Immobilie

Sie legten unter anderem Wert darauf, dass die Abgabe zur Stärkung eines BID nicht über die Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden dürfe, was auch von den ­ in der Anhörung leider nicht vertretenen ­ Mietervereinen so gesehen werde und was im Gesetz klargestellt werden sollte. Läge nicht innerhalb von 6 Wochen nach Zustellung die schriftliche Zustimmung für die Einrichtung eines Innovationsbereiches von mindestens der Hälfte der zur Abstimmung aufgeforderten Grundeigentümer der im Innovationsbereich belegenen Grundstücke und von mindestens der Hälfte der im Innovationsbereich belegenen Grundstücksflächen sowie der Bezirksversammlung vor, sei der Antrag von der Aufsichtsbehörde abzulehnen. Sie betonten die Wichtigkeit der von ihnen vorgelegten Änderungen, da eine hohe Rechtssicherheit erforderlich sei, um die grundsätzlich zu unterstützende Entstehung von BIDs nicht durch eine Häufung von Klagen zu behindern.

Die CDU-Abgeordneten waren der Auffassung, dass dieses bisher einzigartige Gesetz in jedem Fall zur Stärkung des Einzelhandels beitragen könne, was auch in der Anhörung deutlich geworden sei. Zum Änderungsantrag der SPD-Abgeordneten führten sie aus, dass die Frage, ob Wohnimmobilien von der Abgabepflicht ausgenommen werden sollen, bereits im Gesetzgebungsverfahren sorgfältig abgewogen worden sei.

Die SPD-Abgeordneten stellten daraufhin die Frage, ob die Abgabe auf die Mieter umgelegt werden könne oder nicht, wie es in der Anhörung zum Teil vertreten wurde.

Die Senatsvertreter erklärten, dass der Grundstückseigentümer belastet werde, unabhängig davon, welche Art von Immobilie auf seinem Grundstück stehe, da ein BID eine wertsteigernde Maßnahme darstelle. In welchem Maße die mischgenutzte Immobilie, die Wohnimmobilie und die gewerblich genutzte Immobilie von dieser Wertsteigerung profitiere, könne nicht genau beziffert werden. Die Wertsteigerung komme jedoch jeder in diesem Bereich befindlichen Immobilie, dem gesamten Geschäftszentrum zu Gute. Um negative Folgen dieses positiven Gesetzes zu vermeiden, habe man 3 Schranken eingebaut. Zum einen die sehr genau vorzunehmende Gebietsabgrenzung, das Einspruchsrecht der Eigentümer von Wohngrundstücken sowie die Befreiungsvorschrift. Die Frage, ob der Grundstückseigentümer die Abgabe auf die Mieter umlegen könne, könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschließend beantwortet werden, man gehe jedoch auf Grund von Gesprächen mit Experten auf diesem Gebiet davon aus, dass eine Umlage nicht möglich sei.

Die CDU-Abgeordneten waren überzeugt davon, dass die BIDs zu einer Verbesserung der Situation des Einzelhandels beitragen können und bemerkten hinsichtlich der in diesen Gebieten wohnenden Mietern, dass auch diese von der Aufwertung des Areals profitieren würden und forderten die GAL-Abgeordneten auf, mehr Mut zu zeigen.

Den GAL-Abgeordneten war die Beteiligung der Bezirke wichtig, die man im Gesetz ­ und nicht in der Durchführungsanordnung ­ hätte verankern sollen.

Auf Wunsch der GAL-Abgeordneten erklärten die Senatsvertreter, dass die Wohnungs- und Teileigentümer unter den Begriff des Grundstückseigentümers subsummiert würden und ­ nach den Regeln, die das Wohnungseigentumsgesetz über die Verwaltung von Wohnungseigentum vorsehe und die der Senat nicht ändern könne ­ stimmberechtigt seien. Die Durchführungsanordnung des Senats, die eine Zuständigkeit der Bezirke vorsehe, befinde sich derzeit in der Abstimmung. Die Erhebung der Abgabe werde von der Finanzbehörde vollzogen, die Rechtsverordnung erlasse der Senat. Die Senatsvertreter wiesen darauf hin, dass die Beteiligung der Bezirksversammlung ­ beispielsweise bei dem Zusammenschluss einer Werbegemeinschaft ­ nicht notwendig sei. In der vom Bund festgeschriebenen 2. Berechnungsverordnung stehe der Passus „Öffentliche Lasten sind umlagefähig", insofern gehe die durch ein BID begründete Last in die 2. Berechnungsverordnung über. Die Rechtsprechung der Landgerichte über Nebenkosten teile öffentliche Lasten in gewerbebedingte Lasten und nichtgewerbebedingte Lasten, weshalb man annehme, dass die Rechtsprechung auch bei durch ein BID begründeten Lasten ähnlich verfahre.

