Fortbildungsangebote der Polizei-Führungsakademie

Daneben werden zusätzlich, in der Regel durch Beamte des höheren Polizeivollzugsdienstes, Fortbildungsangebote der Polizei-Führungsakademie (PFA) wahrgenommen.

Die Fortbildungsmöglichkeiten an der LPS und der PFA haben in den Jahren 2000­2004 insgesamt 957 Mitarbeiter genutzt.

Darüber hinaus werden durch die LPS spezielle Seminare durchgeführt bzw. initiiert und dienststelleninterne Fortbildungsmaßnahmen unterstützt. Hierzu gehören:

­ Fortbildungsseminare an der Akademie der Betriebskrankenkasse (BKK) zur Abrechnung von Kassenleistungen, zur Pflegeversicherung und zu Behandlungsfehlern.

­ Veranstaltungen des Wirtschaftskriminalistischen Prüfdienstes (LKA 5012) und der LPS zu speziellen wirtschaftlichen Themenbereichen.

­ Grundlagen der internationalen Rechnungslegung (US-GAAP-general accepted accounting principle- und IAS-international accounting standard)

­ Seminar Aktienrecht

­ Seminar internationales Gesellschaftsrecht

­ Seminar zu Spezialfragen der internationalen Rechnungslegung/Jahresabschlusserstellung

Der Besuch sonstiger externer Fortbildungsveranstaltungen, z. B. im BKA, durch Mitarbeiter der Fachdienststellen wird gefördert.

6. Bemüht sich die Innenbehörde, Hochschulabsolventen oder berufserfahrene Akademiker z. B. der Fachrichtungen Betriebswirtschaft, (Wirtschafts-)Recht und Wirtschaftsinformatik als Mitarbeiter zu gewinnen, um auf diese Weise externen Sachverstand einzubinden? Wenn ja: mit welchem Erfolg? Wie viele Personen mit einer (akademischen) Ausbildung in den genannten Fachrichtungen sind in den vergangenen drei Jahren eingestellt worden?

Ja. Seit August 2001 wurden drei Mitarbeiter mit betriebswirtschaftlichem Hochschulabschluss eingestellt. Darüber hinaus siehe Antwort zu I. 7.

7. In welcher Weise arbeitet die Innenbehörde mit anderen (hamburgischen und nichthamburgischen) Landes- und Bundesbehörden zusammen, um einen institutionalisierten Informationsaustausch und Know-how-Transfer zu gewährleisten?

Die Polizei Hamburg gewährleistet einen institutionalisierten Informations- und Wissensaustausch durch regelmäßige Mitarbeit in bundesweiten polizeilichen Gremien, kontinuierliche Teilnahme an Expertentagungen sowie regelmäßige Teilnahme an Besprechungen zwischen den Hamburger Behörden.

8. Inwieweit wird insbesondere der Sachverstand aus Wirtschafts- und Finanzbehörde in die Ermittlungsarbeit einbezogen?

Der Sachverstand aus der Wirtschafts- und der Finanzbehörde wird einzelfall- und anlassbezogen in die Ermittlungsarbeit einbezogen.

Darüber hinaus findet die Aus- und Fortbildung der Wirtschaftskriminalisten in Kooperation mit der Landesfinanzschule statt.

XI. Gewinnabschöpfung

1. Ist die Intensivierung der Gewinnabschöpfung Teil des Verbrechensbekämpfungskonzepts der Innenbehörde? Wenn nein, warum nicht?

Die Vermögensabschöpfung ist ein wichtiger Bestandteil in der kriminalstrategischen Ausrichtung der Polizei Hamburg. Sie wurde fortlaufend intensiviert.

2. Gibt es bei der Polizei Hamburg eine Dienststelle, die auf die Durchführung von begleitenden Finanzermittlungen spezialisiert ist? Wenn ja, welche ist dies? Wie hat sich die Zahl der dort tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Jahren seit 2000 entwickelt (bitte auch Besoldungsgruppen angeben)? Wenn nein, wer führt Finanzermittlungen bei der Polizei Hamburg durch?

Für die Bekämpfung der Geldwäsche, die Durchführung von deliktsbegleitenden Finanzermittlungen und Vermögensabschöpfung ist das LKA 74/GFG (Gemeinsame Finanzermittlungsgruppe von Polizei, Zoll und Bundesgrenzschutz im LKA) zuständig.

Die Entwicklung der Zahl der dort tätigen Mitarbeiter (MA) ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Welche Fortbildungsmaßnahmen bietet die Polizei Hamburg den Beamten der Schutz- und Kriminalpolizei an, um bereits beim Zugriff auf Verdächtige notwendige Beschlagnahmen nach §§ 111 b ff Strafprozessordnung (StPO) durchführen zu können? Wie viele Mitarbeiter der Schutzund Kriminalpolizei haben in den Jahren seit 2000 an diesen Maßnahmen teilgenommen?

Die Vorschriften zur Sicherstellung und Beschlagnahme sind Inhalte bereits der Ausbildung jedes Polizeibeamten.

