Stellen für Nachwuchskräfte

Allgemeine Erläuterungen und Übersichten zum Stellenplan 2005/2006

Seite Allgemeine Erläuterungen zum Stellenplan 1

Veränderungen des Stellenbestandes 2005/2006 gegenüber 2004

· Gliederung der Stellen der Einzelpläne nach Stellenarten 5

· Stellenzugänge/Stellenabgänge in den Einzelplänen 6

· Gliederung der Stellen der Landesbetriebe und nettoveranschlagten Einrichtungen nach Stellenarten

· Stellenzugänge/Stellenabgänge in den Landesbetrieben und netto-veranschlagten Einrichtungen

Entwicklung des Stellenbestandes in der hamburgischen Verwaltung 11 noch Anlage 1.7

Allgemeine Erläuterungen zum Stellenplan

Die für den Stellenplan und die Stellenwirtschaft geltenden Regelungen ergeben sich aus der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie den zu den personalwirtschaftlichen Vorschriften der Landeshaushaltsordnung erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV-LHO).

In den nachstehenden Erläuterungen werden Inhalt und Gliederung des Stellenplans sowie die Darstellung des Stellenbestandes und seiner Veränderungen im Stellenplan beschrieben.

1. Inhalt und Gliederung des Stellenplans

Der Stellenplan weist den Stellenbestand (Stellenkapazität) aus

- der Behörden und Ämter der hamburgischen Verwaltung,

- der Landesbetriebe nach § 26 Abs. 1 LHO,

- der Einrichtungen nach § 15 Abs. 2 LHO.

Er enthält außerdem die Stellen für Nachwuchskräfte und die Leerstellen.

Der Stellenbestand der Behörden und Ämter ist jeweils in Anlage 1 (blaues Papier), der der Landesbetriebe nach § 26 Abs. 1 LHO und der Einrichtungen nach § 15 Abs. 2 LHO jeweils als Bestandteil der Anlage 2 (rosa Papier) in den nach Einzelplänen gegliederten Bänden des Haushaltsplans aufgeführt.

Der Stellenplan ist entsprechend der Systematik des Haushaltsplanes nach Einzelplänen und Kapiteln gegliedert. Dabei werden, wenn das zweckmäßig erscheint, die im Haushaltsplan verwendeten Kapitel unterteilt oder zusammengefasst.

Die in den Behörden und Ämtern ausgewiesenen Stellen werden jeweils einzelplanweise in Übersichten (vgl. dort jeweils Abschnitt I. Stellenbestand) zusammengefasst, in denen die Stellen kapitelweise in der Gliederung nach Planstellen (ohne Leerstellen), anderen Amtsstellen, Stellen für Angestellte und Stellen für Arbeiterinnen und Arbeiter sowie nachrichtlich die Stellen für Nachwuchskräfte aufgeführt werden. Stellen, die einen haushaltsrechtlichen Vermerk „kw" (künftig wegfallend) tragen, werden in einer besonderen Übersicht für den jeweiligen Einzelplan summarisch dargestellt.

Innerhalb der Kapitel (vgl. dort jeweils Abschnitt I. Stellenbestand) werden die Stellen nach Planstellen (einschließlich Leerstellen), anderen Amtsstellen, Stellen für Angestellte, Stellen für Arbeiterinnen und Arbeiter sowie Stellen für Nachwuchskräfte gegliedert. Stellen, die einen haushaltsrechtlichen Vermerk „kw" (künftig wegfallend) tragen, werden in einer besonderen Übersicht für das jeweilige Kapitel summarisch dargestellt.

Die Anzahl der Stellen wird jeweils für das Haushaltsjahr der Veranschlagung und das vorangegangene Haushaltsjahr angegeben.

Haushaltsrechtliche Vermerke („kw" [künftig wegfallend] bzw. „ku" [künftig umzuwandeln]) und sonstige Vermerke (z.B. über eine besondere Zweckbestimmung von Stellen) werden bei den Kapiteln an den betreffenden Stellen oder in Kapitelvermerken ausgewiesen.

2. Darstellung des Stellenbestandes im Stellenplan:

Allgemeines:

Die Stellenkapazität wird in Stellen für Vollbeschäftigte dargestellt; das gilt auch für die für Teilzeitbeschäftigte und sonstige stundenweise und vorübergehend Beschäftigte genutzte Stellenkapazität (ggf. Darstellung mit zwei Nachkommastellen).