Die SPD-Abgeordneten befürchteten, dass dieses Gesetz die Wohnungsmieter in eine enorme Rechtsunsicherheit laufen ließe.

Der als Anlage 1 abgedruckte Änderungsantrag der SPD wurde mit den Stimmen der CDU gegen die Stimmen der SPD und der GAL abgelehnt.

Die SPD-Abgeordneten bedauerten die Absicht der CDU, ihrem Prüfantrag nicht zustimmen zu wollen und baten für den Fall der Ablehnung, den Punkt III j.) des Änderungsantrages der GAL getrennt abstimmen zu lassen. Zu den anderen umfangreichen Änderungsbegehren der Tischvorlage der GAL kündigten sie an sich enthalten zu wollen, um diese bis zur abschließend Befassung im Plenum prüfen zu können.

Der als Anlage 1 abgedruckte Prüfantrag der SPD wurde mit den Stimmen der CDU gegen die Stimmen der SPD und der GAL abgelehnt.

Punkt III j.) des als Anlage 2 abgedruckte Änderungsantrag der GAL wurde mit den Stimmen der CDU und gegen die Stimmen der SPD und der GAL abgelehnt. Der restliche Änderungsantrag der GAL wurde mit den Stimmen der CDU und gegen die Stimmen der GAL und bei Enthaltung der Stimmen der SPD abgelehnt.

Die CDU-Abgeordneten stellten den Antrag, in § 6 Absatz 2 Satz 1 nach den Worten „diesem Plan" die Worte „innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe" einzufügen.

Ausschussempfehlung

Der Stadtentwicklungsausschuss empfiehlt der Bürgerschaft

1. einstimmig in § 6 Abs. 2 Satz 1 nach den Worten „diesem Plan" die Worte „innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe" einzufügen,

2. einstimmig bei Enthaltung der GAL das Gesetz aus der Drs. 18/960 zu beschließen sowie

3. von vorstehendem Bericht Kenntnis zu nehmen.

Hans-Detlef Roock, Berichterstatter

Änderungsantrag der SPD-Fraktion zum Petitum zur Drs. 18/960 „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Einzelhandels- und Dienstleistungszentren"

Der Stadtentwicklungsausschuss möge der Bürgerschaft empfehlen:

Der Senat wird aufgefordert zu prüfen, inwieweit es möglich ist, Grundstücke, die ganz oder zum Teil für Wohnzwecke genutzt werden, entsprechend des Wohnungsanteils von der Abgabe nach § 7 des „Gesetzes zur Stärkung der Einzelhandels- und Dienstleistungszentren" auszunehmen und gegebenenfalls eine entsprechende Regelung vorzuschlagen.

Begründung:

Es handelt sich bei der Abgabe um eine öffentliche Last. Nach gefestigter Rechtsprechung deutscher Gerichte können bei Mischnutzungen Lasten, die ausschließlich einem bestimmten Teil der Nutzung zugeordnet werden können, auch nur innerhalb dieses Teils umgelegt werden. In Business Improvement Districts (BID) kommen die Vorteile, der mit der Abgabe finanzierten Maßnahmen insbesondere den gewerblichen Nutzern zu Gute. Wohnungseigentümer und ­mieter sollen aber in solchen Fällen von der Abgabe befreit werden. Aufgrund der Neuartigkeit der Abgabe im Rahmen der BID besteht bezüglich dieser Abgabe aber keine Sicherheit ob der Anwendung der diesbezüglichen Rechtsprechung.