Neubildung eines Jugendhilfeausschusses

Nach § 2 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch ­ Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Lande Bremen vom 17. September 1991 (Brem.GBl. S. 318) ­ wird beim Amt für Soziale Dienste ein Jugendhilfeausschuss eingerichtet, dem 15 stimmberechtigte und höchstens zwölf beratende Mitglieder angehören.

1. Die beratenden Mitglieder sind entweder kraft Amtes oder auf Vorschlag der entsendenden Institutionen im Jugendhilfeausschuss vertreten. Die vorschlagsberechtigten Institutionen sind um Benennung gebeten worden. Die Benannten werden zur konstituierenden Sitzung der Jugendhilfeausschüsse eingeladen.

2. Stimmberechtigte Mitglieder sind:

a) neun Mitglieder der Stadtbürgerschaft oder von ihr gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind,

b) sechs Vertreter oder Vertreterinnen der in der Stadtgemeinde Bremen wirkenden anerkannten Träger der freien Jugendhilfe.

Für alle Mitglieder sind Stellvertreter/-innen zu wählen oder zu bestellen.

Die stimmberechtigten Mitglieder und deren Stellvertreter/-innen werden von der Stadtbürgerschaft für die Dauer der Legislaturperiode gewählt.

Die Vorschläge der Fraktionen der Bremischen Bürgerschaft, der Jugendverbände, der Wohlfahrtsverbände und Träger der freien Jugendhilfe wurden in der städtischen Deputation für Soziales, Jugend, Senioren und Ausländerintegration am 6. September 2007 beraten.

Der Senat teilt mit der Anlage zu dieser Mitteilung die namentlichen Vorschläge der stimmberechtigten Mitglieder mit und bittet die Stadtbürgerschaft, die neun von ihr zu wählenden Frauen und Männer und die sechs Vertreter/-innen der in der Stadt Bremen wirkenden anerkannten Träger der freien Jugendhilfe entsprechend des Vorschlages der städtischen Deputation für Soziales, Jugend, Senioren und Ausländerintegration in ihrer Sitzung am 18. September 2007 zu wählen.