Stellen für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter

Stellen für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter werden nach Besoldungsgruppen ausgebracht. Die Amtsbezeichnungen der in den einzelnen Besoldungsgruppen aufgeführten Stellen sowie deren jeweilige Anzahl werden in einer Legende erläutert. Zu unterscheiden ist zwischen

- Planstellen, die nur für Aufgaben eingerichtet werden dürfen, zu deren Wahrnehmung

· die Begründung eines Beamtenverhältnisses zulässig oder

· die Begründung eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses (z.B. Begründung eines Richterverhältnisses) vorgesehen ist und die in der Regel Daueraufgaben sind (vgl. §§ 17 Abs. 5 und 115 Abs. 1 LHO), noch Anlage 1.7

- Leerstellen, die ausgebracht werden können für

· planmäßige Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die für mindestens sechs Monate ohne Fortzahlung der Bezüge beurlaubt oder abgeordnet sind oder werden, wenn die Voraussetzungen nach § 50 a Abs. 1 LHO (ggf. in Verbindung mit § 115 Abs. 1 LHO) vorliegen,

· Richterinnen und Richter, die zur Dienstleistung in die Verwaltung abgeordnet sind oder werden und ihre Dienstbezüge aus einer dort ausgebrachten Planstelle erhalten (§ 115 Abs. 2 LHO),

· planmäßige Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, wenn die Voraussetzungen nach den Artikeln 13, 13 a, 13 b, 13 c oder 13 d des Haushaltsbeschlusses vorliegen, wenn ein unabweisbares Bedürfnis besteht, die Planstellen neu zu besetzen,

- anderen Amtsstellen, die eingerichtet werden für

· Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter auf Probe vor der Anstellung,

· Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die keinen Vorbereitungsdienst abzuleisten haben.

Stellen unterschiedlicher Wertigkeit und/oder Bezeichnung werden zusammengefasst für Dienstposten, bei denen die Inanspruchnahme abhängt von

- bestimmten im Besoldungsrecht festgelegten, von den Beamtinnen und den Beamten zu erfüllenden Voraussetzungen (z.B. A 11/A 12 [Fachlehrerin/Fachlehrer]),

- einer im Besoldungsrecht festgelegten Zuordnung des Dienstpostens zu einer Besoldungsgruppe, die sich im Laufe des Haushaltsjahres ändern kann (z.B. A 13/A 14/A 15

[Leiterin/Leiter einer Grund-, Haupt- und/oder Realschule]),

- der Ableistung festgelegter Verweilzeiten (siehe Artikel 11, Nrn. 1. und 2. des Haushaltsbeschlusses).

Stellen für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter

Stellen für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter werden grundsätzlich in der Wertigkeit ausgewiesen, die der nach dem Tarifrecht maßgeblichen Vergütungs- oder Lohngruppe entspricht (Grundeingruppierung/Grundeinreihung).

Nicht ausgewiesen werden

- Vergütungs- und Lohngruppen, die für die Dauer einer Einarbeitungszeit vorgesehen sind,

- Vergütungs- und Lohngruppen, in die Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter im Wege des Bewährungs- oder Tätigkeitsaufstiegs aufrücken können,

- tarifliche sowie außer- und übertarifliche Einzelregelungen.

Abweichend von Nr. 2.3.1 werden Stellen unterschiedlicher Wertigkeit in nachstehenden Fällen als gebündelte Stellen zusammengefasst

- II a/I a (für Stellen Ärztin/Arzt, Zahnärztin/Zahnarzt bzw. Tierärztin/Tierarzt),

- IX b/VII (für Stellen Angestellte/Angestellter für Textverarbeitung),

- Kr. I/V a (für Stellen für Krankenpflege- bzw. Altenpflegepersonal).

Die tatsächliche Eingruppierung bzw. Einreihung der Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber richtet sich nach dem Tarifrecht (Bundes-Angestelltentarifvertrag ­ BAT).

Stellen für Nachwuchskräfte Stellen für Nachwuchskräfte werden ausgewiesen für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sowie für Auszubildende, die in einem öffentlich-rechtlichen oder einem privatrechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.

3. Ausweisung von Zulagen und Aufwandsentschädigungen im Stellenplan Zulagen werden nur ausgewiesen, soweit es zur Begründung des Anspruchs, wegen der Höhe der Zulage und/oder der Zahl der Zulagenempfängerinnen und Zulagenempfänger einer die besoldungs- oder tarifrechtliche Grundlage für die Zahlung der Zulage ergänzenden Regelung bedarf.

Aufwandsentschädigungen werden stets ausgewiesen.