Grundsätzlich soll bei der Besetzung freier Stellen der interne Arbeitsmarkt Vorrang vor externen Bewerbern haben vgl

Neue Leitung der Planfeststellungsbehörde bei Strom- und Hafenbau der Behörde für Wirtschaft und Arbeit (BWA) Herr Oliver S. soll offenbar auf Wunsch von Behördenleitung und Senat neuer Leiter der Planfeststellungsbehörde bei Strom- und Hafenbau in der Behörde für Wirtschaft und Arbeit (BWA) werden. In diesem Zusammenhang ist auch eine Anordnung des Senats von Bedeutung („Anordnung des Senats über Stellenmitteilungen und Stellenausschreibungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes"). Zudem kommt auf Beschluss des Senats die Einstellung von externen Bewerberinnen und Bewerbern in den öffentlichen Dienst nur „in Ausnahmefällen" in Betracht und bedarf einer gesonderten Genehmigung.

Grundsätzlich soll bei der Besetzung freier Stellen der interne Arbeitsmarkt Vorrang vor externen Bewerbern haben (vgl. Drs. 17/1563). Im Falle S. ­ vormals Geschäftsführer einer Bürgerschaftsfraktion ­ wird dessen Bewerbung offenbar als „intern" bewertet, obwohl es § 1 Abs. 3 des Fraktionsgesetzes heißt: „Die Fraktionen sind nicht Teil der öffentlichen Verwaltung (...)." Auch aus § 8 Abs. 2 des Fraktionsgesetzes ergibt sich, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen nicht zu den Angestellten des öffentlichen Dienstes zählen.

Ich frage den Senat:

1. Ist die Stelle „Leitung der Planfeststellungsbehörde" ausgeschrieben worden? Wenn ja, wann, auf welche Weise und wie viele Bewerberinnen und Bewerber gab es (intern, extern sowie gesamt)? Wenn nein, warum nicht?

2. Wie ist diese Stelle bewertet?

3. Zählt die Bewerbung von Herrn S. zu den externen oder zu den internen Bewerbungen und auf welcher rechtlichen Grundlage basiert diese Auffassung?

Die mit der Besoldungsgruppe A 15 bewertete Funktion der Leitung der Planfeststellungsbehörde wurde nicht ausgeschrieben. Diese ist seit Jahren von ein und derselben Person besetzt.

4. Wer entscheidet allgemein oder im Einzelfall darüber, ob Bewerbungen intern oder extern sind und wer hat in diesem Fall entschieden?

Für die Zugehörigkeit zum internen Arbeitsmarkt ist entscheidend, ob die Bewerberin oder der Bewerber in der Kernverwaltung (Einzelpläne) oder in einem Landesbetrieb nach § 26 LHO bzw. einer netto-veranschlagten Einrichtung nach § 15 Abs. 2 LHO beschäftigt ist.

5. Ist die Gleichbehandlung des Herrn S. mit anderen Bewerberinnen oder Bewerbern gegeben? Wenn ja, inwiefern? Wenn nein, welche Konsequenzen hat das?

6. Ist Herr S. ­ im Sinne des o. g. Beschlusses des Senats vom 12.02.

­ ein „Ausnahmefall"? Wenn ja, warum und wer stellt das fest? Wenn nein, wie ist dann seine Bestellung zum Leiter der Planfeststellungsbehörde zu rechtfertigen?

7. Die Einhaltung der o. g. Anordnung des Senats wird laut Senatsauskunft „im Personalamt in seiner Funktion als oberste Dienstbehörde geprüft" (vgl. Drs. 17/2013). Hat es eine solche Prüfung auch in diesem Fall gegeben? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum nicht?

8. Hat es mit Herrn S. irgendwelche Sondervereinbarungen oder Absprachen gegeben ­ so ähnlich wie es bei Herrn Nockemann (derzeit CDU) der Fall war? Wenn ja, welcher Art und mit wem?

Siehe Antwort zu 1. bis 3.

9. Gelten die eingangs genannten Anordnungen bzw. Beschlüsse des Senats noch und wann und inwiefern sind diese ggf. zuletzt geändert worden?

Ja.

10. Ist unterdessen Herr S. abschließend auf oben genannte Stelle eingestellt?

Siehe Antwort zu 1. bis 3.