4. Gibt es bei der Staatsanwaltschaft eine Dienststelle, die auf die Durchführung von begleitenden Finanzermittlungen spezialisiert ist? Wenn ja, welche ist dies? Wie hat sich die Zahl der dort tätigen Mitarbeiter in den Jahren seit 2000 entwickelt? Wenn nein, wer führt Finanzermittlungen bei der Staatsanwaltschaft Hamburg durch?

Bei der Staatsanwaltschaft Hamburg ist zum 01.03.2000 eine Sonderabteilung (Abteilung 68) eingerichtet worden, die sich mit der Ermittlung der aus Straftaten erlangten Vermögenswerte, der Aufklärung ihres Verbleibs sowie der Sicherung und Abschöpfung solcher Vermögenswerte befasst.

Die Abteilung 68 ist bei ihrer Gründung mit zwei Dezernenten besetzt gewesen, die ab 01.06.2000 vollen Umfanges für die Abteilung 68 tätig waren. Seit dem 10.06.2003 ist die Abteilung 68 durch einen Abteilungsleiter verstärkt worden. Mit Beginn des Geschäftsjahres 2005 wird die Abteilung 68 um einen weiteren Dezernenten verstärkt, sodass dann insgesamt ein Abteilungsleiter und drei Dezernenten in der Abteilung 68 tätig sind. Darüber hinaus arbeitet in der Abteilung 68 seit dem 01.01.2001 ein Rechtspfleger, dessen Arbeitszeitanteil von zunächst 50 % am 04.06.2003 auf 100 % erhöht worden ist. Des Weiteren verfügt die Abteilung 68 seit Oktober 2002 über eine eigene Servicekraft mit einem Arbeitszeitanteil von 50 %.

5. In welcher Weise arbeiten Polizei und Staatsanwaltschaft bei Finanzermittlungen mit dem Ziel der Gewinnabschöpfung zusammen? Welche weiteren Behörden werden in die Ermittlungen regelhaft einbezogen?

Zwischen dem LKA 74/GFG und der für Finanzermittlungen zuständigen Abteilung 68 der Staatsanwaltschaft Hamburg findet eine enge Zusammenarbeit statt.

Weitere Behörden werden einbezogen, wenn dies sachlich geboten ist.

6. In welchem finanziellen Umfang wurden in den Jahren 2000 bis 2004

Geld und andere Gegenstände nach §§ 111 b ff StPO beschlagnahmt (bitte nach den einzelnen Jahren und Geld- bzw. Sachwerten aufschlüsseln)? In welchem Umfang bezog sich die Beschlagnahme dabei auf Geld oder Gegenstände, die im Zusammenhang mit Delikten der Wirtschaftskriminalität eingesetzt bzw. erworben wurden?

Bei der statistischen Erfassung der vorläufig gesicherten Vermögenswerte wird danach differenziert, ob die Sicherstellung zum Zwecke der Vermögensabschöpfung zugunsten des Staates oder ­ wie häufig im Bereich der Wirtschaftskriminalität ­ zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe für Geschädigte erfolgt ist. Dabei werden sowohl die gemäß § 111 c Strafprozessordnung (StPO) beschlagnahmten Vermögenswerte als auch solche Vermögenswerte erfasst, die im Rahmen der Vollziehung dinglicher Arreste nach § 111 d StPO insbesondere durch Pfändung gesichert worden sind. a. bei Warenterminbetrügereien, Bestechlichkeit im Geschäftsverkehr) Sicherungsmaßnahmen durchgeführt worden.

7. In welchem finanziellen Umfang wurde in den Jahren 2000 bis 2004 der Verfall von Vermögenswerten aufgrund von §§ 73 ff Strafgesetzbuch (StGB) angeordnet (bitte nach den einzelnen Jahren und Geld- bzw. Sachwerten aufschlüsseln)? In welchem Umfang wurde der Verfall bei Strafverfahren wegen Delikten der Wirtschaftskriminalität angeordnet?

8. Welche Geld- und Sachwerte sind der Freien und Hansestadt Hamburg in den Jahren 2000 bis 2004 durch den Verfall nach §§ 73 ff StGB zugeflossen?

Die von den Gerichten ausgeurteilten Verfalls- und Einziehungsbeträge werden in Hamburg nicht statistisch erfasst. Es werden ausschließlich die tatsächlichen Einnahmen aus Vermögensabschöpfung erfasst und zwar zu dem Zeitpunkt, zu dem die Einnahmen dem Haushalt zufließen, d. h. ­ sofern nicht ein Verzicht des Beschuldigten vorliegt ­ regelmäßig erst nach der Vollstreckung entsprechender Gerichtsentscheidungen.

Eine gesonderte statistische Erfassung von in Wirtschaftsstrafverfahren gesicherten Vermögenswerten oder eine Differenzierung nach Geld- bzw. Sachwerten erfolgt auch insoweit nicht; vielmehr enthalten die angegebenen endgültigen Einnahmen auch die Verwertungserlöse gesicherter Sachwerte. Eine Einzelfallauswertung ist insoweit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht möglich.

Bei Delikten der Wirtschaftskriminalität steht im Übrigen der Anordnung eines Verfalls häufig § 73 Abs. 1 S. 2 StGB entgegen.