsvermerk im Zahlenwerk) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für deckungsfähig erklärt werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird.

Einnahmen bereinigte Betriebseinnahmen: die laufenden Einnahmen des Betriebshaushalts

· Hamburg verbleibende Steuern und

· die übrigen laufenden Einnahmen ­ Abgaben, Gebühren, Geldstrafen und Geldbußen, Einnahmen aus wirtschaftlicher Tätigkeit, Zinseinnahmen, erhaltene Zuweisungen und Zuschüsse. investive Einnahmen: Einnahmen, die der Finanzierung von Investitionen dienen und deshalb dem Investitionshaushalt zugerechnet werden, insbesondere Zuweisungen und Zuschüsse vom Bund nach Art. 91 a GG (Gemeinschaftsaufgaben: Hochschulen, Küstenschutz u.a.). bereinigte Gesamteinnahmen: bereinigte Betriebseinnahmen plus investive Einnahmen Gesamteinnahmen: die Gesamteinnahmen des Haushalts umfassen die bereinigten Gesamteinnahmen zuzüglich Einnahmen aus haushaltstechnischen Verrechnungen, der Aufnahme von Krediten, aus Vermögensmobilisierung und Entnahmen aus Rücklagen und Stöcken.

Finanzierungssaldo ... im Betriebshaushalt: Saldo zwischen bereinigten Betriebseinnahmen und bereinigten Betriebsausgaben. Ein Überschuss im Betriebshaushalt (positiver Finanzierungssaldo) kann zur Finanzierung von Investitionen und damit zur Senkung der Kreditaufnahme eingesetzt oder Rücklagen zugeführt werden.

Im Haushaltsplan-Entwurf 2005 beträgt der Finanzierungssaldo ­ 587,5 Mio. EUR. Der Betriebshaushalt ist also defizitär und muss durch außerordentliche Finanzierungseinnahmen (Vermögensmobilisierung) ausgeglichen werden. Im Haushaltsplan-Entwurf 2006 beträgt der Finanzierungssaldo +1,7 Mio. EUR. ... im Investitionshaushalt: Saldo zwischen Investitionsausgaben und investiven Einnahmen. Der Finanzierungssaldo im Investitionshaushalt im Haushaltsplan-Entwurf 2005 beträgt

­ 866,3 Mio. EUR und wird durch Krediteinnahmen (700 Mio. EUR) und Vermögensmobilisierung (166,3 Mio. EUR) gedeckt. Im Haushaltsplan-Entwurf 2006 beträgt der Finanzierungssaldo im Investitionshaushalt ­872,3 Mio. EUR und wird durch Krediteinnahmen (650 Mio. EUR), Vermögensmobilisierung (218,9 Mio. EUR) sowie den Überschuss im Betriebshaushalt (1,7 Mio. EUR) gedeckt. Die rechtliche Obergrenze zur Aufnahme neuer Kredite (§ 18 LHO) entspricht dem Finanzierungsdefizit im Investitionshaushalt.

Finanzplanungsrat

Der Finanzplanungsrat ist bei der Bundesregierung gebildet.